Kroatiens EU-Beitritt: Nachversteuerung, Zolldeklaration & Gebühren für Skipper

Kroatien EU-Beitritt

Seit dem 1. Juli 2013 ist das Urlaubsland Kroatien 28. Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Inzwischen liegen dem ADAC konkrete Informationen zu den Änderungen für Skipper und Bootseigner vor. Diese betreffen insbesondere:

  • Vignetten
  • Schifffahrtssicherheit
  • Befeuerung
  • Nachversteuerungspflicht
  • Überführung der Boote/Yachten in den freien EU-Warenverkehr

Die wichtigsten Informationen von EU-Kommission, kroatischen Ministerien und Handelskammer hat der ADAC für Sie zusammengestellt.

Vignette und sonstige Gebühren 2013

Auch nach dem EU-Beitritt sind Bootstouristen verpflichtet, Gebühren für Schifffahrtssicherheit, für Befeuerung und für die informative Seekarte zu bezahlen. Dies geschieht aber nicht mehr mittels Vignette. Nach Entrichtung der Gebühren erhält der Eigner jetzt einen Zahlungsbeleg, der mitgeführt werden muss.

Ausnahme: Keine Gebühr entfällt auf Wasserfahrzeuge mit einer Länge von bis zu 2,5 m (vorher 3 m) und einer Motorleistung von bis zu 5 kW.

Die Gebühren für Schiffsicherheit, Befeuerung, Info-Karte und Verwaltung bleiben unverändert.

3 Beispiele

  • Für 4-5 m lange Sportboote fallen Gesamtgebühren in Höhe von 420 Kuna an.
  • Ein 8-9 m langes Boot kostet unverändert 955 Kuna.
  • Für 12-13 m lange Boote wird wie bisher eine Gesamtgebühr von 1765 Kuna erhoben.

Alte Vignetten bleiben gültig

Die im Jahr 2013 erstellten Vignetten behalten ihre reguläre Gültigkeit. Ab 1.4. 2014 ist dann laut Auskunft der Handelskammer eine weitere oder ersetzende Gebühr geplant. Es handelt sich um „Entgelte für die Schifffahrtssicherheit und für den Schutz gegen Umweltver-schmutzung“. Die Höhe der Gebühren ist abhängig von Länge und Motorleistung des Wasserfahrzeuges. 

Aufenthaltsgebühr

Neben den genannten Gebühren wird laut Handelskammer weiterhin eine Aufenthaltsgebühr von Eignern und Nutzern der Boote und Yachten erhoben, wenn diese „länger als 5 m sind, eine eingebaute Koje haben und für Urlaub, Entspannung oder Kreuzfahrten genutzt“ werden. Der Pauschalbetrag liegt je nach Bootslänge und Aufenthaltsdauer zwischen 150 Kuna für 5-9 m lange Boote bei einer Aufenthaltsdauer von bis zu 8 Tagen sowie 1.700 Kuna Jahresgebühr für Yachten über 20 m Länge.

 

Zölle, Nachversteuerung & Zolldeklaration – Übergangsfrist bis 31.03.2014

Mit dem EU-Beitritt ist Kroatien auch Teil der Zollunion der EU geworden. Damit müssen Boote und Yachten, die sich zu diesem Zeitpunkt im Status der vorübergehenden Einfuhr befanden und von EU-Bürgern eingeführt wurden, bis zum Ende der Übergangsfrist am 31.03.2014 in den freien Warenverkehr innerhalb der EU überführt werden. Das Verfahren muss gegenüber den zuständigen Zollbehörden mittels Zoll-Deklaration beendet werden. Die Einfuhrumsatzsteuer wird dann bei Verlassen des Verfahrens erhoben.

Boote sind von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, wenn

  • das Datum der Erstinbetriebnahme des Wasserfahrzeuges vor dem 01.07.2005 liegt,
  • der Betrag der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr weniger als 160 Kuna betragen würde,
  • der Bootsbesitzer nachweisen kann, dass die Steuer bereits berechnet und in einem EU-Mitgliedsstaat bezahlt wurde.

Für betroffene Eigner, deren Boote noch nicht im freien Warenverkehr der EU sind, bestehen nach Information des kroatischen Finanzministeriums und der Handelskammer in Kroatien 3 Möglichkeiten zur Überführung:

1. Überführung in den freien Warenverkehr

Für das Boot müssen Einfuhrumsatzsteuer und ggf. der Einfuhrzoll beim zuständigen Zollamt entrichtet werden. Der Einfuhrzoll kann entfallen, wenn wie oben beschrieben, der Bootsbesitzer nachweisen kann, dass die Steuer bereits berechnet und in einem EU-Mitgliedsstaat bezahlt wurde.

2. Überführung in einen EU-Mitgliedsstaat im Transitverfahren T1

Wurde für das Boot weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer/Mehrwertsteuer entrichtet, muss dieses im Transitverfahren T1 überführt werden. Wenn das Boot dann innerhalb der EU verbleiben soll, erfolgt die Zollabfertigung in dem Mitgliedsstaat der EU, in den das Boot überführt wird.

Da die Abwicklung des Zoll- bzw. Transitverfahrens auf elektronischem Wege erfolgen muss und das Ausfüllen der Formulare für Laien schwierig ist, wird empfohlen, für die Ausfertigung der notwendigen Papiere eine Spedition zu beauftragen.

 3. Ausführung aus der EU – hierzu wenden Sie sich bitte an die zuständigen Zollbehörden!

Auch Eigner, deren Wasserfahrzeuge sich zum Zeitpunkt des Beitritts im Verfahren der vorläufigen Einfuhr in Kroatien befanden und den Status der EU-Gemeinschaftsware haben, müssen laut Handelskammer 2013 durch eine Zoll-Einfuhrdeklaration bis zum 31.3.2014 eine freie Inverkehrssetzung erwirken.

Weitere Hinweise liefern auch die Fallbeispiele der Informationsunterlage der Europäischen Kommission TAXUD/A2/SPE/2013/058-DE, S. 24 ff., deutsche Fassung.

Weitere nützliche Quellen

  • Mehrwertsteuer-Gesetz im kroatischen Amtsblatt „Noradne novine“ NN 73/13, auf Kroatisch (!)

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