Darf ich mit meinem Boot aufs Wasser? (Covid-19)

Für viele Skipper stellt sich momentan die Frage, ob Bootsausflüge noch gestattet sind. Die klare Antwort lautet jein.

Gemäß der bundesweit geltenden Allgemeinverfügung für den Wassersport gilt es, die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Der eigene Hausstand darf nicht ohne triftigen Grund verlassen werden (Einkaufen, Berufsausübung etc.).

Sport und Bewegung an der frischen Luft, ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes ohne jegliche Gruppenbildung, dürfen weiterhin ausgeübt werden.

Für das Bundesland Bayern gelten folgende Vorschriften:

Zählt nun der Wassersport zur Rubrik Sport? Leider nur teilweise.

Sportboothäfen, Vereinsgelände, Trockenliegeplätze, Bootshallen etc. sind keine Einrichtungen, die zur notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens zählen. Diese dienen der Freizeitgestaltung. Ein Betrieb ist damit ausgeschlossen.

Darf ich mein Boot Kranen, um Arbeiten auszuführen?

  • Der Kranbetrieb von Booten in Sportboothäfen ist nur in begründeten Notfällen (z.B. Wassereinbruch in bereits im Wasser befindlichen Booten) zulässig.
  • Das Ein- und Auswassern von Booten für Arbeiten oder zum Beispiel das Arbeiten an Wasserfahrzeugen (Herrichten zur Vorbereitung der Einwasserung, Streichen, Schleifen etc.) stellt keinen triftigen Grund zum Verlassen des eigenen Hausstands dar und muss als Ausübung eines Hobbys gesehen werden, das in dieser Ausprägung nicht unter die Ausnahme für den Sport fällt. Privatpersonen dürfen also keine Arbeiten an Ihren Booten durchführen, Gewerbebetriebe (Reparaturfirmen) hingegen schon.

Definitiv ausgeschlossen ist der Betrieb von Motorbooten! Ausgeschlossen ist der Betrieb von ausschließlich maschinengetriebenen Sportbooten; er fällt nicht unter „sportliche Betätigung“ im Sinne der Allgemeinverfügung.

Gibt es Ausnahmen für Bootssportler zu Zeiten der Corona Pandemie?

  • Zulässig ist die Ausübung des Sports und die Bewegung an der frischen Luft alleine oder mit Personen des eigenen Hausstands in Form von Bootfahren mit Segel- oder Ruderbooten, Stand-up-Paddeln oder Kitesurfen, Windsurfen o.ä.
  • Ein Einwassern an öffentlich zugängigen Slipstellen ist zulässig. Insofern dürfen auch nicht-motorisierte Schlauch- oder Faltboote betrieben werden.
  • Angler dürften ebenfalls mit dem entsprechenden Abstand ihren Sport ausüben.

Im Grundsatz bedarf es jedoch immer einer Beurteilung des Einzelfalls. Häfen, Vereinsanlagen, Trockenliegeplätze und sonstige Freizeitanlagen dürfen dabei nicht benutzt werden, da deren Betrieb untersagt ist.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass es bei der Durchführung des Wassersports regelmäßig zu Rettungseinsätzen kommt, bei denen das Personal der Wasserwacht, der DLRG, der Feuerwehren, der Rettungsdienste und ggf. der Polizei eingebunden wird.

Wie verhält es sich in den anderen deutschen Bundesländern?

Jedes Bundesland legt die Allgemeinverfügung mit geringfügigen Abweichungen aus. Deshalb empfiehlt der ADAC, die  jeweils zuständige Wasserschutzpolizei oder entsprechenden Wassserstraßen- und Schifffahrtsämter der Bundesländer zu kontaktieren. Nur dort ist der tatsächliche Sachstand in Erfahrung zu bringen.

Haben Schleusen geöffnet?

Eine Übersicht, der aktuellen Entwicklung im Zusammenhang mit Covid-19 bietet der Servicebereich des elektronischen Wasserstraßen Informations Service des Bundes. Hier werden neben Schleusensperrungen auch die Nutzbarkeit von Bundeswasserstraßen während der Corona-Pandemie aufgelistet.

Wie verhält es sich im Ausland? Sind die Marinas z.B. in Italien in Betrieb?
Coronavirus in Italienischen Häfen

Weitere Informationen zu Corona und Wassersport finden Sie hier im ADAC Skipper-Portal in der Meldung Covid-19 / Update Wassersport

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