Drohnen-Kapitäne aufgepasst: Neue EU-Verordnung.
Drohnen mit Onboard-Kamera erfreuen sich bei Bootsportlern seit Jahren großer Beliebtheit. Nie war es so einfach, Luftbilder seiner Segel- oder Motoryacht zu machen oder auch mal einfach nur das Boot von außen zu filmen oder fotografieren. Eine neue EU-Verordnung regelt die rechtlichen Voraussetzungen.
Drohnen sind leicht zu bedienen, auch für absolute Fluganfänger geeignet und mittlerweile auch recht günstig zu bekommen. Die Anzahl der verkauften Drohnen stieg in der jüngeren Vergangenheit stetig an – Quadrokopter sind der Renner, nicht nur bei Bootssportlern. Gleichzeitig hat die EU in der Vergangenheit das Fliegen mit den UAS (Unmanned Aircraft System) immer weiter reguliert (siehe auch unseren Artikel dazu). Seit dem 1. Januar sind daher erhebliche Neuregelungen in Kraft getreten, von denen nun auch bisher nahezu ohne Vorgaben zu fliegende Systeme bis 250 Gramm betroffen sind. Hier die wichtigsten Neuerungen in Kürze. Auf der ADAC-Webseite finden Sie auch eine detaillierte FAQ-Liste.
Klassifizierungen der Drohnen
Ab 2021 hergestellte Drohnen werden nun in 5 Risikoklassen unterteilt: C0, C1, C2, C3 und C4. Diese Klassifizierungen richten sich nach dem Gewicht und nach verschiedenen Flugmodi. Für Bestandsdrohnen gilt eine Übergangsfrist bis 1.1. 2023. Das betrifft auch bis Ende 2020 produzierte Modelle, die noch auf dem Markt sind. Plant man also den Kauf einer neuen Drohne, sollte man auf die sichtbar angebrachte Klassifizierungszeichen achten, um das Fluggerät auch nach dem 1.1.2023 betreiben zu können.
Die einzelnen Klassen finden sich detailliert auf der Website des Luftfahrt-Bundesamtes.
Anwendungsszenarien für Drohnen
Zusätzlich unterscheidet die EU-Verordnung auch drei verschiedene Anwendungsszenarien, aus denen sich weitere Folgen für den Betreiber der Drohne ergeben. Diese drei Szenarien nennen sich Open (offen), Specific (spezifisch) und Certified (zertifiziert). Für den Skipper, der seine Yacht oder den Hafen mit einer handelsüblichen Drohne filmen möchte, gilt im Allgemeinen das Szenario Open. Die Richtlinie beschreibt dieses Szenario wie folgt: „Flüge mit geringem Risiko und für typische und alltägliche Anwendungsszenarien.“ Das bedeutet, dass man beim Flug folgendes beachten muss:
- maximale Flughöhe: 120 Meter über Grund (Bisher 100 Meter)
- Flug nur in Sichtweite (VLOS = Visual Line Of Sight).
Ausnahme: Wenn der Kopter im Follow-Me-Modus fliegt, in maximal 50 Meter Entfernung zum Piloten oder es steht ein Beobachter neben dem Piloten, der Sichtkontakt zur Drohne hat und im ständigen Kontakt zum Piloten steht. - Nach Landesvorgabe § 43 Luftverkehrsgesetz – LuftVG ist eine Drohnen-Haftpflichtversicherung gesetzlich für alle Drohnen vorgeschrieben.
Zusätzlich gelten natürlich die bisherigen Flugverbote und – einschränkungen im Hinblick auf sogenannte No-Fly-Zones, über Menschansammlungen, Naturschutzgebieten und weitere Objekte, in deren Nähe nicht geflogen werden darf (z.B. Polizeistationen, Unfallorte etc..) , 1,5 Kilometer von Flugplätzen, 100 Meter Abstand zu Autobahnen, Bundeswasserstraßen , Bahnanlagen Oberleitungen, Kraftwerken etc.
In jedem Falle sollte man sich vor dem Start erkundigen, ob und wo man in der Nähe fliegen darf. Es gibt mittlerweile zahlreiche Apps (z.B. Map2Fly für Android und Apple), in denen man nachsehen kann, ob am aktuellen Standort geflogen werden darf. Zukünftig soll hierzu ein gemeinsames System unter dem Namen „GEO“ geschaffen werden, in das die jeweiligen Flugverbotszonen von den EU-Ländern eingepflegt werden und als App dem Anwender zur Verfügung gestellt werden. Im Idealfalle nutzt bereits dann die Steuerungs-App des jeweiligen Herstellers diese Daten.
Befähigungsnachweis
Jeder Pilot einer Drohne ist verpflichtet, in der Anwendungsklasse Open einen Online-Test durchzuführen und das nach erfolgreich abgelegter Prüfung erhaltene Zertifikat bei jedem Flug mitzuführen. Doch keine Angst: Der Test besteht aus 40 Multiple-Choice-Fragen und kann beliebig oft wiederholt werden – solange, bis man besteht. Bevor man zum Test zugelassen wird, ist das dazugehörige Online-Training erforderlich. Hier geht`s direkt zum Test beim LBA.
Nach dem erfolgreich bestandenen Test bekommt man das Zertifikat als PDF per Email oder im Dashboard des LBA-Bereiches. Darin enthalten ist auch die ID-Nr. des Piloten.
Registrierungen für Piloten (UAS-Betreiber ID)
In der offenen Klasse müssen Drohnen nicht registriert werden. Neu indes ist jedoch die Regelung, dass der Pilot, also der Betreiber der Drohne, sich beim LBA registrieren muss und die dazugehörige Nummer, genannt e-ID, am Fluggerät anzubringen hat. Hat man gleich mehrere Drohnen und nutzt sie in der Anwendungsklasse „Open“, ist diese Nummer für alle Drohnen gleich. Neu ist, dass die Kennzeichnungspflicht nun auch für Drohnen unter 250 Gamm gelten, sofern sie eine Kamera an Bord haben.
Für die Registrierung benötigt man folgende Dokumente, Infos:
- Ausweiskopie als Foto-Datei, z.b. jpeg.
- Versicherungsnummer der Haftpflichtversicherung, sowie die Anschrift der Versicherung. Bitte beachten: Die meisten Haftpflichtversicherungen decken Drohnen nicht ab. Reine Drohnenversicherungen gibt es bereits für einstellige Euro-Beträge.
Nach erfolgter Registrierung dauert die Identifikationsprüfung eine Weile. Bis man die e-ID erhalten hat, kann man auch mit angebrachter Plakette mit den Angaben zum Betreiber (Name, Anschtift, etc) fliegen.
Um die Verwirrung, welche Nummer denn nun angebracht werden muss, etwas zu mildern: Die e-ID ist das Kennzeichen des Betreibers, also dem Besitzer der Drohne. Die Fernpiloten-ID ist die Identifikationsnummer des Piloten. Sollte man also mit der Drohne eines Bekannten fliegen, so bleibt die e-ID an der Drohne die gleiche.
Achtung! Diese Nummer bitte nicht mit der nach dem erfolgreich absolvierten Online-Lehrgang erhaltenen Fernpiloten-Nummer verwechseln. Am Gerät muss nur die UAS-Betreibernummer (e-ID) angebracht werden.
Was man vor Ort dabei haben muss
Aus diesen Regelungen ergibt sich, was ein Drohnen-Pilot bei jedem Flug mitführen muss, wenn Behörden kontrollieren kommen. Bei Zuwiderhandlungen, fehlender Registrierung oder bei nicht vorhandenem Befähigungsnachweis können die Strafen empfindlich hoch sein.
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung, in der Drohnenflüge abgedeckt sind.
- A4 Ausdruck des Zertifikates über den bestandenen Online-Test. (QR Code muss lesbar sein)
- Kennzeichnung der Drohne mit der e-ID des UAS-Betreibers.
- Ab 1.1.2023 eine sichtbar angebrachte (wird von Hersteller-Seite gemacht) Klassifizierung des Drohnenmodells (C0 bis C4)