Flaggen und Flaggenführung in der Sportschifffahrt
Die richtige Flaggenführung zeugt nicht nur von guter Seemannschaft – vor allem im Ausland lassen sich dadurch auch empfindliche Strafen vermeiden. Ein kleiner Ausflug ins Flaggenrecht.
Flaggen an Bord von Schiffen, Booten und Yachten und die richtige Flaggenführung sind ein wichtiges Kommunikationsmittel und dienen der Sicherheit auf See. Jede Flagge hat eine spezielle Bedeutung – von der Länderflagge bis zu Signalflaggen. Neben Schallsignalen und Lichtzeichen gehören Signalflaggen zur Übermittlung von Nachrichten oder Situationsbeschreibungen in der Schifffahrt. Eine missbräuchliche oder falsche Flaggenführung kann zu hohen Strafen führen, im schlimmsten Fall sogar zu Unfällen auf See.
Wie Flaggen eingesetzt werden, regelt das Gesetz über das Flaggenrecht für Seeschiffe, bzw. das Flaggenrechtsgesetz für Binnenschiffe.
Es gibt verschiedene Arten von Flaggen:
- Nationalflaggen dienen zur Identifikation und zur Anzeige der Nationalität des Schiffes
- Länderflaggen – auch Gastlandflaggen genannt, sind kleine Nationalflaggen des Landes, in dem man sich gerade befindet
- Signalflaggen dienen der Übermittlung von Nachrichten. Die einzelnen Flaggen symbolisieren einen Buchstaben oder eine Bedeutung, bzw. Situations- oder Absichtsbeschreibung
- Vereinsflaggen zeigen die Vereinszugehörigkeit an
Was Skipper zum Thema Flaggenführung beachten sollten, klären wir in unserem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Flaggenrecht in der Seeschifffahrt
Die Flaggenführung ist nach wie vor ein wichtiges Thema für Skipper. Eine Missachtung der Regeln zeugt nicht nur von unseemännischem und unsportlichem Verhalten, sondern kann – vor allem im Ausland – zu echtem Unmut bis hin zu Geld- oder sogar Freiheitsstrafen führen. Die gesetzliche Grundlage der Flaggenführung ist das „Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe“, also das Flaggenrechtsgesetz (FlaggRG).
Das Recht zur Führung der Bundesflagge
In §1(1) FlaggRG heißt es:
„Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten (See-) Schiffe (*) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.“
(*) „Sonstige zur Seefahrt bestimmten (See-)Schiffe = Sportschiffe
Dies bedeutet: Die Bundesflagge müssen Seeschiffe und Yachten führen, deren Eigner Deutsche sind, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, und folgende Gewässer befahren möchten:
- Deutsche Seeschifffahrtsstraßen
- Küstengewässer innerhalb der 12-Meilen-Zone (Grenze der Hoheitsgewässer eines Landes)
- auf den Hoheitsgewässern anderer Länder und auf der Hohen See
Zu den Seeschifffahrtsstraßen und Küstengewässern zählen in Deutschland u.a. auch der Nord-Ostsee-Kanal, die Elbe unterhalb des Hamburger Hafens, die Weser unterhalb Bremen und die Ems unterhalb Papenburg.
Definition eines Seeschiffes
Bei der Feststellung, ob ein Fahrzeug tatsächlich als ein Seeschiff im Sinne des FlaggRG bezeichnet werden kann, kommt es auf drei Faktoren an: Die Bestimmtheit, die regelmäßige Verwendung und die Geeignetheit. Es wird untersucht, auf welchen Gewässern (See/Küste oder Binnen) der Eigner mit dem Schiff eigentlich fahren will, zu welchem Zweck das Fahrzeug eingesetzt wird, und ob bestimmte bautechnische Faktoren (z.B. Rumpffestigkeit, Länge, Motorstärke, uvm.) erfüllt werden.
Dies bedeutet, dass Skipper, die nur gelegentlich oder ausnahmsweise die Küstengewässer oder die See befahren, nicht der Pflicht zur Führung der Bundesflagge unterliegen, da ihr Schiff nicht als ein „zur Seefahrt bestimmtes Fahrzeug“ gilt. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die objektiv nicht zur Seefahrt geeignet (sicherheitstechnisch ungeeignet, die Grenze zur Seefahrt seewärts zu überschreiten) sind (i.d.R. bei weniger als 7 m Bootslänge).
Es ist jedoch empfehlenswert, die Bundesflagge zu führen. Sie ist der Nachweis für die nationale Zugehörigkeit eines Schiffes. Laut §8(3) FlaggRG muss sie nicht ständig, jedoch „beim Einlaufen in einen Hafen und beim Auslaufen gezeigt werden.“ Des Weiteren unterliegen diese Skipper dann dem Flaggenrecht der Binnenschifffahrt (siehe dort).
Voraussetzungen zum Führen der Bundesflagge
Gemäß §2(1)1 dürfen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Bundesflagge führen, sofern sie einen Wohnsitz in Deutschland haben. Ist dies nicht gegeben, so muss ein Vertreter mit Wohnsitz in Deutschland ständig damit beauftragt werden, „dafür einzustehen, dass in technischen, sozialen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten die in (…) Deutschland (…) geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden (…)“ (§2(2a) FlaggRG).
Deutsche, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, dürfen die Bundesflagge führen, wenn sie von der zuständigen Flaggenbehörde (Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, BSH) die Befugnis dafür erhalten haben. Weitere Informationen dazu erteilt das BSH (www.bsh.de).
Eine gecharterte Yacht führt in der Regel die Nationalflagge des Landes, in dem sie ihren Liegeplatz hat.
Gemäß FlaggRG wird die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge sowohl im hoheitsfreien Raum der Hohen See als auch in fremden Staatsgebieten durch folgende Ausweise nachgewiesen:
- §3a) (…) durch das Schiffszertifikat im Sinne der Schiffsregisterordnung (…). Eine Pflicht zum Eintrag ins Schiffsregister (See- oder Binnen) besteht für Boote mit einer Länge über 15 m.
- §3d) für Seeschiffe, deren Rumpflänge (…) 15 m nicht übersteigt, wahlweise durch das Flaggenzertifikat (weitere Informationen zur Ausstellung erteilt das BSH).
Für Sportboote mit einer Länge von unter 15 m gilt jedoch: Die Bundesflagge darf geführt werden, auch wenn kein Ausweis nach §3 FlRG vorliegt. Dies ergibt sich auch aus §4 Abs. 2 FlRG, wonach diese Schiffe einen Ausweis nach §3d FlRG nicht an Bord führen müssen (siehe §4 FlRG). - Der Internationale Bootsschein (IBS) ist zwar kein Berechtigungsausweis zur Führung der Flagge, wird aber im In- und Ausland als gültiges und amtlich anerkanntes Dokument akzeptiert. Skipper benötigen also keine weiteren Registrierungen.
Flaggenrecht in der Binnenschifffahrt
Die gesetzliche Grundlage für die Flaggenführung in der Binnenschifffahrt, §14(1) FlRG, besagt:
„Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Bundesflagge führen (…)“.
Dies bedeutet: Auf Deutschen Binnengewässern darf die Bundesflagge geführt werden, muss sie aber nicht (Ausnahme: Auf der Donau und der Oder besteht für jedes Fahrzeug die Pflicht zur Führung der Nationalflagge).
§14 FlRG gilt für Binnenschiffe unabhängig von ihrer Größe und ihrer Zweckbestimmung (das heißt: § 14 FlRG gilt für auch für die Sportschifffahrt). Außerdem ist das Recht zur Flaggenführung unabhängig von der Nationalität des Eigentümers. Das heißt, dass auch ausländische Fahrzeuge auf deutschen Binnenschifffahrtsstraßen die Bundesflagge führen dürfen, sofern sie einen deutschen Heimathafen haben.
Auf den Binnenschifffahrtsstraßen im Ausland sind die dort geltenden Vorschriften zu beachten (z.B. Pflicht für ausländische Fahrzeuge, die Nationale zu führen).
Eine gecharterte Yacht führt in der Regel die Nationalflagge des Landes, in dem sie ihren Liegeplatz hat.
Kennzeichnung beim Führen der Bundesflagge
Gemäß §9 FlRG muss ein Seeschiff, das einen Ausweis zur Berechtigung zur Führung der Bundesflagge hat, „seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen, sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. Hat es (gar) keinen oder keinen Heimathafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist stattdessen (…) der Registerhafen zu führen.“
In der Binnenschifffahrt ist entsprechend zu verfahren (lt. Verordnung über die Kennzeichnung auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrender Kleinfahrzeuge).
Die Nationalflagge: Wissenswertes zur Heimatlandflagge
Die Nationale ist der Nachweis für die nationale Zugehörigkeit des Bootseigners. Die deutsche Bundesflagge ist laut Artikel 12 des Grundgesetzes schwarz-rot-gold. Es ist nicht erlaubt, die Nationale durch eine andere zu ersetzen. Sie dürfen sie auch nicht durch die Europa-Flagge austauschen, selbst wenn diese in der oberen Ecke die Nationale abbildet.
Die schwarz-rot-goldene Flagge mit Bundesadler ist die sog. Bundesdienstflagge und allein Behördenfahrzeugen vorbehalten (FlRG § 8 (2) ). Sie müssen die Nationale nicht ständig, jedoch »beim Einlaufen in einen Hafen und beim Auslaufen« zeigen (FlRG § 8 (3) ). Auf hoher See, außerhalb des Hoheitsgebietes eines Landes, brauchen Sie sie nicht zu setzen, es sei denn, es nähert sich ein Marine- oder Behördenschiff.
Allgemeine Regeln für die Nationalflagge
- Alle Flaggen sollten in ordentlichem Zustand sein, also sauber und nicht ausgefranst.
- Setzen Sie Flaggen an Flaggenleinen dicht unter der Saling (Querstange am Mast) bzw. dicht unter dem Flaggenknopf (beim Flaggenstock). Ziehen Sie die Flaggenleinen stramm, sie dürfen keine Lose haben.
- Passen Sie die Größe der Flagge an die Größe des Schiffes an. Auf ein kleines Boot passt sicherlich keine Flagge im Betttuch-Format. Im Fachhandel sind die Größen 20 x 30 cm, 30 x 45 cm und 45 x 60 cm erhältlich (Höhe x Breite).
- Die Flaggenzeit ist vom 1.5. bis 30.9. von 8 Uhr, in den übrigen Monaten ab 9 Uhr bis Sonnenuntergang, spätestens jedoch bis 21 Uhr. Möchte Ihre gesamte Besatzung zum Ende der Flaggenzeit das Schiff verlassen, dürfen Sie die Flaggen nicht hängen lassen (Ausnahme: der Clubstander, siehe unten). Erkundigen Sie sich in fremden Revieren nach den örtlichen Gepflogenheiten.
Der richtige Platz für die Nationalflagge
Die Nationale wird am Flaggenstock gesetzt, wenn möglich achtern mittschiffs. Sollte dort kein Platz sein (z.B. wegen einer Badeleiter), dürfen Sie nach steuerbord ausweichen, nicht jedoch nach backbord. Damit die Flagge auch bei Flaute klarfällt und erkennbar ist, sollte der Flaggenstock ca. 40° nach hinten geneigt sein.
Am Flaggenstock darf übrigens keine andere Flagge hängen! Achten Sie darauf, dass die Flagge das Hecklicht nicht verdeckt. Und setzen Sie die Nationale nicht am Achterstag, dies gilt als unseemännisch.
Die Gastlandflagge: Zeichen des Respekts in fremden Ländern
In fremden Hoheitsgebieten und beim Einlaufen in einen ausländischen Gasthafen wird zusätzlich zur Nationalen die Gastlandflagge gesetzt. Damit geben Skipper zu erkennen, dass sie die Rechtsordnung des betreffenden Landes anerkennen. Darüber hinaus ist es eine Frage der Höflichkeit und des Respekts gegenüber dem Land. Die Flaggen zuvor besuchter Länder sollten Skipper nicht zeigen (Ausnahme: siehe unten).
Der richtige Platz für die Gastlandflagge
Der beste Platz ist unterhalb der Saling steuerbords. Wer ein Boot ohne Mast besitzt, kann sie auch steuerbordseitig am Geräteträger befestigen. Die Gastlandflagge darf jedoch nicht backbords und niemals unter die Nationale gesetzt werden! Unter der Steuerbordsaling hängt immer nur die Gastlandflagge.
Ausnahmen: In welchen Fällen man mehrere Gastlandflaggen setzen darf
- Am letzten Tag einer Auslandsfahrt (am Tag der Heimkehr), am darauf folgenden Wochenende und bei Saisonabschluss (= beim jährlichen Absegeln) dürfen die Flaggen aller besuchten Länder unter der Steuerbordsaling wehen. Sie werden in der Reihenfolge des deutschen Alphabets und in gleicher Größe untereinander gefahren.
- Beim Befahren eines Grenzflusses zwischen zwei Staaten dürfen zwei Gastlandflaggen übereinander gesetzt werden.
Sonstige Flaggen: Vom Clubstander bis zum Flaggengruß
Es gibt zahlreiche weitere Arten von Flaggen, die gehisst werden können. Dazu zählen
- Clubstander
- Verbandsflaggen
- Die Gösch
- Signalflaggen
- Sonstige Flaggen
- Flaggengruß
- Flaggengala
- Flaggenparade
Der Stander/Clubstander
Der Stander ist die dreieckige Vereinsflagge, zum Beispiel der ADAC-Stander. Wenn Sie Mitglied mehrerer Vereine sind, wählen Sie in Fahrt den Stander des Vereins, dem Sie sich enger verbunden fühlen. Im Hafen eines Vereins wird natürlich der heimische Stander gesetzt. In fremden Häfen weht der Stander des ältesten ortsansässigen Clubs, dem Sie angehören. Es wird jedoch immer nur ein Stander gesetzt. Er weht bei Tag und Nacht.
Der Stander gehört in den Großtopp. Sofern dies nicht möglich ist, dürfen Sie ihn auch als Gösch oder an oberster Stelle unter der Backbordsaling setzen. Um Verwechslungen mit Flaggensignalen zu vermeiden, müssen Sie den Stander hier ausnahmsweise während der Fahrt niederholen.
Verbandsflaggen
Mitglieder eines verbandszugehörigen Vereins (z.B. DSV) dürfen die Flagge ihres Verbandes führen.
Im Inland sollten Verbandsflaggen
- am Bug an der Gösch
- bei Motorbooten mit Mast und Segelbooten an der Steuerbordseite unter der Saling
- am Geräteträger an Steuerbord
gesetzt werden.
Im Ausland werden Verbandsflaggen
- bei Motorbooten mit Mast und bei Segelbooten an der Backbordseite unter der Saling
- am Geräteträger an Backbord
angebracht.
Die Gösch
Die Gösch ist eine Flagge in viereckiger Form, die in der Sportschifffahrt als Flagge des Heimathafens oder des Bundeslandes im Einsatz ist. Sie wird am Bug gesetzt und ist auf Segelyachten unüblich.
Signalflaggen
Die Signalflaggen des Internationalen Flaggenalphabetes dürfen nur nach den Vorschriften des Internationalen Signalbuches verwendet werden. Sie finden hauptsächlich in der Berufsschifffahrt Anwendung.
Das Flaggenalphabet mit allen Bedeutungen als PDF zum Download:
Sonstige Flaggen
Namens-, Landes- und Phantasieflaggen, Hauswappen etc. dürfen Sie unter der Backbordsaling setzen.
Flaggengruß
Der Flaggengruß ist unter Sportbootfahrern nicht mehr in allen Ländern gebräuchlich. Er wurde vielerorts durch den »Handzeichen-Gruß« abgelöst.
Flaggengala
Zu festlichen Anlässen werden ausschließlich Signalflaggen in gleichen Abständen vom Bug über die Masten bis zum Heck (= über die Toppen) zur Gala geheißt. Dabei ist die Reihenfolge abwechselnd zwei Buchstaben-Flaggen, dann ein Stander oder Zahlen-Wimpel usw. Setzen Sie die Nationale an der höchsten Stelle des Schiffes, also im Masttopp.
Flaggenparade
Die Flaggenparade wird in Sportboothäfen nur noch selten praktiziert. Alle Flaggen werden möglichst gleichzeitig gesetzt, beginnend mit der Nationalen am Heck, dann folgen Landes- und sonstige Flaggen. In umgekehrter Reihenfolge wird am Abend eingeholt.
Häufige Fehler bei der Flaggenführung
Falsch gesetzte Flaggen können Bußgelder mit sich ziehen. Jedes Land hat oft andere Traditionen und Regeln, über die sich vor dem Anlaufen erkundig werden muss, auch um Geldstrafen zu vermeiden.
Häufige Fehler bei der Beflaggung von Booten sind:
- Falsche Anordnung der Flaggen
- Falsch eingesetzte Flaggen, wie EU-Flagge oder Nationale Dienstflagge (Deutschlandflagge mit Bundesadler)
- Auf dem Kopf stehende Gastlandflagge
- Falsch positionierte Flaggen
- Verblichene Flaggen
- Zerfranste Flaggen