Kroatien: Änderungen des Schifffahrtgesetzes hat gravierende Auswirkungen für Skipper
Eine bereits 2020 vorgenommene Änderung im Seeschifffahrtsgesetz Kroatiens bringt gravierende Auswirkungen mit sich. Inzwischen wird auch verschärft kontrolliert. Was Skipper jetzt beachten sollten.
Der kroatischen Seeschifffahrt droht ein Umbruch: Mit den 2020 vorgenommenen Änderungen im Seeschifffahrtsgesetz (originaler Gesetzestext auf kroatisch) verschärfen sich die Anforderungen an Skipper, die das kroatische Patent „Bootsführer Kategorie B“ besitzen. Eine scheinbar kleine Veränderung könnte für viele Bootsführer erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nachdem mehrere Jahre lang noch so etwas wie eine „Gnadenfrist“ galt, gibt es inzwischen auch verschärfte Kontrollen. Die Änderungen im Überblick.
Anpassung der Bootsgröße: Von 30 GT auf 18 Meter
Bisher lag die Grenze für das Führen von Booten mit dem kroatischen Patent Kategorie B bei 30 Bruttoregistertonnen (GT), was in etwa einer Länge von 22 Metern entsprach. Mit der neuen Gesetzesregelung ist diese Grenze jedoch klarer definiert: Boote ab einer Länge von 18 Metern dürfen nun nicht mehr ohne eine Yachtmaster A-Lizenz geführt werden. Dies betrifft vor allem Skipper von Yachten, die knapp über dieser neuen Grenze liegen, wie beispielsweise 60-Fuß-Boote, deren Länge bei 18,28 Metern liegt. Diese zusätzlichen Zentimeter reichen aus, um eine höhere Qualifikation erforderlich zu machen.
Diskussion um Bootslänge: „Länge über Alles“
Die neue Regelung entfacht unter Bootsbesitzern erneut die Debatte darüber, welche Maße bei der Bestimmung der Bootslänge relevant sind. Während einige hoffen, dass Heckplattformen oder abnehmbare Anbauten nicht in die Gesamtlänge eingerechnet werden, schafft das kroatische Gesetz in Artikel 4 (15) Klarheit. Die für das Patent Kategorie B herangezogene Länge schließt zwar Anbauteile wie Ruder, Plattformen und Puffer aus, orientiert sich jedoch letztlich an den offiziellen Angaben in den Bootspapieren. Das bedeutet: Liegt die Gesamtlänge im Flaggenzertifikat, im internationalen Bootsschein oder im Kennzeichenausweis vom WSA über 18 Metern, ist eine Yachtmaster A-Lizenz unumgänglich.
Änderung der Registrierung: Vorsicht bei nachträglichen Anpassungen
Einige Skipper könnten versucht sein, die Längenangabe in ihren Registrierungsdokumenten nachträglich zu ändern, um die strenge 18-Meter-Grenze zu umgehen. Doch hier ist Vorsicht geboten: Hafenkapitäne haben Zugriff auf frühere Daten und sind entsprechend sensibilisiert. Eine plötzlich verkürzte Bootslänge ohne plausible Erklärung könnte Fragen aufwerfen und für rechtliche Probleme sorgen.
Kein Bestandsschutz für ältere Lizenzen
Ein weiterer Punkt der Unsicherheit betrifft ältere Inhaber des Bootsführerpatents. Einige Skipper fragten sich, ob eine Art Bestandsschutz für Patente gilt, die vor der Gesetzesänderung erworben wurden. Doch auch hier ist die Lage eindeutig: Die 18-Meter-Regelung gilt rückwirkend für alle Patente, unabhängig vom Ausstellungsdatum. Das bedeutet, dass alle Bootsführer mit Kategorie B sich nun an die neuen Längenanforderungen halten müssen, um ihre Boote legal zu führen.
Fazit zu den Gesetzesänderungen
Die Anpassung des kroatischen Seeschifffahrtsgesetzes hat gravierende Auswirkungen auf Bootsbesitzer und Skipper, die größere Yachten führen möchten. Wer eine Yacht von 18 Metern oder länger steuern will, muss nun eine Yachtmaster A-Lizenz erwerben. Die 28 Zentimeter, die ein Boot über die Grenze von 18 Metern hinausragen lässt, können den Unterschied zwischen einer einfachen Fahrt und einem deutlichen Mehraufwand in Ausbildung und Bürokratie ausmachen. Auch bleibt abzuschätzen, ob nicht doch der Sportbootsführerschein See die bessere Lösung darstellt.