Allgemeine Geschäftsbedingungen Internationaler Bootsschein Businesskundenservice

„AGB IBS Businesskundenservice“

Präambel

Der ADAC ist als eine von drei Organisationen durch § 5 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KIFzKV-BinSch) dazu ermächtigt, den Internationalen Bootsschein für Wassersportfahrzeuge (Resolution Nr. 13 rev. ECE, Verkehrsblatt 1989 S. 120) („IBS“) auszustellen und das entsprechende amtlich anerkannte Bootskennzeichen zuzuteilen, § 8 Abs. 3 KIFzKV-BinSch.
Der ADAC bietet ausgewählten Bootshändlern die Möglichkeit im Namen ihrer Kunden („Endkunden“) beim ADAC einen IBS zu beantragen, um ihn im Rahmen des Vertriebs von Booten an den Endkunden als zusätzliche Serviceleistung mitzuliefern.
Der Partner ist entweder gewerbsmäßig im Handel von Booten tätig oder bietet Dienstleistungen an, die den Kundenservice nach dem Erwerb eines Bootes umfassen. Soweit der Partner zugleich für den Betrieb und die Verwaltung eines Hafens oder einer Marina verantwortlich ist, kann der ADAC dem Partner ergänzend verschiedene Marketingpakete zum ADAC Skipper-Portal anbieten („Kombinationsangebot“). Die Einzelheiten dieser zusätzlichen Leistungen ergeben sich aus den jeweils anwendbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur ADAC Hafen- und Marina-Datenbank. Zur Klarstellung: ADAC ist nicht verpflichtet dem Partner ein Kombinationsangebot anzubieten.

1 Gegenstand dieser AGB IBS Businesskundenservice

1.1 Der ADAC erbringt die im Rahmen des jeweiligen Leistungspakets beauftragten Leistungen, insbesondere die Ausstellung des IBS für die Endkunden des Partners („Vertragsleistungen“).

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Partners finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn das Angebot oder die Bestellung des Partners auf solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und der ADAC deren Geltung nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen hat.

1.3 Der Partner kann beim ADAC folgende Leistungspakete beauftragen:

  • „Basic“-Businesskundenpartnerschaft
  •  Businesskundenpaket „Comfort“
  •  Businesskundenpaketes „Premium“

1.4 Der ADAC erbringt die Vertragsleistungen gemäß dem vom Partner über das Online-Formular auf der Webseite des ADAC beauftragten jeweiligen Leistungspakets.

1.5 Der Partner kann nach Vertragsbeginn einen Wechsel zwischen den Leistungspaketen vornehmen. Die Hochstufung eines Leistungspakets, d.h. ein Wechsel vom Leistungspaket „Basic“-Businesskundenpartnerschaft zum Leistungspaket Businesskundenpaket „Comfort“ oder Businesskundenpaket „Premium“ oder ein Wechsel vom Leistungspaket Businesskundenpaket „Comfort“ zum Leistungspaket Businesskundenpaket „Premium“ („Upgrade“), ist im laufenden Kalenderjahr stets möglich. Die Herabstufung eines Leistungspakets, d.h. ein Wechsel vom Leistungspaket Businesskundenpaket „Premium“ zum Leistungspaket Businesskundenpaket „Comfort“ oder „Basic“-Businesskundenpartnerschaft oder ein Wechsel vom Leistungspaket Businesskundenpaket „Comfort“ zum Leistungspaket „Basic“-Businesskundenpartnerschaft („Downgrade“), ist jeweils nur mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit Wirkung für das darauffolgende Kalenderjahr buchbar. Die Buchung eines Upgrades oder eines Downgrades bedarf der Schriftform.

1.6 Mit Beauftragung eines Leistungspaketes weist der ADAC dem Partner einen individualisierten Code zum Zwecke der Vertragspartneridentifizierung („Gutschein-Code“) zu und übermittelt diesen an den Partner. Der Partner darf den Gutschein-Code nicht an Dritte herausgeben, zu anderen Zwecken als zur Vertragspartneridentifizierung nutzen oder in sonstiger Weise missbräuchlich einsetzen. Insbesondere ist es dem Partner ausdrücklich untersagt, den ihm zugewiesenen Gutschein-Code an einen Endkunden herauszugeben.

1.7 Der ADAC erbringt im Rahmen der „Basic“-Businesskundenpartnerschaft folgende Leistungen:

  •  Individuelle Wahl der Versandadresse
  •  Eigene Ansprechpartner per E-Mail
  •  Individueller Kennzeichen-Nummernkreis (Partner können das gewünschte Kennzeichen bereits bei der Beantragung mit angeben)
  •  Automatische Rechnungsstellung (Versand per Mail)
  • Bevorzugte Bearbeitung von Neuanträgen (in der Regel Bearbeitungszeit von fünf (5) Tagen innerhalb von Montag-Freitag (mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen))
  • Werbung auf der boot Düsseldorf am ADAC Stand mit Flyern. Hierfür lässt der Partner dem ADAC bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Messe im jeweiligen Jahr höchstens 500 Flyer in Papierform zukommen. Der ADAC legt die übermittelten Flyer am ADAC Stand für die Dauer der Messe aus.

1.8 Der ADAC erbringt im Rahmen des Businesskunden-Pakets „Comfort“ folgende Leistungen:

  • Individuelle Wahl der Versandadresse
  • Eigener Ansprechpartner per E-Mail
  • Individueller Kennzeichen-Nummernkreis (Partner können das gewünschte Kennzeichen bereits bei der Beantragung mit angeben)
  • Automatische Rechnungsstellung (Versand per Mail)
  • Expressbearbeitung von IBS-Neuanträgen (zwei (2) Tage Bearbeitungszeit innerhalb von Montag-Freitag (mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen))
  •  Expressbearbeitung bei Ausstellung von einfachen Abmeldebestätigungen (zwei (2) Tage Bearbeitungszeit innerhalb von Montag-Freitag (mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen))
  • Vorab-Kopie des IBS/der Abmeldebestätigungen per E-Mail
  • Eigene Ansprechpartner per Telefon (Servicezeiten innerhalb von Montag-Freitag (mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertragen): 09:00 – 15:00 Uhr)
  • Werbung auf der boot Düsseldorf am ADAC Stand mit Flyern. Hierfür lässt der Partner dem ADAC bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Messe im jeweiligen Jahr höchstens 500 Flyer in Papierform zukommen. Der ADAC legt die übermittelten Flyer am ADAC Stand für die Dauer der Messe aus.

1.9 Der ADAC erbringt im Rahmen des Businesskunden-Pakets „Premium“ folgende Leistungen:

  • Individuelle Wahl der Versandadresse
  • Eigener Ansprechpartner per E-Mail
  • Individueller Kennzeichen-Nummernkreis (Partner können das gewünschte Kennzeichen bereits bei der Beantragung mit angeben)
  • Automatische Rechnungsstellung (Versand per Mail)
  • Expressbearbeitung von IBS-Neuanträgen (zwei (2) Tage Bearbeitungszeit innerhalb von Montag-Freitag (mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen))
  • Expressbearbeitung bei Ausstellung von einfachen Abmeldebestätigungen (zwei (2) Tage Bearbeitungszeit innerhalb von Montag-Freitag (mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen))
  • Expressbearbeitung bei Änderungs- und Verlängerungsanträgen (zwei (2) Tage Bearbeitungszeit innerhalb von Montag-Freitag (mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen))
  • Vorab-Kopie des IBS/der Abmeldebestätigungen per E-Mail
  • Eigene Ansprechpartner per Telefon (Servicezeiten innerhalb von Montag-Freitag (mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen): 09:00 – 15:00 Uhr)
  • Beschleunigte Bearbeitung bei Ausstellung von Abmeldebestätigungen mit notarieller Bestätigung/Apostille
  • Vergünstigter Expressversand der Internationalen Bootsscheine/Abmeldebestätigungen: 15,00 Euro innerhalb D/35,00 Euro in die EU (reguläre Gebühr: 30,00 Euro innerhalb D; 70,00 Euro in die EU)
  • Werbung auf der boot Düsseldorf am ADAC Stand mit Flyern. Hierfür lässt der Partner dem ADAC bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Messe im jeweiligen Jahr höchstens 500 Flyer in Papierform zukommen. Der ADAC legt die übermittelten Flyer am ADAC Stand für die Dauer der Messe aus.

2 Änderungen der Vertragsleistungen

Der ADAC kann den Umfang der beauftragten Vertragsleistungen bei Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere einer Umstellung der angebotenen Leistungspakete anpassen, weiterentwickeln, reduzieren und/oder ändern, soweit die berechtigten Interessen des Partners nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Soweit wesentliche Änderungen des Leistungsumfangs die berechtigten Interessen des Partners beeinträchtigen können, wird der ADAC dem Partner derartige Änderungen mindestens sechs (6) Wochen vor Wirksamwerden der Änderungen in Textform mitteilen.

3 Ausstellung des IBS

3.1 Der ADAC stellt den IBS im Rahmen des jeweils beauftragten Leistungspakets auf Antrag des Partners für die Endkunden aus und teilt das entsprechende amtlich anerkannte Bootskennzeichen zu.

3.2 Der Partner beantragt den IBS als Vertreter und schließt für den jeweiligen Endkunden einen entsprechenden Vertrag mit dem ADAC gemäß den Vorgaben der jeweils anwendbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen zum IBS („Allgemeinen Geschäftsbedingungen IBS“). Der Partner übermittelt dem ADAC bei der Beantragung des IBS den Nachweis einer Vollmacht des jeweiligen Kunden, die auf die jeweils aktuellen Datenschutzinformationen des ADAC verweist (zu finden unter: skipper.adac.de/ibs-dsgvo) und die den Partner zum Abschluss eines Vertrages zwischen dem ADAC und dem Endkunden gemäß den aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen IBS (zu finden unter: skipper.adac.de/ibs-agb) bevollmächtigt. Aufgrund der Stellung des Partners als Stellvertreter des Endkunden gem. §§ 164 ff. kommt es im Hinblick auf die Ausstellung des IBS zu einem direkten Vertragsschluss zwischen dem Endkunden und dem ADAC.
Der ADAC bearbeitet den Antrag des Endkunden gemäß dem jeweils mit dem Partner vereinbarten Leistungspakets.

3.3 Der Partner stellt sicher, dass der jeweilige Endkunde im Rahmen der Vollmachtserteilung die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen IBS in zumutbarer Weise zur Kenntnis nimmt und sich damit einverstanden erklärt.

3.4 Der Partner stellt zudem sicher, dass die Vollmacht des jeweiligen Endkunden zum Zeitpunkt der Antragsstellung wirksam fortbesteht.

3.5 Der Partner ist der alleinige Ansprechpartner des ADAC für die Beantragung des IBS der Endkunden und übermittelt bei der Beantragung alle erforderlichen Unterlagen nach den Anforderungen des ADAC. Der Partner stellt sicher, dass alle Informationen, die für die Beantragung erforderlich sind, sorgfältig ermittelt und mitgeteilt werden.

3.6 Der Partner ist allein dafür verantwortlich, dass seine Leistungen an die Endkunden in Übereinstimmung mit den anwendbaren rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere den anwendbaren verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben erbracht werden. Der Partner informiert den Endkunden über den Vertragsschluss und die jeweils vereinbarten Ausstellungsgebühren. Der Partner darf für die Ausstellung des IBS keine zusätzliche Vergütung vom Endkunden verlangen. Zur Klarstellung: Es steht dem Partner frei, dem Endkunden über die Ausstellung des IBS hinausgehende Leistungen gegen ein verbraucherübliches Entgelt anzubieten.

3.7 Partner und Endkunde haften für die Ausstellungsgebühren als Gesamtschuldner iSd § 421 BGB. Widerruft ein Endkunde den der Erteilung des IBS zugrundeliegenden Vertrag im Rahmen seines gesetzlichen Widerrufsrechts, hat der Partner die Ausstellungsgebühren gleichwohl zu erbringen.

4 Mindestmenge IBS

Der Partner ist verpflichtet, pro Kalenderjahr beim ADAC mindestens 60% seines Gesamtbedarfs im Hinblick auf die Ausstellung von IBS für Endkunden zu beziehen. Im ersten und im letzten Vertragsjahr gilt diese Regelung – sofern notwendig – pro rata auf ganze angefangene Monate bezogen.

5 Verlinkung

Der Partner ist verpflichtet, die Webseite der ADAC Sportschifffahrt (skipper.adac.de/bootskennzeichen) auf seiner Website sowie im Rahmen seiner Social-Media-Kanäle zu verlinken. Der Partner ist verpflichtet, die vom ADAC bereitgestellten werblichen Flyer zur ADAC Sportschifffahrt in den Räumlichkeiten seines Unternehmens, die für den Publikumsverkehr bestimmt sind, gut sichtbar auszulegen.

6 Anbringung von Bootskennzeichen

Der Partner stellt sicher, dass der Endkunde keine Bootskennzeichen an Booten anbringt, ohne dass der ADAC einen entsprechenden IBS ausgestellt hat. Der Partner weist den Endkunden darauf hin, dass die Anbringung eines Bootskennzeichnens ohne entsprechenden IBS rechtswidrig und ggfl. sogar strafbar ist.

7 Vergütung

7.1 Die Vergütung für die Bereitstellung der Vertragsleistung nach der jeweils vereinbarten Partnerschaft (siehe Ziffer 1.7, 1.8 und 1.9) ergibt sich aus dem Angebot.

7.2 Soweit der ADAC dem Partner ein Kombinationsangebot anbietet, kann die Vergütung in einem einheitlichen Preis für die verschiedenen, angebotenen Leistungen bestehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

7.3 Sämtliche Preise verstehen sich ohne die gesetzliche Umsatzsteuer, Zölle und sonstigen Steuern oder Gebühren.

7.4 Die Vergütung wird zum dritten (3). Werktag des jeweiligen Vertragsjahres im Voraus fällig.

7.5 Bucht der Partner unterjährig ein Upgrade iSd Ziffer 1.5, erfolgt die Vergütung nach dem höchsten Jahrestarif, der an mindestens einem Tag des Jahres gebucht war. Die Vergütung für die Bereitstellung des Upgrades ergibt sich aus dem Angebot.

7.6 Die Vergütung iSd Ziffer 7.1 für die vom Partner gewählte Vertragsleistung genannten wird durch Bankeinzug erhoben. Der Partner erteilt dem ADAC mit Vereinbarung des AGB IBS Businesskundenservice ein SEPA-Lastschriftmandat.

7.7 Zur Klarstellung: Der Partner bleibt zur Zahlung der Vergütung für die von ihm gewählte Vertragsleistung verpflichtet, auch wenn weiterhin zu Zahlung der der Vergütung für die in den Ziffern 1.7 bis 1.9 aufgeführten Leistungen (soweit vereinbart) verpflichtet, auch wenn das der Erteilung der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen Partner und Endkunden beendet ist, der Endkunde die Vollmacht oder den Antrag widerruft.

7.8 Der ADAC kann die Vergütung durch eine schriftliche Erklärung (Schriftform) an den Partner mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr erhöhen. Die Erklärung muss dem Partner mindestens sechs (6) Monate vor Beginn des Kalenderjahres zugehen. Der ADAC ist berechtigt, die Vergütung entsprechend der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt für Deutschland amtlich festgestellten Verbraucherpreisindex zu erhöhen, jedoch höchstens um 5 %-Punkte pro Kalenderjahr.

8 Kommunikation

Die Kommunikation zwischen dem ADAC und dem Partner erfolgt überwiegend über E-Mail. Soweit die Parteien per E-Mail vertraglich relevante Erklärungen austauschen, kommt dieser Kommunikation – soweit nach den Umständen des Erklärenden erkennbar gewollt – rechtlich bindende Wirkung zu.

9 Laufzeit und Kündigung

9.1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann durch jede Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres schriftlich (E-Mail genügt) gekündigt werden.

9.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund für den ADAC liegt insbesondere dann vor, wenn

  • der Vertragspartner schwerwiegend oder wiederholt trotz Abmahnung oder Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist gegen seine Leistungspflichten verstößt;
  • sich die Eigentumsverhältnisse beim Partner wesentlich verändern;
  • der Partner seine Tätigkeit im Handel von Booten und/oder dem Angebot von Dienstleistungen im Rahmen des Kundenservices aufgibt und/oder die Vertragsleistungen für einen Endkunden beantragt, der bei wirtschaftlicher Betrachtung dem Lager des Partners zuzuordnen ist
  • die Kündigung zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher, gesetzlicher oder gerichtlicher Vorgaben oder Anordnungen erforderlich ist;
  • gegen den Partner ein Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft gem. §§ 802c ff. ZPO oder ein ähnliches Verfahren nach ausländischem Recht eröffnet wird;
  • sich die finanzielle Lage des Partner erheblich verschlechtert oder eine solche erhebliche Verschlechterung zu erwarten ist und dadurch die vom Partner geschuldete Leistung ernsthaft gefährdet ist.

9.3 Eine (anteilige) Erstattung der durch den Partner im Voraus gezahlten Vergütung erfolgt im Falle einer außerordentlichen Kündigung nicht.

10 Haftung

10.1 Der ADAC haftet unbeschränkt

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit sowie
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

10.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist und auf deren Erfüllung der Vertragspartner typischerweise vertrauen darf („Kardinalpflicht“), ist die Haftung des ADAC in der Höhe auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.3 Die Parteien sind sich darüber einig, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden und die daran anknüpfende Haftung nicht diejenige Vergütung übersteigen, die der Vertragspartner für dasjenige Vertragsjahr an den ADAC bezahlt hat, welches dem Vertragsjahr, in dem das schädigende Ereignis eintritt, vorausgegangen ist.

10.4 Eine weitergehende Haftung des ADAC besteht nicht.

10.5 Außer in Fällen der Ziffer 10.1 verjähren Schadensersatzansprüche des Vertragspartners innerhalb eines Jahres ab Entstehen des Anspruchs und Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Vertragspartners über die anspruchsbegründenden Umstände.

11 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung und Abtretung

11.1 Der Partner kann ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht oder eine Aufrechnung nur erklären, soweit die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder vom ADAC nicht bestritten wird.

11.2 Die Abtretung von Ansprüchen des Partners aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB IBS Businesskundenservice bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des ADAC. § 354a HGB bleibt unberührt.

12 Schlussbestimmungen

12.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist München, es sei denn, eine gesetzliche Regelung schreibt zwingend einen anderen Gerichtsstand vor.

12.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform gem. § 126 Abs. 1 BGB. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung der Schriftformklausel selbst.

12.3 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam herausstellen oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, welche die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages gewählt hätten, wenn sie den Fall der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht und unter billiger Berücksichtigung der Interessen der Parteien gelöst hätten. Dies gilt auch für Lücken in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

12.4 Der ADAC ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen, bleibt dabei aber gegenüber dem Partner für die Erfüllung seiner Pflichten unter diesen Vertragsbedingungen verantwortlich.

12.5 Die Parteien sind unabhängige Vertragspartner. Dieser Vertrag begründet kein Partnerschafts-, Franchise-, Joint-Venture-, Agentur-, Treuhand- oder Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien.

 

Stand: 16.07.2024