Flüssiggasanlagen auf Booten: Das müssen Skipper beachten
In Skipperkreisen wird kontrovers diskutiert, welche Genehmigungen man für das Betreiben einer Flüssiggasanlage an Bord eines Schiffes im Ausland benötigt. Ein Überblick über die aktuelle Gesetzeslage.
Beim Betrieb einer Flüssiggasanlage an Bord eines Schiffes ist es insbesondere im Ausland kompliziert, den Überblick über die vorherrschenden Regelungen zu behalten. In Skipperkreisen sorgte beispielsweise die Tatsache für zusätzlichen Zündstoff, dass z.B. österreichische Behörden bei der Beantragung bzw. Erneuerung des Seebriefes auch gültige Prüfunterlagen der Gasanlage verlangen.
Gemäß der in Deutschland geltenden Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen besteht zumindest hier keine grundsätzliche Verpflichtung zur Vorlage eines Prüfnachweises. Anders sieht das beispielsweise bei gewerblich genutzten Booten aus, z.B. bei Charter- oder Ausbildungsyachten. Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage.
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Grundregeln zum Betrieb von Gasanlagen
Die ISO 10239 stellt die Grundnorm für fest eingebaute Flüssiggas(LPG)-Anlagen und flüssiggasbetriebene Geräte auf kleinen Wasserfahrzeugen bis 24 m Rumpflänge dar und regelt die Installation und die Erstprüfung von Gasanlagen. Die Vorschriften für die Wiederholungsprüfung sowie den Zeitraum der Prüfungsintervalle der entsprechenden Gasanlagen obliegen den nationalen Vorschriften der einzelnen Länder.
Für Deutschland gilt die Technische Regel G608, die vom DVGW (Deutscher Verein des Gas-Wasserfaches) publiziert wurde und legt einen zwei-jährigen Intervall für die Wiederholungsprüfungen fest. Andere Länder veranschlagen großzügigere Zeiträume für die Wiederholungsprüfungen.
Gasanlagen: Regeln für internationale Gewässer
Wer mit einem Schiff in internationalen Gewässern unterwegs ist, benötigt solch eine Gasprüfung rechtlich verbindlich nicht, national haben jedoch beispielsweise Marinas das Recht, Eigner mit ihrem Schiff des Platzes zu verweisen, wenn eine entsprechende Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann. Manche Bootsvereine fordern von ihren Mitgliedern ebenso, die Vorlage einer solchen Bescheinigung.
Nationale Vorschriften für die Binnenschifffahrt können von den Regelungen für die Seeschifffahrt allerdings abweichen. Hier sind in den meisten Fällen die sogenannten Gasprüfungen vorgeschrieben.
Die Regelung in der Praxis: Empfehlungen des ADAC
Ein Schiff unter deutscher Flagge mit Liegeplatz im Ausland unterliegt der ISO-Norm 10239. Da Skipper zur größtmöglichen Sicherheit an Bord zu sorgen haben, sollte alle zwei Jahre eine Prüfung der Gasinstallation an Bord vorgenommen und der entsprechende Nachweis mitgeführt werden. Dass diese Verpflichtung bei Prüfungen in anderen Ländern bislang nicht beanstandet wurde, liegt offensichtlich daran, dass Behörden in anderen Ländern die Umsetzung der EU-Vorschriften nicht so genau nehmen.
Im Schadensfall kann sich eine Nicht-Überprüfung nach der ISO 10239 ganz anders darstellen: Möchte der Bootseigner einen Schaden von seiner Versicherung erstattet bekommen, muss er nachweisen, dass er für die größtmögliche (technische) Sicherheit an Bord gesorgt hat. Wird als Ursache der Havarie ein Defekt an der Gasanlage des Bootes festgestellt, kommt die regelmäßige Gasprüfung nach G608 oder gleichwertiger nationaler Vorschriften ins Spiel. Gleiches gilt natürlich auch, wenn der Sachverhalt die Gerichtsbarkeit beschäftigt.
Fallbeispiel: Boot mit deutscher Registrierung in den Niederlanden
Im Falle eines in den Niederlanden fahrenden Bootes mit deutscher Registrierung ist der Sachverhalt wie folgt: Im Kontrollfall ist der in den Niederlanden vorgegebene Untersuchungsintervall für Gasanlagen von drei Jahren ausreichend, solange die niederländischen Gewässer nicht verlassen werden. Sollte das Boot nach Deutschland zurückkehren, greift die zwei-Jahres-Regelung und eine Untersuchung der Gasanlage muss angestoßen werden.
Wichtig: Ob im konkreten Beispiel Niederlande auch der zivilrechtliche Bereich abgedeckt ist, bleibt fraglich. Insofern empfiehlt der ADAC, sich eine Versicherungsbestätigung über die Akzeptanz des drei-Jahres-Intervalls ausstellen zu lassen.