Gebrauchtbootkauf / -verkauf

Gesetzliche Grundlagen beim Gebrauchtbootkauf / -verkauf

Rumpfprüfung Auf der boot Düsseldorf informiert der Verbandes des Sportboot-und Schiffbau-Sachverständigen (VBS) tund um den Gebrauchtbootkauf. Der VBS stellt eine Checkliste zur Begutachtung gebraucher Boote zur Verfügung und vermittelt auch qualifizierte Gutachter.

Fast immer wird beim Kauf von Privat oder über den Makler die Gewährleistung des Verkäufers für den Käufer ausgeschlossen. Diese Möglichkeit sieht der Gesetzgeber vor. Verschaffen Sie sich deshalb sachliche Informationen über die Beschaffenheit der Kaufsache.

Kauf von Privat

Der vollständige Ausschluss der Gewährleistung ist erlaubt und marktüblich. Darum ist es hier für beide Seiten unverzichtbar, sich Klarheit über die Beschaffenheit der Kaufsache (Boot) zu verschaffen.

Download des neu überarbeiteten ADAC Kaufvertrags

Kauf über Makler

Der Makler haftet nur für von ihm in seinem Exposé gemachte Angaben. Der Kaufvertrag kommt aber zwischen privatem Verkäufer und Käufer zustande. Dabei ist – wie oben – der vollständige Ausschluss der Gewährleistung erlaubt und marktüblich. Darum ist es auch in diesem Fall für Käufer, Verkäufer und Makler unerlässlich, sich Klarheit über die Beschaffenheit der Kaufsache zu verschaffen.

Kauf vom Händler

Seit Anfang 2022 gibt es neue Regelungen für Kaufverträge und die Rechte von Verbrauchern. Sie gelten für alle Kaufverträge, die ab 1.1.2022 geschlossen werden. Die dargestellten Änderungen betreffen Kaufverträge, die ein privater Käufer (Verbraucher) mit einem gewerblichen Verkäufer (Unternehmer) abschließt.

Der Händler unterliegt z.B. neuen Hinweispflichten und muss auch Updates für digitale Produkte anbieten. Der Händler kann seine Pflicht, Updates zur Verfügung zu stellen aber vertraglich ausschließen.

Neu ist: Tritt ein Mangel innerhalb des ersten Jahres nach dem Kauf auf, wird vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Die bisherige Frist von sechs Monaten wurde damit verdoppelt. Das ist ein Vorteil für Verbraucher.

Der Verkäufer muss im ersten Jahr nach dem Kauf beweisen, dass die Ware bei Übergabe mangelfrei war. Nach dieser Zeit muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.

Der Händler unterliegt bei Gebrauchtbooten einer Sachmängelhaftung für Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen haben. Er kann vertraglich einen Haftungszeitraum von einem Jahr vereinbaren. Eine Sache ist aber frei von Sachmängeln, wenn sie bei Übergabe u.a. die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Entspricht diese vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aber nicht dem Zustand, in dem sich vergleichbare Boote befinden (z.B. bezüglich Alter etc.), so muss der Händler zusätzlich auf diesen abweichenden Zustand hinweisen.

Es kam vor, dass Händler Kaufverträge für Gebrauchtboote aus ihrem Bestand im Namen des privaten Vorbesitzers und dem Käufer abschließen. Dann kann, wie beim Kauf von Privat, die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Liegt hier jedoch ein nachweisbares Scheingeschäft vor, d.h. ist der Händler tatsächlich Eigentümer des Bootes, so kann er die Haftung nicht ausschließen.

Das neue Kaufrecht bezieht sich auf Gegenstände und macht keinen Unterschied ob Boot oder KfZ. Deshalb lesen sie auch hier die Informationen der ADAC Anwälte zum KfZ.

Gebrauchtbootkauf im Ausland

Anzahlung im Ausland

Bevor Sie das gewünschte Fahrzeug kaufen, sollten Sie das Angebot und die Abwicklung des Kaufs kritisch hinterfragen. Nach wie vor gibt es viele verlockende Angebote, welche nur ein Ziel haben, nämlich den Interessenten zur Zahlung des Kaufpreises zu animieren, obwohl von Beginn an nie die Absicht bestand ein Fahrzeug zu verkaufen. Gerade im Gebrauchtboothandel sollte die Regel „Geld gegen Ware“ ganz wörtlich genommen werden. Leisten Sie also niemals eine Anzahlung – auch wenn der Preis noch so verlockend ist und auch dann nicht, wenn ein angeblich sicheres „Transfer- oder Sperrkonto“ für die Anzahlung genannt wird.

Es ist zwar durchaus üblich, dass auf dem Gebrauchtbootsektor Anzahlungen geleistet werden, dennoch ist Vorsicht geboten. Jeder Kaufinteressent sollte sich im Klaren sein, dass eine Anzahlung für ein Boot im Ausland nicht mehr zurückgeholt werden kann, sollte der Kauf nicht zustande kommen. Wenn der Verkäufer nicht Willens ist, die Anzahlung zurückzugeben, führt das Einklagen des Geldes in den seltensten Fällen zum Erfolg.

Möglichkeiten der Bezahlung

Bei großen Geldbeträgen empfiehlt sich der bankbestätigte Scheck. Diese Scheckart ist gleichzusetzen wie Bargeld. Derjenigen, der diesen Scheck in Händen hält, kann den darauf notierten Geldbetrag einlösen. Nähere Auskünfte erteilt ihnen hierzu ihre Hausbank.

Hilfe beim Gebrauchtbootkauf

Mit den Informationen in unserer Broschüre zum Bootskauf erhalten Sie Tipps, Anregungen und einen Musterkaufvertrag.

Folgende Dokumente helfen Ihnen beim Kauf und Verkauf eines gebrauchten Bootes:

Sollte eine professionelle Betreuung beim Kauf- oder Verkauf des Gebrauchtbootes gewünscht sein, empfiehlt der ADAC die Gutachter der Internationalen Bootsexperten e.V. und des Verband der Sportboot- und Schiffbau-Sachverständigen e.V.

Eine weniger kostenintensive Alternative zum Vor-Ort-Gutachten stellt das Online-Bewertungsportal Rate my boat dar. Dieser Online-Bewertung liegt eine von Gutachtern entwickelte Systematik zu Grunde. Die nötigen Informationen zur Berechnung des Wertes werden vom Kunden selbst in ein Online-Formular eingetragen. Diese Online-Bewertung ist damit ein brauchbares Instrument zur schnellen Wertermittlung.

Ein eindeutiges Ergebnis liefert aber ohne Frage eine Besichtigung und Bewertung vor Ort durch einen objektiven Sachverständigen.

CE-Zertifizierung für Sportboote (EU-Konformitätserklärung)

Gemäß der Verordnungen für Sportboote und Wassermotorräder (2013/53/EU und 10. ProdSV) besteht Konformitätspflicht für Sportboote von 2,50 m – 24 m, die erstmals nach dem 15. Juni 1998 auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden. Diese Erklärung bestätigt, dass das Boot entsprechend den vorgegebenen Richtlinien der EU gefertigt wurde und die entsprechenden Baunormen eingehalten wurden. Die Konformitätserklärung dürfen nur Werften, die in der EU ansässig sind, ausstellen bzw. liegen den Booten bei, die über Generalimporteure in die EU eingeführt wurden.
Dieses Dokument wird individuell für jedes Boot ausgestellt.
Folgende Angaben müssen auf der Konformitätserklärung zwingend enthalten sein:

  • Ab Baujahr 1998: „EU-Richtlinie 94/25/EG“
  • Ab Baujahr 2003: „EU-Richtlinie 2003/44/EG“
  • Ab Baujahr 2017: „EU-Richtlinie 2013/53/EG“
  • Adresse des Herstellers bzw. Bevollmächtigten
  • Baunummer (CIN – Craft Identification Number)
  • Modellbezeichnung des Bootes
  • Länge und Breite des Bootes
  • Ort, Datum, Firmenstempel und Unterschrift des Ausstellers

Für Wassermotorräder besteht eine Konformitätspflicht ab dem 1.1.2006.

Bootsimport

Boote, die nicht über einen Händler bzw. Generalimporteur verkauft werden, sondern privat z.B. aus den USA importiert werden, besitzen keine Konformitätserklärung. Diese Boote müssen eine sogenannte Nachzertifizierung (PCA) durchlaufen, d.h. ein Gutachter inspiziert das Boot und bestimmt die erforderlichen baulichen Veränderungen. Da diese Boote zum ersten Mal in die EU eingeführt werden, ist das Stichjahr 1998 aber nicht entscheidend.
Diese Boote unterliegen immer baujahrunabhängig einer Nachzertifizierung, da sie zum ersten Mal in die EU eingeführt werden, d.h. das Stichjahr 1998 ist nicht anwendbar.
Da die Motoren älterer Boote die Grenzwertvorgaben der EU allerdings meist nicht einhalten, kann im Extremfall mit der Umrüstung sogar ein Motorwechsel erforderlich sein. In diesem Fall wird der Preisvorteil durch den günstigen Dollarkurs wieder neutralisiert. Aus diesem Grunde empfehlen wir, keine Boote selbst zu importieren, die älter als Baujahr 2003 sind.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Firmen, die die Nachzertifizierung von Booten anbieten, wie z.B. (DNV) Det Norske Veritas, TÜV Product Service oder  IMCI.

Ausnahmen

Kanus, motorisierte Surfbretter, Amphibienfahrzeuge und Oldtimer Boote (älter als 50 Jahre) sind von der Konformitätspflicht ausgenommen.
Wasserfahrzeuge, die zur Eigennutzung (Eigenbauboote) gebaut werden, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Konformitätsrichtlinie, sofern sie nicht innerhalb von fünf Jahren nach der ersten Inbetriebnahme auf dem EU-Markt weiter verkauft werden.

Mehrwertsteuernachweis / Einfuhrumsatzsteuer

Gemäß der EU-Richtlin­ie 2006/112/EG müssen Wasser­port­fahrzeuge, die inner­halb der Mit­gliedsstaat­en der europäis­chen Union und von dort ansäs­si­gen Per­so­n­en genutzt wer­den sollen, sich im “steuer­rechtlich freien Verkehr” befind­en.
Das bedeutet, dass für jedes Wasser­sport­fahrzeug, welch­es dauer­haft inner­halb der EU ver­wen­det wird, die Umsatzs­teuer zumin­d­est ein­mal in einem der EU-Mit­gliedsstaat­en entrichtet wor­den sein muss.

Im Falle einer Kontrolle durch Finanz- oder Hafenbehörde kann für Boote der Nachweis über die bezahlte Mehrwertsteuer verlangt werden. Für den Nachweis der Mehrwertsteuer bei Yachten gibt es kein EU-weit einheitliches Dokument. Es bleibt den Zollbehörden der einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen, welche Dokumente als ausreichender Steuernachweis anerkannt werden und welche nicht. Als ausreichend, dass für das Boot schon einmal in einem Land der EU die Mehrwertsteuer bezahlt wurde, werden folgende Unterlagen als ausreichend erachtet:

  • Die Verkaufsrechnung eines Händlers mit ausgewiesener Umsatzsteuer
  • Die Bescheinigung des Herstellers oder Lieferanten aus der sich die Bezahlung der Umsatzsteuer ergibt
  • Verzollungsunterlagen
  • Rechnungen, die mit dem Passus „differenzbesteuert“ versehen sind.

In wenigen Fällen wurden auch schon T2L-Papiere anerkannt. Das T2L besagt allerdings nur, dass es sich bei dem Fahrzeug um eine Ware mit Unionscharakter handelt. Für ein Boot, das Unionscharakter inne hat, wird dann abgeleitet, dass es nur über einen in der EU ansässigen Händler gekauft werden konnte und insofern die Mehrwertsteuer abgeführt wurde.

Privat-Kaufverträge oder Zusicherun­gen von Händlern oder pri­vat­en Verkäufern über die ord­nungs­gemäße Ver­s­teuerung werden als Nachweis von den Behörden nicht anerkannt.

Um etwaige Unklarheiten zu vermeiden, ist es empfehlenswert, im Kaufvertrag vorsorglich zu vereinbaren, dass der Verkäufer für alle Schäden haftet, die dem Käufer und seinen Rechtsnachfolgern dadurch entstehen weil entsprechende Nachweise nicht vorhanden sind beziehungsweise nicht beigebracht werden können.