FAQ

Allgemeine Fragen

Welche Unterlagen muss ich zur Verlängerung des Bootsscheins einreichen?

Bitte reichen Sie das Formular (siehe Downloadcenter) ausgefüllt und unterschrieben zur Verlängerung ein. Alternativ besteht auch die Möglichkeit die Verlängerung online zu beantragen.

Ich habe mir ein gebrauchtes Boot gekauft. Dieses Boot ist bereits beim ADAC registriert. Was ist zu beachten?

Da Sie in diesem Fall neuer Eigner des Bootes sind, ist auch ein Neuantrag zu stellen. Senden Sie uns zur Anmeldung des Bootes auf Ihren Namen folgende Unterlagen ein: – vollständig ausgefüllter IBS-Antrag / Download hier – Kopie des Kaufvertrags – Kopie Ihres Personalausweises – Kopie des IBS vom Vorbesitzer. Sollten Sie im Besitz des originalen IBS vom Vorbesitzer sein, senden Sie uns unbedingt dieses Dokument auf dem Postwege ein. Erst wenn uns der originale IBS vorliegt, kann mit der Bearbeitung Ihres Vorganges begonnen werden. Die Registriernummer vom Vorbesitzer kann in diesem Fall übernommen werden.

Wofür ist die Registrierung eines Bootes erforderlich?

Nach der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 sind Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschinen, deren effektive Nutzleistung 2,21 kW (3 PS) übersteigt und Segelboote über 5,50 m Länge ohne Motor kennzeichnungspflichtig. Das heißt, sie müssen ein amtliches oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen führen. Der IBS wird zum Einklarieren im Hafen benötigt. Bei Kontrollen durch die Wasserschutzpolizei muss der IBS vorgewiesen werden.

Im Ausland wird der Internationalen Bootsscheins (IBS) als offizielles Bootsdokument angesehen und akzeptiert.

Wo wird die Registriernummer und der Name am Boot angebracht?

Die Registriernummer muss deutlich sichtbar entweder einmal am Heck oder an beiden Seiten des Bootes- in mindestens 10 cm hohen arabischen Ziffern und lateinischen Buchstaben – angebracht werden. Für Fahrten in den Niederlanden beträgt die Schriftgröße 15 cm!

Sollte neben der Registriernummer auch ein Bootsname vorhanden sein, so muss auch dieser am Boot angebracht werden. In diesem Fall empfiehlt sich: Registriernummer an beiden Seiten des Bootes, Bootsname einmal am Heck.

Ich habe eine Registrierung vom Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) und einen Internationalen Bootsschein vom ADAC. Müssen beide Nummern am Boot angebracht werden?

Nein! Es darf nur ein Kennzeichen am Boot geführt werden!

Sollten Sie bereits eine Registrierung vom WSA haben, benötigen aber für einen Auslandstörn den Internationalen Bootsschein (IBS) vom ADAC, dann darf die IBS Nummer nicht mehr am Boot angebracht werden. Vielmehr wird das bestehende amtliche Kennzeichen vom WSA im IBS vom ADAC vermerkt, sobald Sie uns mit den Antragsunterlagen und Eigentumsnachweisen auch eine Kopie des grauen Kennzeichenausweises übersenden.

Ist der Internationale Bootsschein auch an der französischen Küste anerkannt?

Der Internationale Bootsschein (IBS) vom ADAC wird seit dem 01.05.2005 auch an der französischen Küste als Registrier- und Eigentumsnachweis für Boote anerkannt. Diese Lockerung erreichte die ADAC-Sportschifffahrt nach langjährigen Verhandlungen mit den französischen Behörden. Bisher mussten Bootsbesitzer ihr Eigentum mittels eines Flaggenzertifikats nachweisen.

Mein Boot liegt dauerhaft im Ausland. Welchen Heimathafen soll ich angeben?

Für Boote, die dauerhaft im Ausland liegen wäre es denkbar, auch diesen – tatsächlichen – Liegeplatz anzugeben.
Stellenweise bekamen aber Bootseigner mit deutscher Staatsbürgerschaft mit einem in Deutschland registirierten Boot und unter deutscher Flagge laufend
Probleme mit den ausländischen Behörden, da die Konstellation deutsche Registrierung und ausländischer Heimathafen nicht unbedingt nachvollziehbar ist.
Deshalb empfehlen wir die Angabe eines Ortes in Deutschland.

Im Antragsformular sind zahlreiche Angaben zu machen, die für mein Boot nicht zutreffen. Was muss ausgefüllt werden?

Bei kleinen Booten oder Schlauchbooten entfällt lediglich die Rubrik „Ausrüstung des Bootes“. Die Pflichtangaben im Antragsformular werden zur Ausstellung des Internationalen Bootsscheines benötigt und sind mit einem * gekennzeichnet.

Ich möchte mein Sportboot gewerblich nutzen und verchartern. Welche Papiere werden benötigt?

Der IBS wird nur ausgestellt für „… ein Segel- oder Motorfahrzeug, das zu Erholungs- und nicht zu Erwerbszwecken benutzt wird…“ (Res. Nr. 13, Rev, Art. 1 b)!

Für die gewerbliche Nutzung des Bootes ist laut Sportbootvermietungsverordnung das sogenannte Bootszeugnis erforderlich. Hierzu muss beim WSA ein Antrag auf Ausstellung eines Bootszeugnisses gestellt werden. Das Bootszeugnis ist erforderlich für In- und Ausland.

Muss das Boot einen Namen haben?

Für registrierte Boote entfällt die Namensregelung. Die Anbringung der Registriernummer ist in diesem Fall ausreichend.

Boote, die von der Kennzeichnungsverordnung ausgenommenen sind (weniger als 3 PS und unter 5,50 m Länge) müssen mit einem Bootsnamen (auf beiden Außenseiten des Bootes) in gut lesbaren mindestens 10 cm hohen lateinischen Schriftzeichen sowie mit dem Namen und der Anschrift des Eigentümers an der Innenseite des Bootes versehen sein. Alternativ kann aber auch für diese Boote ein Kennzeichen beantragt werden.

Es ist keine Motornummer auffindbar, diese ist aber erforderlich zur Beantragung des IBS. Was ist zu tun?

Da es sich bei der Motornummer um ein Pflichtangabe handelt, empfehlen wir, die Gravur einer Individualnummer durch die Wasserschutzpolizei. Diese Nummer wird mit anderen fahndungsrelevanten Daten in einem Bootspass eingetragen. Parallel dazu werden leuchtende, witterungsfeste Aufkleber auf den jeweiligen Gegenstand angebracht, welche ihn als „registriert“ kennzeichnen.

Die Wasserschutzpolizei empfiehlt grundsätzlich Außenborder und auch sonstige teure Ausrüstung gravieren zu lassen.

 

Der Internationale Bootsschein ist bereits beim ADAC beantragt. Darf das Boot schon eingesetzt werden?

Nein! Erst wenn das Boot ein Kennzeichen hat und die Papiere an Bord sind.

Welchen Heimathafen soll ich angeben?

Vor allem für Trailerboote oder Schlauchboote, die nur zur Urlaubszeit genutzt werden und keinen festen Heimathafen in Deutschland haben, empfiehlt es sich, den Wohnort des Bootseigners anzugeben.
Alternativ kann aber auch der Ort angegeben werden an dem das Schiff registriert ist.

Wassermotorrad

Kann ich mit dem IBS in Deutschland mit dem Wassermotorrad fahren?

Nein, Sie benötigen eine Zulassung vom Wasser- und Schifffahrtsamt.

Kann ich ein Wassermotorrad als Beiboot eintragen lassen?

Nein! Ein Wassermotorrad muss eine eigenständige Registrierung führen. Ein Beiboot dient zum Zwecke des Übersetzens von Boot zu Land.

Sind Wassermotorräder am Lago Maggiore zugelassen?

Ja. Es gibt allerdings Vorschriften und Anordnungen, die eingehalten werden müssen – siehe „Wassertouristische Länderinformationen“ „Italien“.

CE-Konformitätserklärung

Muss die Konformitätserklärung bei der Antragstellung für den Internationalen Bootsschein eingereicht werden?

Nein, nicht mehr.

Im Zuge der Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 wurde die Verordnung über die Kennzeichnung von verkehrenden Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen (KlFzKv-BinSch) geändert und die verpflichtende Einreichung der CE-Konformitätserklärung bei der Beantragung eines amtlichen Bootskennzeichens aufgehoben.

Für die Beantragung des IBS ist somit keine CE mehr erforderlich, sehr wohl muss diese aber nach den aktuellen EU-Regelungen weiterhin an Bord mitgeführt werden. Daraus leitet sich die Verpflichtung des Bootseigners ab, bei Verkauf des Bootes die EU-Konformitätserklärung auszuhändigen.

Wir empfehlen daher eine Kopie der Konformitätserklärung bei der Antragstellung bei uns einzureichen. Wir legen das Dokument in einer digitalen Akte revisionssicher ab und können bei Bedarf auf die Kopie zurückgreifen. Weiterer Vorteil im Rahmen der IBS-Ausstellung ist es, dass die Bootsdaten von uns einfacher mit Hilfe der Konformitätserklärung geprüft werden können, falls im Antragsverfahren Unklarheiten auftauchen sollten.

Wann ist ein Sportboot bzw. Wassermotorrad konformitätspflichtig?

Für Sportboote von 2,50 m – 24 m, die erstmals nach dem 15. Juni 1998 auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, besteht Konformitätspflicht.
Für Wassermotorräder besteht eine Konformitätspflicht ab dem 1.1.2006.

Wer stellt die Konformitätserklärung aus?

Die EU-Konformitätserklärung wird vom Hersteller bzw. Generalimporteur ausgestellt.

Wie verhält es sich bei Eigenbau-Booten? Sind diese konformitätspflichtig?

Nein, hier sind aber als Nachweis, dass es sich um einen Eigenbau handelt, zwei bis drei Fotos des Bootes erforderlich. Am besten ein bis zwei Fotos während der Herstellungsphase und ein Foto nach Fertigstellung.
Sollte das Boot innerhalb von fünf Jahren nach Fertigstellung veräußert werden muss das Boot nachzertifiziert werden.

Was ist die Konformitätserklärung?

Diese Erklärung bestätigt, dass das Boot entsprechend den vorgegebenen Richtlinien der EU gefertigt wurde und die entsprechenden Baunormen eingehalten wurden. Die Konformitätserklärung dürfen nur Werften, die in der EU ansässig sind, ausstellen bzw. liegen den Booten bei, die über Generalimporteure in die EU eingeführt wurden. Dieses Dokument wird individuell für jedes Boot ausgestellt und beinhaltet u.a. die Baunummer (CIN) des Bootes.
Die Konformitätserklärung wird beim Neukauf eines Bootes vom Händler ausgehändigt. Ebenso muss an Bord eine CE-Plakette sowie eine am Heck des Bootes eingeschlagene 14-stellige Baunummer (Fahrzeugidentifikationsnummer) vorhanden sein.

Welche Angaben müssen auf der Konformitätserklärung enthalten sein?

Folgende Angaben müssen auf der Konformitätserklärung zwingend enthalten sein: – Ab Bootsbaujahr 1998: „EU-Richtlinie 94/25/EG“. Ab Baujahr 2003: „EU-Richtlinie 2003/44/EG“. Ab Baujahr 2017: „EU-Richtlinie 2013/53/EG“ – Adresse des Herstellers bzw. Bevollmächtigten – Baunummer (CIN) – Modellbezeichnung des Bootes – Länge und Breite des Bootes – Ort, Datum, Firmenstempel und Unterschrift des Ausstellers

Was muss ich beim Bootsimport aus den USA beachten?

Für Sportboote von 2,50 m – 24 m, die erstmals nach dem 15. Juni 1998 auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, besteht Konformitätspflicht. Die ergänzende 10. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz setzt allerdings das Inverkehrbringen mit der Einfuhr in den europäischen Wirtschaftsraum gleich. Die Auslegung dieser Verordnung verlangt, dass generell jedes Boot (Baujahr unabhängig) aus einem Nicht-EU-Land der Konformitätspflicht unterliegt. Ein importiertes Boot aus einem Drittland, wie z.B. USA, gilt als noch nicht in der EU in Verkehr gebracht und muss deshalb unabhängig vom Baujahr auf jeden Fall nachzertifiziert werden.

Wird das Boot von einem Händler bzw. Generalimporteur verkauft, liegt diese Bescheinigung bereits vor. Das Boot ist in diesem Fall bereits mit der CE-Plakette versehen.
Privat importierte Boote z.B. aus den USA, besitzen eine solche Konformitätserklärung nicht. Diese Boote müssen eine sogenannte Nachzertifizierung (PCA) durchlaufen, d.h. ein Gutachter inspiziert das Boot und weist die entsprechenden baulichen Veränderungen an. Da diese Boote zum ersten Mal in die EU eingeführt werden, ist das Stichjahr 1998 aber nicht entscheidend. Diese Boote unterliegen immer baujahrunabhängig einer Nachzertifizierung. Da die Motoren älterer Boote die Grenzwertvorgaben der EU nicht immer einhalten, kann im schlimmsten Fall sogar ein Motorwechsel erforderlich sein.  Generell gilt, keine Boote, die älter als Baujahr 2003, sind selbst zu importieren.

Weiterführende Informationen zur Nachzertifizierung erhalten sie auf den Seiten der Europäischen Kommission.

Gibt es Bootstypen, die von der Konformitätspflicht ausgenommen sind?

Kanus, motorisierte Surfbretter, Amphibienfahrzeuge und Oldtimer Boote (älter als 50 Jahre) sind von der Konformitätspflicht ausgenommen.