Steuer & Zoll

Steuer & Zoll

Dauerhafte Einfuhr

Ein Zollvorgang, genauer ein Einfuhrvorgang, liegt immer dann vor, wenn eine in der EU lebende Person ein Boot aus einem Nicht-EU-Land in die EU einführt, wenn also z.B. eine in Deutschland lebende Person (egal welcher Nationalität) ein Boot in der Schweiz, in Norwegen, in den USA etc. kauft und nach Deutschland bringt. Es fallen also Einfuhrabgaben an. Diese setzen sich je nach Art und Größe des Bootes aus 1,7 oder 2,7 % Zoll plus 19 % (bis 31.12.2020 aktuell 16 %) Einfuhrumsatzsteuer zusammen.

Der Zollsatz (nicht die Einfuhrumsatzsteuer!) kann entfallen, wenn das Boot nachweislich in einem Land gebaut wurde, mit dem die EU Abkommen über Zollerleichterungen geschlossen hat – wie z.B. Norwegen, Schweiz, Türkei oder Kroatien. Für den Erlass der Zollgebühren ist die sogenannte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 in Verbindung mit einem Herstellernachweis der Bauwerft erforderlich. Zu  beachten ist außerdem, dass bereits vor Bootsimport nach Deutschland sämtliche Formalien geklärt sein müssen. Auskünfte und Vorgehensweise zu diesem Thema kann der deutsche Zoll für Privatpersonen unter 0351 44834-510 geben.

Für amerikanische, australische oder taiwanesische Boote entfällt der Zollsatz dagegen nicht, weil es mit diesen Ländern keine entsprechenden Abkommen gibt.

Die Einfuhr des Bootes muss immer im ersten Land der EU, das auf dem Land- oder Seeweg erreicht wird, angemeldet (deklariert) werden. Der Zollvorgang selbst kann an der Grenze oder dort, wo das Boot stationiert werden soll, erledigt werden. Dies muss nicht das Wohnsitzland des Besitzers sein, denn das Boot kann nur dort verzollt werden, wo es sich physisch auch befindet. Es kann also kein Boot, das z.B. in Spanien liegt, in Deutschland verzollt werden.

Die Verpflichtung zur Verzollung hat mit dem Alter oder dem Jahr der Inbetriebnahme des eingeführten Bootes nichts zu tun. Es gibt also kein Datum und kein Alter, ab dem grundsätzlich keine Einfuhrabgaben mehr zu zahlen wären.

Umzug

Ein Zollvorgang liegt auch dann vor, wenn eine Person aus dem Nicht-EU-Ausland in ein Land der EU umzieht und ein Boot als „Übersiedlungsgut“ mitbringt. In diesem Fall müssen keine Einfuhrabgaben gezahlt werden – unabhängig davon, in welchem Land das Boot produziert wurde – aber es muss nachweislich schon mindestens 6 Monate im Besitz des Umziehendens sein und dieser muss mindestens 1 Jahr lang außerhalb der EU gelebt haben.
Als Beleg dafür, dass der Zollvorgang erledigt ist, stellt das Zollamt in diesem und im vorherigen Fall, eine sog. Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung aus.

Vorübergehende zollfreie Einfuhr

Der häufigste und üblichste aller Zollvorgänge im Zusammenhang mit Booten ist die sog. „vorübergehende zollfreie Einfuhr“. Sie liegt vor, wenn eine Person mit Wohnsitz außerhalb der EU ein Boot in einem Land der EU längerfristig nutzen möchte.
Wenn also z.B. ein Norweger beschließt, sein Boot die nächsten Jahre in einem Hafen an der Cote d`Azur oder an der italienischen Riviera zu legen, dann will und muss er es dort natürlich nicht dauerhaft einführen und auch keine Einfuhrabgaben bezahlen. Er stationiert es stattdessen zu den Bedingungen der „vorübergehenden zollfreien Einfuhr“ und kann es so 18 Monate in Frankreich oder einem anderen Land der EU zurücklassen.
Natürlich kann umgekehrt auch eine Person mit Wohnsitz in der EU ihr Boot in einem Land außerhalb der EU vorübergehend stationieren. Die Zollvorschriften dazu und die genehmigte Aufenthaltsdauer sind in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich. In Europa üblich sind mindestens 6 Monate und genau so lang sollte das Boot anschließend unter Zollaufsicht bleiben, also ebenfalls 6 Monate. Der ganze Vorgang wird in den Häfen mehr oder weniger routiniert gehandhabt. Auch die Art der „Zollaufsicht“ kann unterschiedlich gestaltet werden.

Rückware

Wenn ein Boot mehr als 3 Jahre lang außerhalb der EU war – sei es, weil es die ganze Zeit in der Türkei lag, oder weil vielleicht eine Weltumseglung gemacht wurde, gilt es nicht mehr als zoll- und steuerfreie „Rückware“.
Es dürfen dann bei der Rückkehr in die EU Einfuhrabgaben (berechnet auf den aktuellen Zeitwert) verlangt werden.

Das Zollgesetz (Rückwarenregelung) sagt, dass für Gegenstände, die durchgehend länger als drei Jahre außerhalb der EU waren, bei der Rückkehr wieder Einfuhrabgaben verlangt werden können.
In der Praxis kommt es eher selten vor, dass ein in Europa stationiertes Boot nicht gelegentlich mal den Hafen eines EU-Landes anläuft. Dies könnten Sie durch eine Eintragung in das Logbuch (Stempel vom Hafenamt) belegen.

Um dieser 3-Jahres Regelung gerecht zu werden, sollte man sich beim Zoll das INF 3 Formular vor der Abfahrt bestätigen lassen. Damit wird das Datum der Ausreise aus der EU festgehalten und bei der Wiedereinreise in die EU herangezogen.

Das Merkblatt über Zollbestimmungen für Schiffsführer von Wassersportfahrzeugen, herausgegeben von der Bundesfinanzdirektion Nord, beinhaltet die zollrechtlichen Vorschriften für Wassersportfahrzeuge, die von Privatpersonen genutzt werden.

Nachweis der EU-Mehrwertsteuer

Gemäß der EU-Richtlinie 2006/112/EG müssen sich Wassersportfahrzeuge, die innerhalb der Mitgliedsstaaten der europäischen Union (Binnenmarkt) und von dort ansässigen Personen genutzt werden sollen, im „steuerrechtlichen freien Verkehr“ befinden.
D.h. für jedes Wassersportfahrzeug, das dauerhaft innerhalb der EU verwendet wird, muss zumindest einmal die Umsatzsteuer in einem EU-Mitgliedsstaat entrichtet worden sein.

Die ehemalige „Besenrichtlinie„, welche besagt, dass Boote, die in den Gründermitgliedstaaten der EU liegen, nur bis Baujahr 1985 zurückverfolgt werden, existiert nicht mehr. Gemäß der aktuellen EU-Richtlinie sind nun sämtliche Boote und zwar baujahrunabhängig betroffen.

Für den Nachweis der Mehrwertsteuer bei Yachten gibt es kein EU-weit einheitliches Dokument. Es bleibt den Zollbehörden der einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen, welche Dokumente als ausreichender Steuernachweis anerkannt werden und welche nicht. Als ausreichend, dass für das Boot schon einmal in einem Land der EU die Mehrwertsteuer bezahlt wurde, werden meist folgende Unterlagen als ausreichend erachtet:

  • Die Verkaufsrechnung eines Händlers mit ausgewiesener Umsatzsteuer
  • Die Bescheinigung des Herstellers oder Lieferanten aus der sich die Bezahlung der Umsatzsteuer ergibt
  • Verzollungsunterlagen
  • vereinzelt kann auch eine Bestätigung des deutschen Zolls ausreichend sein, dass das Boot „Unionscharakter“ hat. Das heißt, das Boot wurde in der EU gebaut und ausschließlich in der EU verkauft – hat also die EU niemals verlassen. In diesem Fall ist ein T2L  Formular vom Zoll abzustempeln. Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Boot vom Zoll in Augenschein genommen wird, was soviel heißt, dass sich das Boot in Deutschland befinden muss. Für Bootseigner deren Boote sich aber im Ausland befinden wird es schon schwieriger.

Es kommt zwar äußerst selten vor aber je nach EU-Mitgliedsland kann für Boote im Falle einer Kontrolle durch Finanz- oder Hafenbehörde der Nachweis über die bezahlte Mehrwertsteuer verlangt werden.