Covid-19 / Update Wassersport

++aktualisiert am 30.04.2020++

Erste Entspannungen im Sportbootbereich?

Der Geduldsfaden der Wassersportler muss vielerorts noch halten. Die Nation ist geteilt in Sachen Wassersport. In einigen Bundesländern wird die bundesweite Allgemeinverfügung im Großen und Ganzen immer noch angewandt. Dies bedeutet, dass Häfen und Marinas in Deutschland für Privatpersonen nach wie vor geschlossen bleiben, wie auch viele andere Bereiche mit sportlicher Betätigung. Nur für gewerbliche Zwecke, wie Reparaturen o.ä. ist der Zugang zu maritimen Einrichtungen erlaubt.

Doch nun ist Land in Sicht – auch für Privatpersonen. Die ersten Bundesländer weichen die Regelung auf.

Mecklenburg-Vorpommern

Artikel 1 der Ersten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Schutz-VO MV wurde wie folgt angepasst. Seit 22.04.2020 gilt:

„(5) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportboothäfen ist untersagt. Dies gilt nicht für den Individualsport und den Sport zu zweit auf Sportplätzen und Sportaußenanlagen. Der Zutritt zu Sportboothäfen ist lediglich dem verantwortlichen Betreiber und Eigentümer sowie den Eigentümern von Wasserfahrzeugen unter Beachtung von § 1 Absatz 1 und 2 (Einhaltung des Mindestabstands) gestattet. Erlaubt ist, eigene Wasserfahrzeuge ins Wasser zu verbringen, zu warten, zu sichern, sich auf ihnen aufzuhalten oder zu übernachten, auf Gewässer zu fahren und vom Wasserfahrzeug aus zu angeln und ähnliche Betätigungen auszuführen. Nicht gestattet sind die Vermietung von Wasserfahrzeugen, Regattafahrten und gemeinschaftliche Feierlichkeiten in Sportboothäfen.

Berlin

„Unter Einhaltung der Abstands- und Personenzahlregelungen besteht nun wieder die Möglichkeit, die betreffenden Vereinsgrundstücke einschließlich der Steganlagen zu betreten, um dort liegende Boote zu nutzen. Auch auf dem Gelände befindliche Gebäude dürfen betreten werden, um an Boote, Ausrüstung und Zubehör zu gelangen, die zur Ausübung des Wassersportes notwendig sind.
Das private Slippen von Booten ist erlaubt, wenn die Regelungen bzgl. der Personenzahl und des Abstandes eingehalten werden können.
Analog verhält es sich bei zwingend notwendigen Arbeiten am und ums Boot.
Sind für das Slippen und die Arbeiten am Boot mehr als die zugelassenen Personenzahlen notwendig, ist nach wie vor die Beauftragung einer Firma nötig.

Folgende Bedingungen sind bei allen Tätigkeiten zwingend zu beachten:

  • Mindestabstand 1, 5 m!
  • Allein! Mit Personen des eigenen Haushalts oder mit höchstens einer haushaltsfremden Person!
  • Keine Gruppenbildung!
  • Betreten von Gebäuden ausschließlich um Sportgeräte zu entnehmen oder zu verstauen!
  • Umkleideräume, Duschen, WC’s und sonstige Räumlichkeiten innerhalb der Vereinsgebäude müssen geschlossen bleiben!“

Quelle: WaPo Berlin

Rheinland-Pfalz

Die Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung vom 17.04.2020 ist auf der Seite der Sportbootfahrer. Die Auslegung zu dieser Verordnung erwähnt ausdrücklich Sportboothäfen, deren Zutritt gestattet ist. Insofern ist auch der Zugang zum Boot gewährleistet.

 

NRW (Pressemitteilung Polizei NRW)

Vor dem Hintergrund der derzeitigen Pandemielage ist die individuelle Ausübung des Wassersports (Führen eines Sportbootes, Angeln, Kanufahren, Surfen, etc.) unter Beachtung der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coroanavirus SARS-CoV-2“ (CoronaSchVO) grundsätzlich erlaubt.

Darüber hinaus ist die Inanspruchnahme von Handwerks- (z.B. Werftarbeiten) oder Dienstleistungen (z.B. Kranen von Booten) nicht beschränkt, soweit durch die beauftragten Betriebe Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden.

Es wird jedoch um die Beachtung der folgenden Beschränkungen gebeten:

  • Untersagung des Sportbetriebs (§ 3 CoronaSchVO)
    z.B.: Segeltraining im Verein, Angelwettkämpfe, organisierte Sportbootausfahrten im Verein, Kanupolo, Rudertraining bzw. Regatten etc.
  • Untersagung von Zusammenkünften in Vereinen und Sport-/Freizeiteinrichtungen (§ 3 CoronaSchVO)

Unter Vermeidung von Zusammenkünften bleibt jedoch der Zugang zu Sportbooten bzw. der Zugriff auf Sportgeräte (Kanu, Ruderboot, Segelboot etc.) möglich.

  • Kontaktsperre (§ 12 CoronaSchVO)
    z.B.: Bootfahren mit mehr als zwei Personen (ausgenommen u.a. in gerader Linie verwandte oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen)
  • Beherbergung, Tourismus (§ 8 CoronaSchVO)
    Das Anbieten von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist untersagt

Hamburg

Nach Auskunft der Wasserschutzpolizei Hamburg dürfen Bootsbesitzer auf ihre Boote zum Auswintern oder für Reparaturarbeiten. Ausfahrten sind noch nicht gestattet. Die Abstandsregeln sind einzuhalten.

Niedersachsen

Der Landkreis Stade schreibt auf seiner Homepage, dass Bootsanleger von Vereinen oder Yachthäfen nicht mehr als Sportanlagen, Sportstätten oder Vereinsbereich anzusehen sind. Damit sollte der Sportbootverkehr jeglicher Art zulässig sein. Ein Mindestabstand von 1,5 m ist aber einzuhalten oder es dürfen lediglich Angehörige oder Haushaltszugehörige auf dem Boot sein.
Der Bereich, in dem die Boote gelagert, geparkt oder gepflegt werden, stellt demnach ebenfalls keine Sportstätte oder -anlage dar. Wenn jemand sein Boot aufsucht und es reparieren oder pflegen möchte, fällt dies nicht unter „Zusammenkünfte in Vereins-, Sport- und Freizeiteinrichtungen“, solange keine Gruppenbildung erfolgt. Nach der neuesten Einschätzung des Ministeriums wäre auch das zu Wasser lassen bzw. Slippen von Booten möglich, wenn dies nicht in Gruppen, d.h. mit maximal 2 Personen erfolgt.
Da die offizielle Verlautbarung vom Sozialministerium Niedersachsen aber noch aussteht, wird dringend empfohlen, dass sich Bootsfahrer bei Ihrem zuständigen Kreis, Gemeinde oder Stadt vorab informieren.

Bayern

Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens sondern der Freizeitgestaltung dienen. Damit ist der Betrieb von Sportboothäfen, Vereinsgeländen, Trockenliegeplätzen, Bootshallen, Wasserski- und Wakeboardanlagen etc. für den herkömmlichen Betrieb gesperrt.
Damit bleibt auch der Zugriff auf die dort befindlichen Wasserfahrzeuge jeder Art verwehrt.

Die gewerbliche Vermietung von Sportgeräten und Sportausrüstung ist seit 20.04.2020 wieder zulässig, wie der stetig aktualisierten „Positivliste“ des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zu entnehmen ist.

Der Kranbetrieb von Booten und Steganlagen ist nur gewerblich zulässig.

Ein Einwassern von Wassersportfahrzeugen/-geräten von Privatleuten ist lediglich in öffentlich zugängigen Bereichen, z.B. an öffentlichen Slipstellen, zulässig.
Auch Arbeiten von Bootseignern an ihren Wasserfahrzeugen (z.B. Herrichten zur Vorbereitung der Einwasserung, Streichen, Schleifen etc.) stellen keinen triftigen Grund zum Verlassen des eigenen Hausstands dar und sind derzeit nicht zulässig.

Zugelassen ist die Ausübung des Sports und die Bewegung an der frischen Luft, aber nur alleine oder mit Personen des eigenen Hausstands oder mit einer weiteren haushaltsfremden Person. Hierunter fallen

– Bootfahren mit Segel- oder Ruderbooten
– Stand-up-Paddeln
– Kitesurfen, Windsurfen
– u.ä.

Der Betrieb von maschinengetriebenen Sportbooten ist nicht zulässig; dieser fällt nicht unter den Begriff „sportliche Betätigung“. Keine Rolle spielt dabei, ob es sich um Verbrennungs- oder Elektromotoren handelt.

Angeln ist nur alleine oder mit Personen des eigenen Hausstands oder mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet, entsprechend der jeweiligen Fischereierlaubnisauflagen auch vom Ruderboot oder Motorboot aus. Gemeinschaftsangeln ist nicht erlaubt.

Der Angelsport mit Ruderbooten oder aber herkömmlich von Land aus ist gestattet. Die sonstigen Verhaltensregeln, z.B. Mindestabstand von 1,5 m zwischen zwei Personen, gelten immer.

Quelle: Polizei Bayern

Weitere Bundesländer

In Hessen oder Baden-Württemberg  ist nach wie vor jeglicher Betrieb mit Sportbooten untersagt.  Nur im gewerblichen Bereich gibt es Ausnahmen.

Es wird sich zeigen, ob andere Bundesländer den jeweiligen Lockerungsmaßnahmen folgen werden.

Der Bundesverband Wassersportwirtschaft (BVWW) und der Deutsche Boots- und Schiffbauerverband  (DBSV) sprechen sich für eine baldige Lockerung der Maßnahmen im Bereich Wassersport aus.

Da sich die Vorgaben und Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie täglich ändern können, wird dringend empfohlen, sich bei der zuständigen Wasserschutzpolizei vor Fahrtantritt zu erkundigen, welche Gewässer befahren werden dürfen.

Weitere Informationen zu Corona und Wassersport finden Sie hier im ADAC Skipper-Portal auch in der Meldung unter Darf ich mit meinem Boot aufs Wasser? (Covid-19)

 

Themen

Allgemeinverfügung Beschränkungen Bundesländer COVID-19 Hafen Marinas