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Mit dem Bootsanhänger durch Europa

Tempolimits, Abmessungen, Maut – Die wichtigsten Regeln und Bestimmungen

Das Infoblatt SPI 21 „Gespanne in Europa“  fasst die wichtigen spezifischen Bestimmungen und Besonderheiten beim Fahren mit einem Bootsanhänger zusammen. Alle anderen Regeln und Bestimmungen – von Botschaftsanschriften bis Zollvorschriften – finden Sie in den ADAC Revierinformationen zu allen wichtigen europäischen Reiseländern.

 

Umsatzsteuer

Ein Nachweis über die entrichtete Mehrwertsteuer kann innerhalb der EU für alle Boote verlangt werden (z.B. Originalrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, Bestätigung offizieller Stellen oder ggf. T2L-Dokument).

 

Fahrerlaubnis

Mit Führerscheinen der Klasse B dürfen Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz gefahren werden. Dies gilt auch für Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder einem schweren Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt). Schwere Gespanne benötigen eine spezielle Fahrberechtigung. Dabei besteht die Möglichkeit, durch eine Fahrerschulung die Berechtigung B96 für Gespanne bis 4250 kg zGM zu erwerben. Genügt das nicht, ist die Klasse BE erforderlich, wobei die zGM des Anhängers für seit dem 19. Januar 2013 erteilten Führerscheine der Klasse BE auf 3500 kg begrenzt wird. Für Anhänger von mehr als 3500 kg zGM wird in diesen Fällen eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.

Alle wichtigen Informationen rund um die Führerscheinklassen B und BE bei Fahrten mit Anhänger erfahren Sie im folgenden ADAC Film:

Anhänger ziehen mit den Führerscheinklassen B und BE

Hier gibt es weitere aktuelle Informationen zum Thema Wohnmobil-Gespann z.B. mit einem Bootstrailer?

 

Zulassung, Steuer, Hauptuntersuchung

Trailer/Bootsanhänger sind gemäß §3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zulassungsfrei, wenn sie ausschließlich zur Beförderung von Sportgeräten verwendet werden. Diese sind von der Kfz-Steuer befreit und führen ein amtliches, grünes Kennzeichen, das von der Zulassungsstelle ausgestellt wird. Ein Folgekennzeichen des Zugfahrzeugs ist nicht ausreichend.

Die Betriebserlaubnis ist nur dann mitzuführen, wenn keine Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt wurde. Sofern ein Sportbootanhänger nicht für maximal 25 km/h gekennzeichnet ist, wird aber eine Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt. In diesen Fällen muss auch kein Prüfbericht mitgeführt werden.

Nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Trailer alle 2 Jahre zur Hauptuntersuchung (HU).

 

Versicherung

Bootsanhänger sind nicht versicherungspflichtig, der Abschluss einer separaten Trailer-Haftpflichtversicherung wird aber empfohlen. Es ist nicht gewährleistet, dass alle möglichen Schäden (sowohl bei angekuppeltem oder sich vom Zugfahrzeug lösenden Anhänger) von der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs übernommen werden. In jedem Fall sollte der Anhänger bei der Versicherung des Zugfahrzeuges und bei der Bootshaftpflicht-Versicherung mit angegeben und der Deckungsumfang vorab geklärt werden.

Im Rahmen der ADAC Wassersport-Haftpflicht für ein Boot ist der Einschluss der Trailerhaftpflicht-Versicherung ohne Prämienzuschlag möglich.

 

Anhängelast

Nach § 42 Abs. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) darf die von einem PKW gezogene Anhängelast weder die zulässige Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs noch den vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen.
Die maximalen Anhängelasten von PKW variieren stark und liegen zwischen wenigen hundert Kilogramm bis zu 3,5 Tonnen. Diese maximalen Lasten dürfen nicht überschritten werden.
Abhängig von der Fahrzeugklasse finden Sie hier die die wichtigsten Fahrzeuge und deren maximale Anhängelasten für gebremste und ungebremste Anhänger.

 

Verladung

Sportboote auf Trailern sind so zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegungen nicht verrutschen, umfallen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können.

Die Polizei Baden-Württemberg hat sich diesem Thema angenommen und eine ausführliche Broschüre zusammengestellt. Auf der Internetseite Gib-Acht-Im-Verkehr steht diese Broschüre zum kostenlosen Download zur Verfügung.

 

Stützlast

Die zulässige Stützlast ist im Fahrzeugschein eingetragen und sollte nach Möglichkeit voll ausgeschöpft, jedoch keinesfalls überschritten werden. Wertvolle Tipps zur Stützlast und zur optimalen Beladung gibt der nachfolgende Film.

ADAC Schlingermodell: Sicher unterwegs mit dem Anhänger

Weitere wertvolle Tipps, Tricks und Hinweise zum Fahren mit einem Anhänger finden sich auch hier auf unseren adac.de Seiten.

 

Anhängersicherung

Ein fehlendes oder nicht angebrachtes Sicherungsseil kann hohe Bußgelder nach sich ziehen.
Hier finden Sie die detaillierten Vorschriften zum Sicherungsseil beim Anhänger.

 

Sicherung von Schiffsschrauben

Vor jeder Fahrt ist für einen ordnungsgemäßen Schutz der Schiffsschraube zu sorgen, da die ungeschützte Schiffsschraube eines auf einem Anhänger mitgeführten Schiffes eine Gefahrenstelle darstellt. Es bedarf daher einer Verkleidung, die so beschaffen ist, dass Schnittverletzungen durch die Schraube vermieden werden. Bußgelder sind bei Nichtbeachtung möglich.

 

Überstehende Ladung

Grundsätzlich ist über das Gespann nach hinten herausragende Ladung, wie z.B. der Mast, deutlich zu kennzeichnen. In Deutschland darf die Ladung maximal 1,5 m überstehen: Bei einer Fahrtstrecke von nur 100 km darf die Ladung bis zu 3m überstehen. Dabei kommt es bei der Bemessung der Entfernung ausschließlich auf die in Deutschland zu fahrende Wegstrecke an, eventuelle Fahrtabschnitte im Ausland werden nicht mitberücksichtigt.

 

Kennzeichnung

Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens:

  • eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
  • ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
  • einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1 StVO), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen; außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

Bei Dunkelheit ist ggf. sogar eine beleuchtete (in Deutschland) oder reflektierende (in Österreich) Kennzeichnung erforderlich.

Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung gelten in Italien. Dort ist die Kennzeichnung aller hinten über ein Fahrzeug hinausragender Dachlasten und Ladungen mit rot-weiß gestreiften, reflektierenden Warntafeln vorgeschrieben. In Spanien ist ebenso eine große rot-weiß schraffierte Warntafel vorgeschrieben.

Die aktuellsten Gesetzesänderungen bei Fahrten ins Ausland finden sie auf der News Seite des ADAC.

 

Gebühren

Allgemeine Informationen zum Streckennetz, zur Bezahlung oder zu den Fahrzeugkategorien finden Sie in den Länderinformationen.

 

ADAC Mautbox

In diversen Ländern sind Wohnmobile oder Gespanne über 3,5 t mautpflichtig. Da jedes zweite Land eine andere Abrechnungsvariante nutzt, sind mehrere Mautboxen bei Reisen durch Europa erforderlich. Die Abrechnung der Mauten ist oft mit erheblichem Zeitaufwand verbunden.

Der ADAC kooperiert mit der DKV EURO SERVICE GmbH und bietet bereits eine Mautbox für viele Länder an:

 

Länder

  • Belgien (z. Zt. nur Liefkenshoektunnel mautpflichtig)
  • Dänemark (z. Zt. nur Storebælt-Brücke mautpflichtig)
  • Deutschland (z. Zt. nur die beiden Tunnel Warnowquerung und Herrentunnel mautpflichtig)
  • Frankreich
  • Italien (ohne Sizilien)
  • Österreich
  • Portugal
  • Schweden (z. Zt. nur Øresund-Brücke mautpflichtig)
  • Spanien
  • Ungarn

Hier geht´s zur ADAC Mautbox

 

Besondere Verkehrsregeln

Für Deutschland gilt, dass das Halten und Parken von Gespannen im öffentlichen Straßenverkehr dort erlaubt ist, wo es nach der Straßenverkehrsordnung oder deren Zeichen nicht ausdrücklich verboten ist. Auch auf Parkplätzen dürfen Gespanne stehen, wenn es nicht durch ein Zusatzzeichen verboten ist.

Auf Autobahnparkplätzen und Rastanlagen entlang der Autobahn gehört die Rücksichtnahme auf den Güterkraftverkehr zum guten Ton.

 

Tempolimit

Bei Unfällen mit höherer Geschwindigkeit als 100 km/h muss mit Einschränkungen bei der Versicherungsleistung gerechnet werden, wenn der Anhänger in Deutschland nur bis 100 km/h zugelassen ist.

 

Abmessungen

Die Vorschriften zu Abmessungen und Achszahl beziehen sich grundsätzlich auf in Deutschland zugelassene Gespannkombinationen.

In einzelnen Fällen (z.B. in Italien hinsichtlich der Länge des Anhängers) erlauben nationale Zulassungsbedingungen geringere Abmessungen. Internationale Übereinkommen ermöglichen aber in jedem Fall, den in Deutschland zugelassenen und zulässig beladenen Anhänger auch im Ausland zu verwenden, ggf. mit einer Ausnahmegenehmigung.

 

Fahrtenschreiber

Wohnmobile von über 7,5 t (zHM), die über eine spezielle Lademöglichkeit für Güter (z.B. Motorrad oder Auto) verfügen oder einen Bootstrailer nach sich ziehen, werden mit dem gewerblichen Güterverkehr gleich gesetzt und unterliegen der Ausrüstungspflicht mit einem Fahrtenschreiber. Nähere Informationen erteilt das Bundesamt für Logistik und Mobilität.

 

Sondergenehmigungen

Abmessungen für Deutschland

  Breite Länge Höhe
Kfz ohne Anhänger (z.B. Wohnmobil) 2.55 m 12 m 4,00 m
Anhänger (mit Deichsel) 2.55 m 12 m 4,00 m
Gespann (gesamt) 2.55 m 18 m 4,00 m

Gespanne, deren Abmessungen die zulässigen Grenzen überschreiten, ­benötigen Ausnahmegenehmigungen, die bei der VEMAGS (Verfahrensmanagement für Großraum  und Schwertransporte) beantragt werden. Nach einer Online-Registrierung können hier bundesweit die unterschiedlichsten Ausnahmegenehmigungen angefordert werden.

Ob ein übergroßes Fahrzeug zusätzliche Sicherungsmaßnahmen benötigt (Warntafel, zusätzliche Leuchten etc.), liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, die auch die entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt.

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