Marokko
Marinas in diesem Revier
Wissenswertes
Einreise mit dem Sportboot
Sportboote aus dem Ausland müssen bei der Ankunft in einem offiziellen Einreisehafen einklariert werden. Die Formalitäten erfolgen bei Grenzpolizei, Zoll und Hafenbehörde. Dabei werden die Schiffspapiere und die Ausweisdokumente der Besatzung kontrolliert.
Während des Aufenthalts sollten die ausgestellten Einklarierungsunterlagen stets an Bord mitgeführt werden. Vor dem Verlassen Marokkos ist das Boot ordnungsgemäß auszuklarieren.
Erforderliche Dokumente
Folgende Unterlagen sollten im Original an Bord vorhanden sein:
- Reisepass aller Besatzungsmitglieder
- Bootsregistrierung beziehungsweise Eigentumsnachweis (z. B. ADAC Internationaler Bootsschein – IBS)
- Versicherungsnachweis
- Gegebenenfalls Funklizenz und Funkzeugnisse
- Crewliste
- Einklarierungsunterlagen der marokkanischen Behörden
- Führerscheine
Für ausländische Wassersportler werden die im Heimatstaat vorgeschriebenen Befähigungsnachweise grundsätzlich anerkannt. Deutsche Sportbootführerscheine werden bei vorübergehenden Aufenthalten akzeptiert.
Beim Chartern einer Yacht können zusätzliche Qualifikationsnachweise verlangt werden.
Sicherheitsausrüstung
Jeder Skipper sollte dafür sorgen, entsprechend der Bootsgröße und dem Fahrtgebiet ausreichend Rettungsmittel an Bord mitzuführen. Die Verantwortung für eine angemessene und einsatzbereite Sicherheitsausrüstung liegt beim Schiffsführer.
Besonders bei Fahrten entlang der marokkanischen Atlantikküste sollten die teilweise anspruchsvollen Bedingungen mit Dünung, Strömungen und größeren Distanzen zwischen den Häfen berücksichtigt werden. Eine auf Bootsgröße und Fahrtgebiet abgestimmte Sicherheitsausrüstung dient der Sicherheit der gesamten Besatzung.
Orientierung bietet die Übersicht „Empfohlene Mindest- und Sicherheitsausrüstung für Boote und Yachten“.
Funk
Für den Betrieb einer UKW-Seefunkanlage müssen die entsprechenden Funkzeugnisse und die Schiffsfunkstellenlizenz an Bord vorhanden sein.
Für deutsche Skipper ist in der Regel mindestens das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erforderlich.
Mehrwertsteuer für Boote
Marokko gehört nicht zur Europäischen Union. Skipper sollten daher stets einen Nachweis über die ordnungsgemäße Versteuerung ihres Bootes mitführen. Als Nachweis dienen beispielsweise die Originalrechnung, ein Mehrwertsteuernachweis oder Zollunterlagen.
Diese Dokumente können sowohl bei marokkanischen Behörden als auch bei der späteren Wiedereinreise in die Europäische Union von Bedeutung sein.
Naturschutz und Umwelt
Das Einleiten von Öl, Treibstoffresten, Fäkalien, Müll oder anderen Schadstoffen ins Meer ist verboten. In Meeresschutzgebieten und ökologisch sensiblen Küstenabschnitten können zusätzliche Schutzbestimmungen gelten.
Vor dem Ankern in geschützten Bereichen sollten sich Skipper über die örtlichen Vorschriften informieren.
Alkohol
Marokko ist ein islamisch geprägtes Land. Der Konsum von Alkohol ist zwar erlaubt, sollte jedoch mit Rücksicht auf lokale Gepflogenheiten erfolgen.
Für das Führen eines Sportbootes unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gelten die allgemeinen Sicherheits- und Strafvorschriften. Bereits geringe Mengen von Betäubungsmitteln können erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Zollbestimmungen
Sportboote werden bei der Einreise im Rahmen einer vorübergehenden Verwendung eingeführt. Das Boot muss grundsätzlich wieder ausgeführt werden. Bei längeren Aufenthalten oder einer dauerhaften Einfuhr können Zoll- und Steuerabgaben anfallen.
Es empfiehlt sich, sämtliche Ein- und Ausklarierungsdokumente während des gesamten Aufenthalts sorgfältig aufzubewahren.
Besonderheiten für Fahrten in die Straße von Gibraltar
Bei Fahrten zwischen Mittelmeer und Atlantik sind die starken Strömungen in der Straße von Gibraltar sowie der dichte internationale Schiffsverkehr zu berücksichtigen. Eine sorgfältige Törnplanung und permanente Verkehrsobservation sind hier besonders wichtig.
Seit einigen Jahren kommt es vermehrt zu Übegriffen von Orcas auf Segelyachten. Aktuelle Verhaltensempfehlungen gibt es hier.

