Schweiz
Marinas in diesem Revier
Wissenswertes
Regeln und Bestimmungen für die Schweiz
Sicherheitsausrüstung
Die vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung richtet sich in der Schweiz nach der Binnenschifffahrtsverordnung sowie nach Bootstyp, Antrieb und Einsatzgebiet. Zusätzlich können kantonale Vorschriften gelten. Für den Bodensee gelten die besonderen Bestimmungen der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung.
Für Sport- und Vergnügungsschiffe ist die vorgeschriebene Mindestausrüstung mitzuführen. Dazu gehören je nach Fahrzeug insbesondere:
geeignete Rettungsmittel für alle Personen an Bord
- Anker mit Leine oder Kette
- Festmacherleinen
- Bootshaken
- Paddel oder Riemen
- Signalhorn
- rote Notflagge
- Lenzeinrichtung sowie Werkzeug und Verbandsmaterial
- Für Kinder sind passende Rettungswesten vorgeschrieben
Alle Fahrzeuge mit Koch- bzw. Heizeinrichtung oder Innenbordmotor über 4,4 kW bzw. Außenbordmotor über 7,4 kW müssen mit einem Feuerlöscher ausgerüstet sein. Fahrzeuge mit Koch- und/oder Sanitäreinrichtungen benötigen die erforderlichen Behälter für die Aufnahme von Fäkalien, Abwässern oder Abfällen.
Versicherung
Für Motorboote und Segelboote mit mehr als 15 qm Segelfläche ist in der Schweiz eine Wassersport-Haftpflichtversicherung vorgeschrieben. Der Versicherungsnachweis ist Voraussetzung für die Zulassung des Bootes.
Auch der ADAC bietet entsprechende Versicherungen, Mitglieder des ADAC und Inhaber des Internationalen Bootsscheins IBS vom ADAC bekommen Vergünstigungen auf die Versicherungsprämie.
Personaldokumente
Für die Einreise in die Schweiz benötigen deutsche Staatsangehörige einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
Besondere Bestimmungen für Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche benötigen ein eigenes gültiges Ausweisdokument.
Schiffspapiere und Bootsführerscheine
Für Motorschiffe mit mehr als 6 kW Antriebsleistung ist auf Schweizer Gewässern ein Schiffsführerausweis der Kategorie A erforderlich. Für Segelschiffe mit mehr als 15 qm Segelfläche ist der Schiffsführerausweis der Kategorie D vorgeschrieben.
Amtliche ausländische Sportbootführerscheine (zum Beispiel der deutsche SBF) werden bei vorübergehendem Aufenthalt anerkannt, sofern sie für die entsprechende Bootskategorie gültig sind. Internationale Zertifikate nach ECE-Resolution Nr. 40 werden ebenfalls anerkannt.
Der Internationale Bootsschein (IBS) vom ADAC wird als Registrier- und Eigentumsnachweis anerkannt.
Auf dem Bodensee gelten abweichende Bestimmungen. Dort ist das Bodenseeschifferpatent für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb über 4,4 kW sowie für Segelfahrzeuge mit mehr als 12 qm Segelfläche erforderlich. Für Inhaber ausländischer Führerscheine besteht die Möglichkeit eines zeitlich befristeten Ferienpatents.
Funk und Funkzeugnisse
Auf Schweizer Seen und Flüssen (insb. Rhein) gelten die Regeln des Binnenschifffahrtsfunk. Erforderlich ist ein UKW-Sprechfunkausweis (UBI). Die Schweiz erkennt ausländische Funkzulassungen und Funkzeugnisse im Rahmen internationaler Regelungen grundsätzlich an.
Boote unter deutscher Flagge benötien eine Frequenzzuteilungsurkunde/Ship Station Licence der Bundesnetzagentur (im Original).
Zoll- und Einfuhrbestimmungen für Sportboote
Die Schweiz gehört nicht zur Europäischen Union. Bei der Einreise mit einem Boot sind daher die Zoll- und Einfuhrbestimmungen zu beachten.
Vorübergehende Einfuhr
Sportboote, die in einem EU-Staat ordnungsgemäß versteuert und dort zugelassen sind, können von ausländischen Eigentümern in der Regel vorübergehend und abgabenfrei in die Schweiz eingeführt werden. Das Boot darf während des vorübergehenden Aufenthalts grundsätzlich nicht an in der Schweiz wohnhafte Personen überlassen werden.
Eigentums- und Mehrwertsteuernachweis
Es empfiehlt sich, folgende Unterlagen mitzuführen:
- amtlicher Registriernachweis, z. B. Internationaler Bootsschein (IBS) vom ADAC
- Kaufvertrag oder Rechnung
- Nachweis über die entrichtete Mehrwertsteuer im EU-Raum
- Versicherungsnachweis
- Personaldokumente des Eigners
Als Mehrwertsteuernachweis werden beispielsweise Originalrechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer oder Zollunterlagen anerkannt. Fehlende Nachweise können zu Problemen bei Kontrollen oder bei einer späteren Wiedereinfuhr in die EU führen.
CE-Kennzeichnung
Für Sportboote, die dauerhaft in die Schweiz eingeführt oder dort erstmals in Verkehr gebracht werden, können Vorschriften zur technischen Zulassung und CE-Konformität gelten. Dies betrifft insbesondere neuere Boote und importierte Wasserfahrzeuge.
Trailer und Ausrüstung
Trailer gelten zollrechtlich als eigenständige Fahrzeuge. Bei der Einreise sind daher auch Fahrzeugpapiere und gegebenenfalls Versicherungsnachweise für den Trailer mitzuführen.
Zollanmeldung
Bei der Einreise mit einem Boot auf dem Trailer erfolgt die Zollabfertigung grundsätzlich an den regulären Grenzübergängen. Wer Waren, Ausrüstung oder Ersatzteile mitführt, die die schweizerischen Freigrenzen überschreiten, muss diese anmelden.
Dauerhafte Einfuhr
Bei dauerhafter Einfuhr eines Bootes in die Schweiz fallen in der Regel schweizerische Mehrwertsteuer sowie gegebenenfalls weitere Abgaben an. Außerdem kann eine schweizerische Zulassung erforderlich werden.
Rückkehr in die EU
Bei der Wiedereinreise in die EU sollten Eigentums- und Mehrwertsteuernachweise für Boot und wertvolle Ausrüstung mitgeführt werden, um Schwierigkeiten beim Nachweis des EU-Warenstatus zu vermeiden.
Kfz-Papiere
Führerschein und Zulassungsbescheinigung Teil I sind mitzuführen. Die Internationale Grüne Versicherungskarte wird empfohlen.
Haustiere
Für Hunde, Katzen und Frettchen sind ein EU-Heimtierausweis, eine gültige Tollwutimpfung sowie eine Kennzeichnung mittels Mikrochip erforderlich. Tätowierungen werden nur anerkannt, wenn sie vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurden.








