Trailern in Österreich
Geschwindigkeitsbegrenzungen
Innerorts 50 km/h. Für Pkw mit Anhänger außerorts und auf Autobahnen zwischen 70 km/h und 100 km/h, je nach Gewichtsverhältnis Zugfahrzeug und Anhänger sowie zulässigem Gesamtgewicht des Gespanns.
Verkehrsregeln
Schulbusse mit eingeschalteter Warnblinkanlage und gelb-roten Warnleuchten dürfen nicht passiert werden. Eine Vorfahrtsberechtigung gilt nicht beim Anhalten des Fahrzeuges. Im Kreisverkehr hat grundsätzlich der Einfahrende Vorfahrt, meist wird die Vorfahrt jedoch durch entsprechende Schilder so geregelt, dass das Fahrzeug im Kreisverkehr Vorfahrt hat. Generelles Überholverbot herrscht 80 m vor und nach Bahnübergängen. Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr ist nur dann erlaubt, wenn mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben. Im eingeschränkten Halteverbot - mit Ausnahme von Kurzparkzonen - darf bis zu 10 Minuten gehalten werden. Park- und Halteverbot besteht bei gelben Zickzacklinien.
Das Tragen einer reflektierenden Warnweste beim Verlassen des Fahrzeuges nach Panne oder Unfall außerorts ist vorgeschrieben. Bei winterlichen Straßenverhältnissen gilt zwischen 1. November und 15. April Winterreifenpflicht. Dabei müssen die Reifen eine Mindestprofiltiefe von 4 mm aufweisen. Die Mitnahme eines Ersatzglühlampensets wird empfohlen.
Gespanne
Gespanne dürfen in Österreich folgende Höchstmaße nicht überschreiten: 2,55 m Breite und 18,75 m Länge. Anhänger mit Deichsel: 2,55 m x 12 m.
Kennzeichnung von überstehender Ladung
Das hintere Ende der Ladung ist, wenn sie das Fahrzeug mehr als 1 m überragt, deutlich zu kennzeichnen und bei Dunkelheit mit einer weißen Tafel mit rotem Rand aus rückstrahlendem Material zu versehen.
Aktueller Hinweis zur Sicherung von Gespannen
Ein fehlendes oder nicht angebrachtes Sicherungsseil bei ungebremsten und gebremsten Anhängern kann hohe Bußgelder nach sich ziehen.
Hier finden Sie die detaillierten Vorschriften zum Sicherungsseil beim Anhänger.
Gespanne und Wohnmobile, deren Abmessungen die zulässigen Grenzen überschreiten, benötigen eine Ausnahmegenehmigung. Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind die Ämter der Landesregierung des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Grenzübertritt aus Deutschland erfolgt:
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Abt. Verkehr
Bahnhofplatz 1
4020 Linz
Österreich
Tel.: +43 732 77 20 155 61
Fax: +43 732 77 20 21 16 88
verk.post@ooe.gv.at
www.land-oberoesterreich.gv.at
Amt der Salzburger Landesregierung
Postfach 527
5010 Salzburg
Österreich
Tel.: +43 662 80 42 0
Fax: +43 662 80 42 21 60
post@salzburg.gv.at
www.salzburg.gv.at
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Landhaus
Römerstr. 15
6901 Bregenz
Österreich
Tel.: +43 5574 511 0
Fax: +43 5574 511 92 00 95
land@vorarlberg.at
www.vorarlberg.at
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck
Österreich
Tel.: +43 512 508
Fax: +43 512 508 74 19 90
post@tirol.gv.at
www.tirol.gv.at
Sichere Verladung von Sportbooten
Zur sicheren Verladung von Sportbooten hat die Polizei Baden-Württemberg eine Broschüre zusammengestellt.
Mautpflicht
Informationen zur Maut
Promillegrenze
0,5 ‰, für Fahrer, die den Führerschein noch keine 2 Jahre besitzen, 0,1 ‰.