Frankreich
Marinas in diesem Revier
Wissenswertes
Regeln und Bestimmungen für Frankreich
Welche Unterlagen und Dokumente sollen Skipper in Frankreich unbedingt mitnehmen?
- je nach Fahrtgebiet: Sportbootführerschein Binnen oder See
- gültiger Internationaler Bootsschein (IBS) des ADAC oder anderer Nachweis der Bootsregistrierung
- Eigentumsnachweis und ggf. Vollmacht des Bootseigners
- Nachweis über die entrichtete Mehrwertsteuer (z. B. Kaufrechnung)
- Versicherungsnachweis (Bootshaftpflicht dringend empfohlen)
- aktuelle Seekarten, geeignete Navigationsmittel
- Bei vorhandener Funkanlage: entsprechendes Funkzeugnis (UBI, SRC oder LRC) sowie Frequenzzuteilungsurkunde
Was ist in Frankreich bei der Ein- und Ausreise mit dem Boot zu beachten?
Einreise mit dem Boot auf dem Seeweg
Bei Einreise aus einem Nicht-Schengen-Staat sind die Zoll- und Einreisevorschriften zu beachten. In der Praxis bedeutet dies, dass ein geeigneter Hafen mit Grenz- und Zollabfertigung (Port of Entry) anzulaufen ist und die entsprechenden Formalitäten zu erledigen sind.
Die Pflicht zum Setzen der Q-Flagge kann im Einzelfall bestehen und richtet sich nach den jeweils geltenden Vorschriften.
Bei Einreise aus einem Schengen-Staat finden in der Regel keine systematischen Grenz- oder Zollkontrollen statt. Unabhängig davon können Kontrollen jederzeit durchgeführt werden. Lokale Meldepflichten einzelner Häfen oder Marinas sind möglich und zu beachten.
Einreise mit dem Boot auf dem Landweg
Für die Einreise mit einem Boot auf dem Landweg bestehen keine besonderen Vorschriften. Bei Nutzung eines fremden oder geliehenen Bootes wird empfohlen, eine Vollmacht des Eigners sowie einen Registrierungsnachweis (z. B. IBS) mitzuführen.. Die ADAC Sportschifffahrt hat für Inhaber eines IBS vom ADAC die Vorlage einer Vollmacht erstellt.
Welche Zoll- oder Steuerformalitäten sind in Frankreich zu beachten?
Für die freie Nutzung innerhalb der EU muss das Boot den Status der sogenannten „Unionsware“ besitzen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Boot in der EU gekauft oder ordnungsgemäß eingeführt und verzollt wurde.
Boote ohne Unionswarenstatus müssen entweder vorübergehend eingeführt oder regulär verzollt werden.
Benötige ich einen EU-Mehrwertsteuernachweis für mein Boot?
Ein Nachweis über die entrichtete Mehrwertsteuer kann innerhalb der EU von Behörden verlangt werden. Als Nachweis dient in der Regel die Originalrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer oder ein gleichwertiger Beleg.
Welche Registrierung für Boote wird in Frankreich anerkannt?
Internationaler Bootsschein/IBS
- Als Registrierungsnachweis werden auf französischen Küsten- und Binnengewässern u. a. anerkannt:
- Nationale Bootsregisterdokumente (z. B. Schiffszertifikat oder Flaggenzertifikat)
- Der Internationale Bootsschein (IBS) des ADAC
- Amtliche Kennzeichen und Dokumente für Binnenfahrzeuge (z. B. WSA-Kennzeichen, Schiffsbrief)
Welche Bootsführerscheine und Funkzeugnisse benötigen Skipper in Frankreich?
Sportbootführerschein
In Frankreich besteht eine Führerscheinpflicht für motorisierte Sportboote mit einer Motorleistung von mehr als 4,5 kW (6 PS). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Motorboot oder ein Segelboot mit Hilfsmotor handelt.
Für ausländische Skipper – auch aus EU-Staaten – gilt, dass sie den im Heimatland vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für vergleichbare Gewässer besitzen müssen. Deutsche Sportbootführerscheine werden in Frankreich anerkannt.
Für deutsche Skipper bedeutet dies: Maßgeblich sind die deutschen Führerscheinvorschriften. Ein Führerschein ist daher erst ab einer Motorleistung von mehr als 11,03 kW (15 PS) erforderlich. Unterhalb dieser Grenze wird auch in Frankreich kein Führerschein verlangt, sofern nach deutschem Recht keine Führerscheinpflicht besteht.
Auf dem Rhein gelten Sonderregelungen; für Fahrzeuge über 20 m Länge ist ein entsprechendes Patent (z. B. Rheinschifferpatent bzw. Sportpatent) erforderlich.
Funkzeugnis
Hat ein Sportboot eine Sprechfunkanlage an Bord, muss der Skipper oder ein Crewmitglied das erforderliche Sprechfunkzeugnis besitzen. Abhängig vom jeweiligen Fahrtgebiet benötigen Skipper ein entsprechendes Funkzeugnis:
Küstengewässer
- SRC (Short Range Certificate) ›Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis‹. Gültig für UKW und GMDSS
- LRC (Long Range Certificate) ›Allgemeines Funkbetriebszeugnis‹. Gültig für GW, KW, UKW, Inmarsat und GMDSS
Binnengewässer
- UBI (UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk)
Umwelt- und Gewässerschutz Bilgenwasser soll nicht nach außenbords gelenzt werden. In Gewässer dürfen weder Altöl eingeleitet noch Abfall entsorgt werden. Entsorgungseinrichtungen sind in den Hafenanlagen vorhanden. Naturschutzgebiete/Naturschutz Respektieren Sie entsprechende Gebiete und beachten Sie ausgewiesene Fahrverbote zum Schutz von Tier und Natur.
Welche Sicherheitsausrüstung müssen Skipper in Frankreich mitführen?
Für Sportboote unter deutscher Flagge gelten grundsätzlich die deutschen Ausrüstungsvorschriften. Unabhängig davon ist jeder Schiffsführer verpflichtet, im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht eine den Umständen entsprechende Sicherheitsausrüstung mitzuführen. Mehr dazu in der Übersicht ›Empfohlene Mindest- und Sicherheitsausrüstung für Boote und Yachten‹.
Nautische Ausrüstung
Für Boote unter deutscher Flagge wird allerdings empfohlen, die französischen Ausrüstungsvorschriften - je nach Fahrtzone - zu beachten. In Frankreich orientieren sich die Vorgaben für die mitzuführende Sicherheitsausrüstung nicht am Abstand von Boot zur Küste, sondern an der Entfernung des Bootes zum nächstgelegenen Schutzhafen oder auch Ankerplatz (französisch: "abri"). Als abri gilt ein Ort, an dem ein Boot und seine Besatzung bei Gefahr sicher Schutz finden können.
Es wird zwischen folgenden Fahrtzonen unterschieden:
- Basique: bis 2 Seemeilen (sm) vom nächsten Schutzhafen
- Côtier: bis 6 sm
- Semi-hauturier: von 6 bis 60 sm
- Hauturier: mehr als 60 sm
Der Umfang der mitzuführenden Ausrüstung nimmt mit zunehmender Entfernung zur Küste bzw. zum Schutzhafen zu.
Zur grundlegenden Sicherheitsausrüstung gehören unter anderem:
- Rettungswesten für alle Personen an Bord (nach geltender Norm, mit CE-Kennzeichnung)
- Geeignete Seenotsignalmittel
- Feuerlöscher (sofern vorgeschrieben, insbesondere bei Motorbooten)
- Lenz- bzw. Bilgeneinrichtung
- Ankerausrüstung entsprechend Bootsgröße
- Schleppleine oder geeignete Festmacher
Mit zunehmender Entfernung sind zusätzlich u. a. erforderlich bzw. empfohlen:
- Navigationsmittel (z. B. Magnetkompass, Seekarten oder elektronische Systeme)
- Mittel zur Positionsbestimmung und Navigation
- Kollisionsverhütungsregeln (KVR) in geeigneter Form
- Rettungsmittel zur Bergung von Personen über Bord
- Zusätzliche pyrotechnische Signalmittel
- Erste-Hilfe-Ausrüstung
Für größere Entfernungen (ab ca. 6 sm bzw. 60 sm) können – abhängig von Bootstyp und Ausrüstung – weitere Sicherheitsmittel erforderlich sein, etwa:
- Rettungsinsel
- Sicherheitsgurte/Lifebelts
- UKW-Funkanlage
- Notfunkbake (EPIRB)
Die konkrete Ausrüstungspflicht richtet sich nach den jeweils aktuellen französischen Vorschriften (insbesondere Division 240) sowie nach Bootstyp, Größe und Ausrüstung.
| Basique | Côtier | Semi-hauturier | Hauturier | |
|---|---|---|---|---|
| Rettungsweste )* | 50 Nm | 100 Nm | 150 Nm | 150 Nm |
| Leuchtmittel )** | x | x | x | x |
| Handfeuerlöscher | x | x | x | x |
| Bilgenpumpe | x | x | x | x |
| Abschleppvorrichtung | x | x | x | x |
| Ankerleine (bei einem Leergewicht ≥ 250kg | x | x | x | x |
| Gezeitenkalender | x | x | x | x |
| Rettungsring o.ä. für über Bord gegangene Personen | x | x | x | |
| 3 rote Handfackeln | x | x | x | |
| Magnetkompass | x (oder GPS-System) | x | x | |
| Seekarten | x | x | x | |
| Kollisionsverhütungsregeln KVR | x | x | x | |
| Übersichtskarte der Schifffahrtszeichen | x | x | x | |
| Rettungsinsel | x | x | ||
| Navigationsbesteck | x | x | ||
| Aktuelles Leuchtfeuerverzeichnis | x | x | ||
| Logbuch | x | x | ||
| Empfangsgerät für Wetterberichte | x | x | ||
| Lifebelt pro Person an Bord | x | x | ||
| Erste-Hilfe-Kit | x | x | ||
| Suchscheinwerfer | x | x | ||
| Seenotfunkbake EPIRB | x | |||
| VHF/UKW Funkanlage fest eingebaut | x | x | ||
| tragbares VHF/UKW | x |
Norm NF-EN 12402 oder gleichwertige Norm. Kinder bis 30 kg Körpergewicht müssen eine Rettungsweste von mindestens 100 Nm unabhängig von der Entfernung tragen. Sämtliche Rettungswesten müssen ein CE-Zeichen tragen. )** Hierzu zählt auch eine wasserdichte Taschenlampe mit einer Leuchtdauer bis zu 6 Stunden.
Welche Verkehrsvorschriften gelten für Sportboote in Frankreich?
Es gelten die Fahr- und Ausweichregeln gemäß der Kollisionsverhütungsregeln (KVR).
Küstengewässer
An der französischen Küste gilt das internationale Betonnungssystem A (IALA-A). Es gelten die internationalen Kollisionsverhütungsregeln (KVR) sowie ergänzend nationale Vorschriften und örtliche Regelungen der Hafenbehörden.
Mehr zur Fahrwasserbetonnung hier lesen
Französische Kanalküste
- Viele Häfen an der Kanalküste liegen im Tidenbereich und können je nach Wasserstand nur eingeschränkt oder nur zu bestimmten Zeiten angelaufen werden. Eine sorgfältige Törnplanung unter Berücksichtigung von Gezeiten und Strömungen ist erforderlich.
- Aufgrund teils starker Gezeitenströme sowie dichten Schiffsverkehrs – insbesondere durch Berufsschifffahrt und Fährlinien – ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Verkehrstrennungsgebiete sind gemäß den Kollisionsverhütungsregeln möglichst rechtwinklig zur allgemeinen Verkehrsrichtung zu queren; dabei sind Verkehrslage und Stromversatz zu berücksichtigen. Verstöße gegen die geltenden Vorschriften können geahndet werden.
Bassin d’Arcachon
- Nördlich und südlich des Bassin d’Arcachon befinden sich militärisch genutzte Seegebiete. Diese können zeitweise für die Schifffahrt gesperrt sein. Aktuelle Informationen zu Aktivierungen und Sperrungen werden über amtliche Bekanntmachungen und örtliche Hinweise (z. B. in Häfen) veröffentlicht und sind vor dem Befahren zu beachten.
Korsika
- Vor der Küste Korsikas bestehen in bestimmten Bereichen Schutz- und Sperrgebiete, in denen Ankern, Fischen oder Unterwasserjagd eingeschränkt oder verboten sein können. Diese Gebiete sind in der Regel gekennzeichnet (z. B. durch gelbe Tonnen) und in amtlichen Seekarten verzeichnet.
- Badezonen entlang der Küste sind häufig durch gelbe Tonnen oder Bojen abgegrenzt und können – je nach örtlicher Regelung – bis zu etwa 300 m von der Küste reichen. Das Befahren dieser Bereiche ist in der Regel untersagt.
Binnengewässer
- Auf Binnengewässern hat die Berufsschifffahrt grundsätzlich Vorrang. Sportboote dürfen diese weder behindern noch gefährden und müssen ihr rechtzeitig ausweichen.
Öffentliche und private Seen
- Für Wassersportaktivitäten auf Seen und Stauseen (z. B. Motorbootfahren, Wasserski, Tauchen) gelten teilweise besondere regionale Vorschriften. Zuständig für Auskünfte sind die örtlichen Behörden, insbesondere die Präfekturen.
Wasserwege
- Aufgrund von Reparaturen an Kanalufern, Schleusen und Brücken oder Baggerarbeiten bei Versandungen kann es zeitweise zu Sperrungen bestimmter Strecken kommen.
- Sperrzeiten der Wasserwege (Carte des chômages und carte de chantiers) gibt die französische Wasserstraßenverwaltung Voies navigables de France (VNF: www.vfn.fr) heraus.
- Übersichtskarte der VNF zu Häfen, etc.
Rhein
- Auf dem Rhein und den angeschlossenen Wasserstraßen gelten internationale Vorschriften, insbesondere auf Grundlage der Mannheimer Akte. Fahrzeuge müssen entsprechend den geltenden Regelungen gekennzeichnet sein. Für bestimmte Fahrzeuggrößen und Fahrtbereiche können zusätzliche Vorschriften gelten.
Höchstgeschwindigkeit
- Auf französischen Binnenwasserstraßen (Kanäle, Flüsse und kanalisierte Strecken) gelten je nach Gewässer und Abschnitt unterschiedliche Höchstgeschwindigkeiten. Diese liegen in der Regel zwischen etwa 6 km/h und 30 km/h und sind durch Beschilderung festgelegt. Maßgeblich sind die örtlichen Vorschriften.
- An der französischen Küste gilt innerhalb der 300-Meter-Zone grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 5 Knoten. In Häfen und Hafeneinfahrten ist die Geschwindigkeit in der Regel auf etwa 3 Knoten begrenzt oder so zu wählen, dass kein schädlicher Wellenschlag entsteht.
- Auf Rhein und Mosel ist die Geschwindigkeit stets so anzupassen, dass kein gefährlicher Sog oder Wellenschlag entsteht und andere Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt werden. Feste, allgemein gültige Höchstgeschwindigkeiten bestehen hier nicht; örtliche Beschränkungen und Beschilderungen sind jedoch zu beachten.
Welche Versicherungen benötigen Skipper für Sportboote in Frankreich?
Eine Bootshaftpflichtversicherung ist in Frankreich nicht vorgeschrieben, jedoch unbedingt zu empfehlen. Auch der ADAC bietet entsprechende Versicherungen an.
Weitere Wassersportarten
Wassermotorräder (Jet-Ski)
Das Fahren von Wassermotorrädern auf französischen Binnenschifffahrtsstraßen bzw. geschlossenen Wasserflächen erfordert stets eine Genehmigung der örtlichen Behörden. Auf dem Rhein sind Fahrten zulässig, wenn ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird.
Wasserski
Wasserski ist in Frankreich grundsätzlich zulässig, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen und in dafür geeigneten Bereichen. Häufig ist das Fahren auf ausgewiesene Zonen oder genehmigte Strecken beschränkt.
In der Regel darf Wasserski nur bei Tageslicht (zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang) und bei ausreichender Sicht ausgeübt werden.
Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:
- Neben dem Bootsführer muss sich eine zweite geeignete Person an Bord befinden, die den Wasserskifahrer beobachtet (Mindestalter in der Praxis meist 15 Jahre oder entsprechend den örtlichen Vorschriften).
- Die Ausübung darf andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.
- Örtliche Regelungen und Verbote sind zu beachten.
- Auf dem deutsch-französischen Rhein ist das Fahren mit Wasserski ausschließlich auf den Flussabschnitten und Wasserflächen gestattet, die durch rechteckige blaue Schilder mit einem stilisierten weißen Skifahrer ausgewiesen sind (Schilder vom Typ E17 gemäß Anhang 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung). Neben dem Bootsführer muss beim Wasserskilaufen zusätzlich eine weitere, über 15 Jahre alte Person an Bord sein.
Windsurfen/Kitesurfen
Für Windsurfen und Kitesurfen gelten in Frankreich je nach Revier unterschiedliche Regelungen. In Küstenbereichen sind häufig ausgewiesene Zonen zu beachten, insbesondere im Bereich von Badezonen.
Auf dem Rhein ist Windsurfen und Kitesurfen grundsätzlich nicht allgemein zugelassen. Ausnahmen können durch die zuständigen Behörden für bestimmte, klar abgegrenzte Bereiche erteilt werden.
. Bootstouristische Informationen zu Frankreich unter Angabe von Daten, Fakten und Regeln, die Skipper wissen müssen, sind in der neuen ADAC Länderinformation Tourset BTI F 10 enthalten. Das gedruckte TourSet ist in den ADAC Geschäftsstellen erhältlich oder kann per E-Mail sportschifffahrt@adac.de angefordert werden.
Gebühren
Französische Küstengewässer
An der französischen Küste fallen in der Regel neben den üblichen Liegeplatz- und Hafengebühren keine zusätzlichen allgemeinen Abgaben für Sportboote an.
Für bestimmte Boote kann jedoch die französische Abgabe DAFN (Droit annuel de francisation et de navigation) erhoben werden. Diese wird insbesondere für seegehende Sportboote ab einer bestimmten Größe sowie für Wassermotorräder erhoben.
Die Steuer betrifft insbesondere:
- Seegehende Sportboote ab 7,00 m Rumpflänge
- Motorboote ab 7,00 m Länge oder mit einer Motorleistung von mehr als 22 CV (ca. 16 kW)
- Wassermotorräder (Jet-Ski) unabhängig von der Länge
Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Rumpflänge sowie – bei motorisierten Booten – zusätzlich nach der Motorleistung.
Die Steuerpflicht ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft und betrifft in der Praxis vor allem Boote mit Bezug zu Frankreich, etwa bei Registrierung, Nutzung oder dauerhafter Stationierung im Land.
Für ausländische Skipper ohne Wohnsitz in Frankreich und ohne dauerhaften Liegeplatz im Land wird die DAFN in der Regel nicht erhoben. In Einzelfällen kann es jedoch zu Prüfungen oder Anfragen durch die Behörden kommen.
Französische Binnengewässer
Die Nutzung der französischen Binnenwasserstraßen ist gebührenpflichtig. Für Sportboote ist in der Regel eine Vignette der Voies navigables de France (VNF) erforderlich.
Die Gebührenpflicht besteht grundsätzlich für motorisierte Sportboote sowie für Boote ab einer Länge von mehr als 5,00 m. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Bestimmungen der VNF.
Die Höhe der Gebühr richtet sich insbesondere nach der Bootslänge und der gewählten Nutzungsdauer (z. B. Tages-, Wochen- oder Jahresvignette).
Nach Erwerb der Vignette ist diese gut sichtbar am Boot anzubringen oder – bei digitaler Ausgabe – auf Verlangen nachzuweisen. Die genauen Vorgaben zur Anbringung können je nach Ausstellungsform variieren.. Die Vignette kann online bei Voies Navigables de France (VNF) erworben werden (Log-In erforderlich). Hier geht's zum Tarifrechner
Es besteht auch die Möglichkeit, die Vignette vor Ort zu erstehen. Die VNF bietet hierfür 17 Verkaufsstellen im Land an. Von Deutschland kommend, bietet sich der Direktverkauf an den Schleusen Kembs-Niffer, Saarguemines oder in Strasbourg die Verkaufsstelle der Firma Boat Trading an. Telefonische Voranmeldung ist erwünscht.














































































