Deutschland

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Der Wassertourismus erfreut sich in Deutschland immer größerer Beliebtheit. Kurze Wege bei der Anreise sowie landschaftliche Vielfalt von der Nordsee über die Ostsee bis hin zu zahlreichen Flüssen und Seen machen dabei die Reize für Bootsportler aus.

Deutschland bietet mehrere Reviere, die beste Bedingungen für Skipper mitbringen. dazu gehören:

  • Die Nordsee
  • Die Ostsee
  • Eider und Treene
  • Die Mecklenburgische Seenplatte
  • Die Potsdamer und Brandenburger Havelseen
  • Die Elbe
  • Der Rhein
  • Die Donau
  • Der Bodensee

Nordsee

Viele Häfen an der deutschen Nordsee liegen im Wattgebiet und können nicht bei jedem Wetter und jeder Tide angelaufen werden. Die tiefen Wattströme sind gut gekennzeichnet. Vor deren Mündungen liegen häufig Barren, auf denen bei stürmischen Winden starker Seegang steht. Stellen- und zeitweise ist mit Grundseen zu rechnen, die für die Schifffahrt durchaus gefährlich sind. Gezeitentafeln und aktuelle Seekarten sind unabdingbar. In Letzteren sind auch die verschiedenen Naturschutzgebiete und Nationalparks eingezeichnet.

Ostsee (Westliche Ostsee und Südliche & Mittlere Ostsee)

Die Ostsee bietet unterschiedliche Reviere, von Küstenrevieren bis hin zu Boddengewässern, die weitgehend geschützten Binnengewässern entsprechen. Das Schiff, die Ausrüstung und die Qualifikationen der Crew müssen dem zu befahrenden Revier angepasst sein. Das Navigieren mit aktuellen Seekarten ist, besonders in Regionen mit Flachs und Untiefen, absolut notwendig. Sportboote auf der Ostsee, die Toiletten an Bord haben, müssen, mit vereinzelten Ausnahmen, mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgestattet sein. Im Bereich der Binnenschifffahrtsstraßenordnung müssen alle Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter Radar benutzen, ihre Sprechfunkanlage einschalten und die weiteren Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter beachten. Mehr dazu: Alle Informationen zum Revier Westliche Ostsee Jetzt weiterlesen: Alles zur Südlichen und Mittleren Ostsee

Bootstouristische Informationen zur Westlichen Ostsee sind im neuen ADAC TourSet BTI 305 enthalten. Das gedruckte TourSet ist in den ADAC-Geschäftsstellen erhältlich oder kann per E-Mail sportschifffahrt@adac.de angefordert werden.

Eider & Treene

Sie gilt als die Perle des Schleswig-Holsteinischen Binnenlandes – die Flusslandschaft Eider-Treene-Sorge. Rund um die Städte Rendsburg, Friedrichstadt und Tönning mit den typischen, angrenzenden Grünlandniederungen und Mooren hat der ADAC einen Törn erarbeitet, den Sie als Anregung für Ihren nächsten Urlaub auf dem Wasser nutzen können. Mehr dazu: Revierbericht Eider und Treene

Mecklenburgische Seenplatte

Die Mecklenburgische Seenplatte sowie die Brandenburger Seenplatte und die Berliner Gewässer bilden das größte zusammenhängende Wassersportrevier Deutschlands. Auf einigen Seen und seeartigen Erweiterungen gilt ein Nachtfahrverbot zwischen 22 und 5 Uhr. Das Segeln ist auf vielen Kanälen verboten. Die erlaubten Geschwindigkeiten in dieser Region liegen zwischen 5 und 25 km/h. Da das Tankstellennetz nicht flächendeckend ist, sollte auf ausreichende Treibstoffvorräte geachtet werden.

Bootstouristische Informationen zur Mecklenburgischen Seenplatte mit den Gewässern Nordbrandenburgs sind im neuen ADAC TourSet BTI 308 enthalten. Das gedruckte TourSet ist in den ADAC-Geschäftsstellen erhältlich oder kann per E-Mail sportschifffahrt@adac.de angefordert werden.

Potsdamer und Brandenburger Havelseen

Es ist die Mischung aus Flusslandschaften, Seen und zahlreichen kleinen Kanälen, die die Havel bei Wassersportlern so beliebt macht. Nur wenige Kilometer westlich von Berlin gelegen bietet sie auf einer Länge von 180 Flusskilometern fast alles, was das Wasser-urlauber-Herz begehrt: Hier lassen sich Landgänge ideal mit einer Bootstour kombinieren. Mehr dazu: Revierbericht zu den Potsdamer und Brandenburger Havelseen

Bootstouristische Informationen zu Brandenburger und Berliner Gewässern sind im neuen ADAC TourSet BTI 309 enthalten. Das gedruckte TourSet ist in den ADAC-Geschäftsstellen erhältlich oder kann per E-Mail sportschifffahrt@adac.de angefordert werden.

Elbe

Die Elbe fließt über gut 700 km durch Deutschland und bildet mit ihrer landschaftlichen Idylle und zahlreichen Sehenswürdigkeiten ein abwechslungsreiches Wassersportrevier. Jetzt weiterlesen: Unterwegs auf der Elbe von Hamburg nach Cuxhaven

Rhein

Der Rhein und seine Zuflüsse bilden eine wichtige Nord-Süd-Verbindung in Europa. Bei einer Bootstour in diesem Revier ist es unabdingbar, sich über Flüsse und Streckenabschnitte rechtzeitig zu informieren. Aktuelle Streckeninformationen zum Rhein hält auch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes in seinem Informationssystem ELWIS bereit.

Donau

Auf der Bundeswasserstraße Donau beträgt die Mindestdurchfahrtshöhe der Brücken zwischen Kelheim und der Bundesgrenze zu Österreich mit einigen Ausnahmen 6 m über HSW. In den Schleusenbereichen sind die Einfahrts- und Ausfahrtslichtsignale sowie die Hinweistafeln zu beachten.

Bodensee

Auf dem Bodensee gilt die von den Anliegerstaaten gemeinsam beschlossene Bodenseeschifffahrtsordnung. Alle Wasserfahrzeuge, mit Ausnahme von Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und einer Länge von weniger als 2,50 m, sind kennzeichnungspflichtig. Zum Befahren des Bodensees ist das Bodenseeschifferpatent Kategorie A oder D erforderlich. Inhaber der Sportbootführerscheine Binnen oder See können einmal pro Jahr für einen Monat am Stück ein Ferienpatent beantragen. Weitergehende Informationen zum Wassersport am Bodensee stellt das Landratsamt Bodenseekreis zur Verfügung.

Marinas in diesem Revier

Marina
Bojenfeld
Ankerplatz
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Marina

Yachthafen Ringel

Sehenswert in Werder ist vor allem die Inselstadt mit ihren kleinen Gassen, den alten Fischerhäusern, der restaurierten Bockwindmühle sowie den beiden Kirchen. Im Frühjahr liegt die Stadt im Blütenmeer ihrer Obstbäume. Das milde Klima und die leichten Böden machten sie und ihre Umgebung seit alters her zur Obstkammer Berlins. Beim jährlichen Baumblütenfest öffnen sich die Gärten der kleinen Obstmucker-Häuser in der Vorstadt für jedermann. Das Obstbaumuseum ist im ehemaligen Stadtgefängnis untergebracht und informiert eingehend über die Geschichte der Werderaner Landwirtschaft. Wer Freude an Zweirad-Oldtimern hat, sucht das Zweiradmuseum auf, das etwa 50 historische Fahr- und Motorräder ausstellt.
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Marina

Chiemsee Marina GmbH

Größter Ausflugsmagnet am Chiemsee ist ohne Zweifel die Herreninsel, auf der der Märchenkönig Ludwig II. Ende des 19. Jh. eine Kopie des Versailler Schlosses bauen ließ. Im Ort Prien selbst ist die kleine Kirche St. Jakobus (Ortsteil Urschalling) kulturhistorisch bedeutsam: Erbaut von ca. 1160-1200 als Station auf dem Jakobsweg, besitzt die Kirche beachtliche Fresken aus dem 14. Jh. Auch die barockisierte Pfarrkirche Mariä Himmelfahrt (1735-38) ist einen Besuch wert. Eine Alternative zum Bad im Chiemsee bietet das Erlebnisbad Prienavera.
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Marina

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Einer der Hauptanziehungspunkte der Lutherstadt Wittenberg ist das Wittenberger Schloss mit der Schlosskirche, die vor allem durch den mutigen Angriff auf die Ablasspraxis der römisch-katholischen Kirche im 16. Jh. und durch die Veröffentlichung der 95 Thesen Martin Luthers berühmt geworden ist. In der Stadtkirche wurde 1521 die erste evangelische Messe abgehalten. Die Cranachhöfe und -häuser dokumentieren das Wirken von Lucas Cranach d. Ä. und seinen Nachkommen. Sehenswert ist außerdem das Melanchthonhaus im Renaissance-Stil.
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Marina

Marina Eldenburg

Waren mit seiner hübschen Altstadt kann als Highlight der Mecklenburgischen Seenplatte bezeichnet werden. Das Müritzeum, 1866 als Naturkundemuseum eröffnet, zeigt unter anderem das größte Süßwasseraquarium für heimische Fische in Deutschland und eine interaktive, multimediale Ausstellung zu den Schönheiten und Besonderheiten der Müritz-Region und des Müritz-Nationalparks. Die naturkundliche Sammlung mit den Schwerpunkten Botanik, Ornithologie, Entomologie, Malakologie und Geologie umfasst etwa 275.000 Belege für Fauna, Flora und Geologie des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die Georgenkirche ist eine dreischiffige Backsteinbasilika mit Kreuzrippengewölbe aus dem 14. Jh. Um die St.-Marien-Kirche herum gründet sich die so genannte Neustadt.
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Marina

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Neustadt ist nicht so jung wie sein Name vermuten lässt. Allerdings zerstörten Brände und der Dreißigjährige Krieg die meisten der historischen Gebäude. Eine glückliche Ausnahme stellt die Stadtkirche dar mit einer Bausubstanz aus dem 13. Jh. und einem Renaissance-Altar. Ebenfalls noch aus dem 13. Jh. stammt das backsteinsolide Kremper Tor mit seinem Stufengiebel. Hier logiert das Ostholstein-Museum mit prähistorischen Fundstücken der Region sowie das Cap Arcona-Museum. In Letzterem wird das tragische Schicksal der KZ-Insassen dokumentiert, die beim Untergang der Cap Arcona und zweier weiterer Schiffe 1945 den Tod fanden. Nicht ganz so alt, wie er aussieht, ist der Pagodenspeicher von 1829 mit seinem ungewöhnlichen, sechsfach gestuften Dach. Der massive Fachwerkbau diente bis ins 20. Jh. als Lagerhaus für Getreide.
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Ein Spaziergang durch die Altstadt von Heiligenhafen führt durch kleine Gassen, zu einer Backsteinkirche aus dem späten Mittelalter, nebenan zu einem Salzspeicher von 1587 und zum Marktplatz.
Marina Wiek
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Marina Wiek

Schon von weit her sieht man den verzierten gotischen Giebel der Pfarrkirche St. Georg. Der harmonische Kirchenbau entstand um 1400. Besonders interessant sind das Dachgestühl mit seiner eindrucksvollen Balkenkonstruktion und die ungewöhnliche Holzplastik des hl. Georg zu Pferd (um 1500), die wie eine zu groß geratene Spielzeugfigur anmutet. Das Wieker Kinderkurheim am Südende des Ortes, ein Ensemble von 26 lang gestreckten, weißen Holzbauten, wurde 1929 von dem Bauhausschüler Waldo Wenzel im sog. Floridastil errichtet und steht unter Denkmalschutz. Im Hafen von Wiek ist noch das Gerippe einer alten, nach dem Ersten Weltkrieg gebauten Kreideverladebrücke zu sehen. Der Plan, die am Kap Arkona abgebaute Kreide vom Wieker Hafen aus zu verschiffen, wurde jedoch nie realisiert.
Marina Lagunenstadt Ueckermünde
Marina

Marina Lagunenstadt Ueckermünde

Das Renaissanceschloss von Ueckermünde ist eines der wenigen erhaltenen Baudenkmäler aus dem Besitz der 1637 ausgestorbenen pommerschen Herzogslinie. Das im Schloss befindliche Haffmuseum zeigt Fundstücke aus der Region und informiert über Stadtgeschichtliches, Handwerk, Fischerei und Schifffahrt. Sehenswert ist auch die Marienkirche mit ihrem Rokoko-Kanzelaltar. Um Ueckermünde herum breitet sich die stille, naturgeschützte Heidelandschaft aus, die zum Wandern und Radfahren einlädt.
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Wissenswertes

Regeln und Bestimmungen für Deutschland

Unterlagen und Dokumente

Welche Unterlagen und Dokumente sollen Skipper in Deutschland mitnehmen?

  • je nach Fahrtgebiet: Sportbootführerschein Binnen oder See
  • gültiger Internationaler Bootsschein des ADAC oder anderer Nachweis der Bootsregistrierung (nicht zwingend erforderlich für Seeschifffahrtsstraßen)
  • Eigentumsnachweis bzw. Vollmacht des Bootseigners
  • EU-­Mehrwertsteuernachweis
  • Versicherungsnachweis für eine Bootshaftpflichtversicherung

Mit einer Sprechfunkanlage an Bord:

  • Sprechfunkzeugnis UBI für die Binnenschifffahrt, SRC oder LRC für die Seeschifffahrt
  • Nummernzuteilungsurkunde für das Sprechfunkgerät

Ein- und Ausreise

Einreise mit dem Boot auf dem Seeweg

Wer über See aus einem Nicht-Schengen-Land mit seinem Boot einreist, muss die Flagge Q setzen und den nächstgelegenen, für den internationalen Verkehr geöffneten Hafen (Port of Entry) zur Abwicklung der Pass- und Zollformalitäten anlaufen.

Einreise mit dem Boot auf dem Landweg

Für die Einreise mit einem Boot auf dem Landweg sind keine besonderen Vorgaben zu beachten. Generell finden an den Binnengrenzen zwischen den EU-Ländern im Schengen-Abkommen i.d.R. keine Zoll- oder Grenzkontrollen statt.

Mit einem geliehenen Boot empfiehlt es sich, eine Vollmacht des Bootseigners und die Kopie einer gültigen Bootsregistrierung des Heimatlandes, z.B. den Internationalen Bootsschein (IBS) vom ADAC, mitzuführen. Die ADAC-Sportschifffahrt hat für Inhaber eines IBS vom ADAC die Vorlage einer Vollmacht erstellt. Hier ist diese erhältlich.

Zoll und Steuer

Für den freien Verkehr in der EU muss das Boot (im Besitz eines EU-Bürgers) Unionsware sein. Das trifft i.d.R. zu, wenn das Boot bereits in der EU gekauft oder entsprechend in die EU eingeführt wurde. Boote, die Nichtunionsware sind, müssen vorübergehend zollfrei eingeführt werden oder für den freien Verkehr in der EU zugelassen werden, indem eine Zolldeklaration erfolgt. Für den freien Verkehr in der EU muss das Boot (im Besitz eines EU-Bürgers) Unionsware sein. Das trifft i.d.R. zu, wenn das Boot bereits in der EU gekauft oder entsprechend in die EU zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde. Zolldeklaration Boote, die Nicht-Unionsware sind, müssen vorübergehend zollfrei eingeführt werden oder für den freien Verkehr in der EU zugelassen werden, indem eine Zolldeklaration erfolgt.

Benötige ich einen EU-Mehrwertsteuernachweis für mein Boot?

Auch wenn die Mehrwertsteuerkontrollen für Boote stark nachgelassen haben, kann ein Nachweis über die entrichtete Mehrwertsteuer für ein Boot von zuständigen Beamten innerhalb der EU verlangt werden. Einen klassischen Beleg stellt z.B. die Erstkaufrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer für das Boot dar. 

Registrierung 

IBS (Internationaler Bootsschein)

Als offizieller Registrierungsnachweis des Bootes gelten die amtlichen Kennzeichen der Wasser- und Schifffahrtsämter und die amtlich anerkannten Kennzeichen der Verbände, z.B. der Inter­nationale Bootsschein (IBS) vom ADAC. Ebenso wie die Kennzeichenausweise vom WSA ist auch der IBS vom ADAC für Fahrten in Deutschland zeitlich unbegrenzt. Der Internationale Bootsschein vom ADAC, kann ab sofort online beantragt werden.

Bootsführerscheine und Funkzeugnisse 

Sportbootführerschein

Auf Küstengewässern und Seeschifffahrtsstraßen der Bundesrepublik Deutschland dürfen Personen ab 16 Jahren ein Sportboot – ohne Längenbegrenzung – zu privaten Zwecken bis zu einer Nutzleistung von 3,69 bis 11,03 kW (15 PS) führerscheinfrei führen. Bis 3,68 kW (5 PS) gibt es keine Altersbeschränkung, allerdings besteht eine Aufsichtspflicht der Eltern bzw. Betreuer.

Auf Binnenschifffahrtsstraßen dürfen Personen ab 16 Jahren Sportboote von weniger als 20 m Länge führerscheinfrei führen, sofern die Nutzleistung der Antriebsmaschine bei Verbrennermotoren nicht mehr als 11,03 kW (15 PS) oder Elektromotren nicht mehr als 7,5 kW beträgt und zudem keine gewerbliche Nutzung erfolgt. Diese Regelung gilt auch auf dem Rhein. Auf dem Bodensee besteht eine Obergrenze von 4,4 kW (6 PS) für führerscheinfreies Fahren.

Führerscheine, die von deutschen Staatsbürgern im Ausland erworben werden, sind i.d.R. nur im Erwerbsland gültig und können nicht umgeschrieben werden. Schiffsführer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, dürfen zu ­Urlaubs- und Erholungszwecken ein Jahr lang mit dem in ihrem Land vorgeschriebenen Bootsführerschein auf deutschen Gewässern fahren. Bleiben sie länger als ein Jahr im Bundesgebiet, muss der deutsche Sportbootführerschein erworben werden.

Charterbescheinigung

Eine Charterbescheinigung ist eine Bescheinigung, die das Führen von Sportbooten in ausgewiesenen Revieren auch ohne den vorgeschriebenen Sportbootführerschein Binnen zulässt. Eine Charterbescheinigung erhalten Sie nur für gemietete, bis höchstens 12 Personen zugelassene Hausboote mit einer gültigen Haftpflichtversicherung, einer Länge von weniger als 15 m und ­einer maximalen Geschwindigkeit von 12 km/h.

Aussteller dieser Bescheinigung ist grundsätzlich der Bootsvermieter, nachdem er den Gast min­destens drei Stunden in die Bootsführung eingewiesen hat. Die Bescheinigung gilt nur für das in ihr bezeichnete Binnengewässer und nur für die jeweilige Mietzeit (siehe auch hausbooturlaub-charterschein).

Funk

Um ein Funkgerät in Betrieb nehmen zu dürfen, muss zunächst eine Nummernzuteilung (Rufzeichen) über die Bundesnetzagentur erfolgen.  

Funkzeugnis

Auf Binnenschifffahrtsstraßen besteht für Kleinfahrzeuge (< 20 m Bootslänge) keine Verpflichtung, ein Funkgerät zu benutzen. Ausnahme: bei unsichtigem Wetter oder Hochwasser müssen auch Sportboote für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. Hat ein Sportboot eine UKW-Sprechfunkanlage an Bord, muss der Skipper oder ein Crewmitglied das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) besitzen.

Außerdem muss sich eine Ausgabe des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk – Regionaler Teil Deutschland – in der jeweils gültigen Ausgabe an Bord befinden. Diese kann auch in elektronischer Form vorliegen, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann.

Auf Seeschifffahrtstraßen muss der Schiffsführer oder ein Crewmitglied im Besitz des für die Funkanlage erforderlichen Funkbetriebszeugnisses sein, sobald das Sportboot mit einer Funkanlage ausgerüstet ist. In den meis­ten Fällen ist das SRC (Short Range Certificate) für Skipper von Sportbooten ausreichend. Weitere Informationen zu Sportbootführerscheinen und Funkzeugnissen finden Sie hier.

Sicherheitsausrüstung

In Deutschland gibt es bei privater Nutzung von Sportbooten keine rechtsverbindlichen Ausrüstungs­vorschriften, aber durchaus Empfehlungen für die nautische ­Ausrüstung an Bord. Im Sinne einer guten Seemannschaft ist das Mitführen einer Sicherheitsausrüs­tung selbstverständlich.

Die jeweiligen Verkehrs- und Ausrüstungsvorschriften für die Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen geben an, mit welchen Positionslaternen, Signalkörpern und Schallsignalgeräten ein Schiff bei Nachtfahrten und unsichtigem Wetter ausgerüstet sein muss. Der ADAC hat gemeinsam mit dem Bundesverband Wassersportwirtschaft einen Überblick über die empfohlene Mindest- und Sicherheitsausrüstung für Sportboote und Yachten erstellt.

Sportbootrichtlinie

Nach der Sportbootrichtlinie 2013/53/EU werden bestimmte Entwurfs­kategorien für den Bau von Booten und Yachten in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen festgelegt. Nach welcher Entwurfskatego­rie ein Boot gebaut wurde, können Sie der Konformitäts­er­klä­rung des Herstellers oder auch der an Bord befindlichen CE-Plakette entnehmen.

Der Bau nach einer bestimmten Entwurfs­kate­gorie bedeutet keine Einschränkung auf ein bestimmtes Fahrtgebiet, jedoch gibt die Entwurfskategorie wichtige Anhaltspunkte, für welches Einsatzgebiet (4 Kategorien) eine Yacht geeignet ist. Die Ausrüstung eines Bootes richtet sich nach den in vier Kategorien unterteilten Einsatzgebieten:

A Entworfen für ausgedehnte Fahrten, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke über 8 (Beaufort-Skala) und signifikanten Wellenhöhen (= Mittelwert des Drittels der höchsten Wellen) über 4 m auftreten können und die diese Boote weitgehend aus ­eigener Kraft bestehen können, jedoch ausschließlich extremer Wetterverhältnisse.

B Ausgelegt für Fahrten außerhalb von Küstengewässern, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 8 und signifikante Wellenhöhen bis einschließlich 4 m auftreten können.

C Ausgelegt für Fahrten in küstennahen Gewässern, großen Buchten, Flussmündungen, Seen und Flüssen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 6 und signifikante Wellenhöhen bis einschließlich 2 m auftreten können.

D Entworfen für Fahrten in geschützten küstennahen Gewässern, kleinen Buchten, auf kleinen Seen, schmalen Flüssen und Kanälen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 4 und signifikanten Wellenhöhen bis einschließlich 0,3 m und gelegentlich Wellenhöhen von höchstens 0,5 m, beispielsweise aufgrund vorbeifahrender Schiffe, auftreten können. Bitte beachten Sie, dass die gesamte Sicherheitsausrüstung regelmäßiger Kontrolle und Wartung bedarf. Dies gilt insbesondere für Seenot-Rettungsmittel. Über Wartungsintervalle und Verfallsdaten informieren die Hersteller. Weitere Informationen zu Seenotrettungsmitteln erhalten Sie auch vom Fachverband Seenot-Rettungsmittel e.V. (FSR).

Notsignale

Küstengewässer

Auf Seeschifffahrtsstraßen und der hohen See gelten folgende Notsignale:

  • Knallsignale mit einer Pause von ungefähr einer Minute
  • Dauerton eines Nebelschallsignalgerätes
  • orangefarbenes Rauchsignal
  • Morsesignal ›SOS‹ durch jede mögliche Signalart
  • Meldung durch Sprechfunk ›MAYDAY‹
  • Flaggensignal N über C
  • Ball über oder unter einer viereckigen Flagge
  • Leuchtrakete mit jeweils einem roten Leuchtstern oder rote Handfackeln oder rote Fallschirm-Leuchtrakete
  • Signale einer Seenotfunkbake
  • langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme

Binnengewässer

  • Schwenken einer roten Flagge oder eines Gegenstandes im Kreis am Tag, schwenken eines Lichtes im Kreis bei Nacht
  • wiederholt lange Töne (Schallsignale) oder Glocken läuten (gemäß §4.04 BinSchStrO)
  • Notmeldung über Sprechfunk

Verkehrsvorschriften

Fahr- und Ausweichregeln

Sorgfaltspflicht: Grundsätzlich ist alles zu tun, um Beschädigungen von anderen Fahrzeugen, Behinderungen der Schifffahrt und die Gefährdung von Menschenleben zu vermeiden. Vor Antritt der Fahrt muss ein verantwortlicher Schiffsführer bestimmt werden (Regel 2 KVR). ­Er muss für die zu befahrende Strecke den vorgeschriebenen Sportbootführerschein besitzen (siehe Führerscheinvorschriften) und während der Fahrt an Bord sein. Er ist darüber hinaus für die Einhaltung der Verkehrsvorschriften verantwortlich. Der Rudergänger eines mit Maschinenantrieb ­fahrenden Fahrzeugs muss das 16. Lebensjahr (nicht unter 5 PS) erreicht haben – für Segelschiffe das 14. Lebensjahr.

Küstengewässer

Die internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln, KVR) stellen die Grundlage zur Regelung der Sicherheit auf hoher See dar und ­gelten auch auf den Seeschifffahrtsstraßen. Auf den stark befahrenen Seeschifffahrtsstraßen der Bundesrepublik Deutschland ­werden die KVR durch die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSch-StrO) und – für die Ems und die Leda – durch die Schifffahrtsordnung Emsmündung ­ergänzt. Eine weitere Ergänzung ­erfolgt durch die Bekanntmachungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsbehörden zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und zu der Schifffahrtsordnung Emsmündung. ­Änderungen bzw. Bekanntmachungen sind über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (www.bsh.de) oder über www.elwis.de verfügbar. Die wichtigsten Inhalte der KVR in Kürze:

Ausweich- und Fahrregeln (Teil B/Regeln 4-19)

Verhalten von Fahrzeugen bei allen Sichtverhältnissen:

  • Ausguck: Überblick über die Lage und Wahrnehmung der Gefahr eines möglichen Zusammenstoßes (Regel 5)
  • Sichere Geschwindigkeit: Jederzeit das Fahrzeug zum Stehen bringen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden (Regel 6)
  • Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes: Mit allen ­verfügbaren Mitteln an Bord einen Zusammenstoß vermeiden (Regel 7/8)
  • Enge Fahrwasser: Fahren am äußeren Rand (Stbd) des Fahr­wassers, sichere Durchquerung (Regel 9)
  • Verkehrstrennungsgebiete: Einbahnregelung, Abstand von der Trennzone, Queren vermeiden (Regel 10)

Verhalten von Fahrzeugen, die einander in Sicht haben:

  • Überholen: Dem anderen Fahrzeug ausweichen (Regel 13)
  • Entgegengesetzte/kreuzende Kurse: Kurs nach Steuerbord ­ändern – an Backbordseite passieren; das Maschinenfahrzeug hat Ausweichpflicht, das das andere an Steuerbord hat ­(Regel 14/15)
  • Maßnahmen der Ausweichpflichtigen: frühzeitig handeln ­(Regel 16)
  • Maßnahmen des Kurshalters: Kurs und Geschwindigkeit bei­behalten (Regel 17)
  • Verantwortlichkeiten der Fahrzeuge untereinander: Ein Maschinenfahrzeug muss manövrierbehinderten, fischenden Fahrzeugen und Segelfahrzeugen ausweichen (Regel 18)

Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht:

  • Geschwindigkeit der Sicht anpassen; keine Kursänderung nach Backbord oder auf ein Fahrzeug zu bei Nahbereichslagen (Regel 19)
Lichter und Signalkörper (Teil C/Regeln 20-31)

Tragweite der Lichter, Maschinenfahrzeuge in Fahrt, Schleppen und Schieben, Segelfahrzeuge in Fahrt und Fahrzeuge unter Ruder, ­Fischereifahrzeuge, manövrierunfähige oder manövrierbehinderte Fahrzeuge, tiefgangbehinderte Fahrzeuge, Lotsenfahrzeuge, Fahrzeuge vor Anker und auf Grund, Wasserflugzeuge.

Schall- und Lichtsignale (Teil D/Regeln 32-37)

Ausrüstung für Schallsignale, Manöver- und Warnsignale, Schallsignale bei verminderter Sicht, Aufmerksamkeitssignale, Notsignale. Unter www.bsh.de (Suchbegriff: ›Lichterführung‹) können hierzu weiterführende Informationen heruntergeladen werden.

Binnengewässer

Auf den Binnenschifffahrtsstraßen gelten die Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) und den Schifffahrtspolizeiverordnungen für den Rhein, die Mosel und die ­Donau in der jeweils geltenden Fassung. Der Schiffsführer eines Kleinfahrzeuges muss allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Kleinfahrzeuge müssen also grundsätzlich allen ­übrigen Fahrzeugen ausweichen. Für das Verhalten von Fahrzeugen untereinander gelten folgende Regeln:

  • Sportfahrzeuge müssen Fahrzeugen, die ein blaues Funkellicht zeigen, beim Begegnen, Kreuzen und Überholen rechtzeitig nach Steuerbord ausweichen
  • Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb ausweichen
  • Kleinfahrzeuge, die weder mit einer Antriebsmaschine noch unter Segel fahren, müssen unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen
  • Ausweichpflichtige Kleinfahrzeuge müssen beim Begegnen ihren Kurs rechtzeitig nach Steuerbord richten. Diese Absicht kann auch durch Schallzeichen angezeigt werden

Entgegengesetzte und kreuzende Kurse

Zwei Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:

  • Wenn sie sich auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen nähern, muss jedes seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, dass es an der Backbordseite des anderen vorbeifährt
  • Wenn sich ihre Kurse kreuzen, muss das Boot ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat. Das gilt auch für zwei Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren

Zwei Kleinfahrzeuge unter Segel, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:

  • Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat dem anderen ausweichen
  • Haben beide unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge den Wind von derselben Seite, muss das luvwärtige Fahrzeug dem lee­wärtigen ausweichen

Ankern / Festmachen

Beim Ankern Festmacherleinen klarhalten und Abstand von ­Motorschiffen halten. Dabei darf die übrige Schifffahrt nicht behindert werden. Wellenschlag und Sogwirkung sowie eventuelle Schwankungen des Wasserstandes müssen beachtet werden. ­Festmachen an Fahrwasserbezeichnungen wie Tonnen oder Stangen ist verboten.

Unsichtiges Wetter

Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge Radar benutzen und ihre Fahrtgeschwindigkeit der verminderten Sicht, dem Verkehrsaufkommen und den örtlichen Umständen anpassen. Sie müssen ihre Sprechfunkanlage auf Kanal 10 oder dem behördlich zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet haben und den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben. Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können, müssen bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen.

Stillliegen

Auf den Binnenschifffahrtsstraßen ist Kleinfahrzeugen das Stillliegen an einer Liegestelle ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nur bis zu drei Tagen erlaubt.

Schleusen

  • Kleinfahrzeuge werden, soweit sie nicht Bootsschleusen, Bootsgassen oder Bootsumsetzanlagen benutzen können, nur in Gruppen oder zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust
  • Kleinfahrzeuge, die mit Sprechfunk ausgerüstet sind, können nach rechtzeitiger Anmeldung an der Schleuse auch ohne Wartezeiten einzeln geschleust werden, soweit es mit dem übrigen Verkehrsaufkommen, der Verkehrslage und Maßnahmen zur Stauhaltung der Wasserstraße vereinbar ist
  • Im Bereich von Schleusen darf nicht überholt und nur mit ­mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. Die Lichtzeichen an den Schleusen sind zu beachten. Die Großschifffahrt hat stets Vorfahrt. Boote, die nicht schleusen, dürfen nicht im Schleusenbereich stillliegen.
  • Weitere Informationen zum richtigen Schleusen in der Übersicht

Lichterführung

Auf Binnenschifffahrtsstraßen sind bei Nacht und bei unsichtigem Wetter die vorgeschriebenen Lichter zu führen. Grundsätzlich sind nur vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie geprüfte Laternen zu verwenden. Unter www.bsh.de (Suchbegriff: ›Lichterführung‹) können weiterführende Informationen heruntergeladen werden. Mehr dazu: Was Skipper bei der Lichterführung beachten müssen

Binnenseen

Auf den meisten Binnenseen ist das Befahren mit Motorbooten verboten. Auf vielen Seen und Talsperren dürfen Wassersportfahrzeuge aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes oder wegen der Trinkwassergewinnung nicht eingesetzt werden. Oft bestehen Sperrungen von Neuzulassungen, besondere Zulassungsvorschriften seitens der Gewässereigentümer oder Verwaltungen. Wir empfehlen deshalb, rechtzeitig vor Einsatz des Bootes vor Ort die ­Bestimmungen zu erfragen und eine behördliche Genehmigung einzuholen. Für bayerische Seen und Landesgewässer gelten spezifische Regelungen z.B. im Hinblick auf den Schutz von Wasservögeln. Der Starnberger See, Ammersee und Chiemsee werden gemäß einer freiwilligen Vereinbarung vom 1.11. bis 31.3. nicht befahren. Die bayerische Polizei bietet für folgenden Seen Informationsbroschüren an:

Der Landesbund für Vogelschutz in Bayern (LBV) e. V. informiert ausführlich über Wassersport und Vogelschutz für den Starnberger See. Für das Befahren der bayerischen Seen gilt die Bayerische Schifffahrtsordnung.

Umwelt- und Gewässerschutz

Jede Gewässerverunreinigung ist verboten. Es besteht auf den gesamten Seeuferanlagen sowie an den Kaianlagen und Molen das Verbot, Bilgenwasser abfließen zu lassen und Abfälle jeder Art, Gegenstände, Flüssigkeiten, Schutzmaterial oder Sonstiges zu entsorgen. Vor dem Einsatz des Wassersportfahrzeugs ist das Unterwasserschiff umweltschonend an Land zu reinigen. Sondermüll muss in dafür vorgesehenen Sammelbehältern entsorgt werden.

Naturschutzgebiete/Naturschutz

Bitte beachten Sie die 10 Goldenen Regeln für das Verhalten von Wassersportlern in der Natur.

  1. Fahren Sie nicht in Röhrichtbestände, Schilfgürtel, Ufergehölze und alle sonstigen dicht und unübersichtlich bewachsenen Uferpartien. Meiden Sie Kies-, Sand- und Schlammbänke, da Vögel sie gerne als Rast- und Aufenthaltsplätze nutzen. Meiden Sie auch seichte Gewässer, insbesondere dann, wenn sie mit Wasserpflanzen bewachsen sind – es könnten Laichgebiete sein
  2. Halten Sie einen ausreichenden Mindestabstand zu Röhricht­beständen, Schilfgürteln und anderen unübersichtlich bewachsenen Ufergehölzen. Auf großen Flüssen sollten Sie nicht näher als 50 m herankommen, auf Seen nicht näher als 100 m. Halten Sie einen ausreichenden Abstand zu Vogelansammlungen auf dem Wasser, wenn möglich mehr als 300 m.
  3. Befolgen Sie in Naturschutzgebieten unbedingt die dort gelten­den Vorschriften. Häufig ist Wassersport in Naturschutzgebieten ganzjährig, zumindest aber zeitweilig völlig untersagt oder nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich. Wildwasserfahrer dürfen unter keinen Umständen das Flussbett verändern, etwa durch Ausräumen störender Felsbrocken
  4. Nehmen Sie in ›Feuchtgebieten internationaler Bedeutung‹ ­besondere Rücksicht. Diese Gebiete dienen als Lebensraum ­seltener Tier- und Pflanzenarten und sind daher besonders schutzwürdig
  5. Benutzen Sie beim Landen die dafür vorgesehenen Plätze. ­Ansonsten suchen Sie sich solche Stellen, an denen Sie sicher sind, dass Sie keinen Schaden anrichten
  6. Nähern Sie sich Schilfgürteln und der sonstigen dichten Ufer­vegetation auch von Land her nicht. Sie könnten unbewusst in den Lebensraum von Vögeln, Fischen, Kleintieren und Pflanzen eindringen und ihn gefährden
  7. Laufen Sie im Bereich der Watten keine Seehundbänke an, damit Sie die Tiere nicht stören oder vertreiben. Halten Sie min­des­tens 300 bis 500 m Abstand zu den Liegeplätzen von Seehunden und zu Vogelansammlungen. Bleiben Sie hier auf jeden Fall in der Nähe des markierten Fahrwassers. Fahren Sie langsam
  8. Beobachten und fotografieren Sie Tiere nur aus der Ferne
  9. Helfen Sie, das Wasser sauber zu halten. Abfälle gehören nicht ins Wasser, ganz besonders nicht der Inhalt Ihrer Chemietoilette. Diese Abfälle müssen genauso wie Altöle an den Sammelstellen im Hafen abgegeben werden. Benutzen Sie im Hafen ausschließlich die sanitären Anlagen an Land. Lassen Sie beim ­Stillliegen den Motor Ihres Bootes nicht laufen. Sie vermeiden damit die unnötige Belastung der Umwelt mit Abgasen
  10. Informieren Sie sich vor Ihren Fahrten über die Bestimmungen auf Ihrer Route. Geben Sie Ihre Kenntnisse weiter und motivieren Sie durch eigenes vorbildliches Verhalten auch Jugendliche und andere Wassersportler, sich umweltbewusst zu verhalten.

Welche Versicherungen benötigen Skipper für Sportboote in Deutschland?

Eine Wassersporthaftpflichtversicherung ist nicht vorgeschrieben, jedoch unbedingt zu empfehlen. Der ADAC bietet Bootseignern und Skippern mit seinen Wassersport-Versicherungen einen umfassenden Schutz an. Mitglieder des ADAC und Inhaber des Internationalen Bootsscheins vom ADAC erhalten Vergünstigungen auf die Versicherungsprämie.