Deutschland
Marinas in diesem Revier
Wissenswertes
Regeln und Bestimmungen für Deutschland
Unterlagen und Dokumente
Welche Unterlagen und Dokumente sollen Skipper in Deutschland mitnehmen?
- je nach Fahrtgebiet: Sportbootführerschein Binnen oder See
- gültiger Internationaler Bootsschein des ADAC oder anderer Nachweis der Bootsregistrierung (nicht zwingend erforderlich für Seeschifffahrtsstraßen)
- Eigentumsnachweis bzw. Vollmacht des Bootseigners
- EU-Mehrwertsteuernachweis
- Versicherungsnachweis für eine Bootshaftpflichtversicherung
Mit einer Sprechfunkanlage an Bord:
- Sprechfunkzeugnis UBI für die Binnenschifffahrt, SRC oder LRC für die Seeschifffahrt
- Rufnummern-Zuteilungsurkunde ("Ship Station License") der Bundesnetzagentur für das Sprechfunkgerät. Wichtig: Die Urkunde muss im Original vorhanden sein.
Ein- und Ausreise
Wer über See aus einem Nicht-Schengen-Land einreist, muss bis zur Abfertigung die Flagge Q setzen und einen Hafen mit Grenzabfertigung (Grenzübergangsstelle) anlaufen. Dort werden die Pass- und Zollformalitäten erledigt.
Einreise mit dem Boot auf dem Landweg
Für die Einreise mit einem Boot auf dem Landweg bestehen grundsätzlich keine besonderen Vorschriften. An den Binnengrenzen zwischen den Staaten des Schengen-Raums finden in der Regel keine systematischen Grenzkontrollen statt. Stichprobenartige Kontrollen durch Zoll- oder Polizeibehörden sind jedoch möglich.
Unterwegs mit einem geliehenen Boot
Wer mit einem geliehenen Boot unterwegs ist, sollte eine Vollmacht des Bootseigners sowie eine Kopie der Bootsregistrierung des Heimatlandes mitführen, zum Beispiel den Internationalen Bootsschein (IBS) des ADAC. Für Inhaber eines IBS vom ADAC stellt die ADAC-Sportschifffahrt eine entsprechende Vollmachtsvorlage zur Verfügung. Hier ist diese erhältlich.
Zoll und Steuer
Zollstatus von Booten in der EU
Damit sich ein Boot frei innerhalb der Europäischen Union bewegen kann, muss es sich im zollrechtlich freien Verkehr der EU befinden und damit Unionsware sein. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Boot in der EU gekauft wurde oder ordnungsgemäß in die EU eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde.
Boote, die als Nicht-Unionsware gelten (z. B. Boote aus Nicht-EU-Ländern ohne Zollabfertigung), müssen entweder im Rahmen eines Zollverfahrens vorübergehend eingeführt oder durch eine Zolldeklaration in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
Benötige ich einen EU-Mehrwertsteuernachweis für mein Boot?
Auch wenn Mehrwertsteuerkontrollen bei Sportbooten heute seltener geworden sind, können zuständige Behörden innerhalb der EU einen Nachweis über die entrichtete Mehrwertsteuer verlangen. Als Nachweis dienen in der Praxis beispielsweise:
- die Erstkaufrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer,
- ein Zollbeleg über die Einfuhr in die EU,
- ein Dokument über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
Es empfiehlt sich, entsprechende Unterlagen während einer Bootsfahrt innerhalb der EU an Bord mitzuführen.
Registrierung
IBS (Internationaler Bootsschein)
Als offizieller Registrierungsnachweis des Bootes gelten die amtlichen Kennzeichen der Wasser- und Schifffahrtsämter und die amtlich anerkannten Kennzeichen der Verbände, z.B. der Internationale Bootsschein (IBS) vom ADAC. Ebenso wie die Kennzeichenausweise vom WSA ist auch der IBS vom ADAC für Fahrten in Deutschland zeitlich unbegrenzt. Der Internationale Bootsschein vom ADAC, kann ab sofort online beantragt werden, auch vorzeitig zum Wunschterminwerden.
Bootsführerscheine und Funkzeugnisse
Sportbootführerscheine
Auf Küstengewässern und Seeschifffahrtsstraßen der Bundesrepublik Deutschland dürfen Personen ab 16 Jahren Sportboote zu privaten Zwecken führerscheinfrei führen, sofern die Nutzleistung der Antriebsmaschine nicht mehr als 11,03 kW (15 PS) bei Verbrennungsmotoren oder 7,5 kW bei Elektromotoren beträgt.
Bis zu einer Motorleistung von 3,68 kW (5 PS) besteht keine gesetzliche Altersbeschränkung. Minderjährige dürfen jedoch nur unter Aufsicht der Eltern oder Erziehungsberechtigten ein Boot führen.
Auf Binnenschifffahrtsstraßen dürfen Personen ab 16 Jahren Sportboote mit einer Länge von weniger als 20 m führerscheinfrei führen, sofern die Nutzleistung der Antriebsmaschine nicht mehr als 11,03 kW (15 PS) bei Verbrennungsmotoren oder 7,5 kW bei Elektromotoren beträgt und das Boot nicht gewerblich genutzt wird.
Für einzelne Gewässer gelten abweichende Regelungen. Seit dem 1. April 2023 gilt auf dem Rhein eine Führerscheinpflicht für Sportboote erst bei einer Motorleistung von mehr als 11,03 kW (15 PS) bei Verbrennungsmotoren bzw. mehr als 7,5 kW bei Elektromotoren. Damit entspricht die Regelung den Vorschriften auf den meisten anderen deutschen Binnenwasserstraßen. Auf dem Bodensee gilt für führerscheinfreies Fahren eine Leistungsgrenze von 4,4 kW (6 PS).
Führerscheine, die von deutschen Staatsbürgern im Ausland erworben werden, sind in der Regel nur im Ausstellungsland gültig und können in Deutschland nicht umgeschrieben werden. Schiffsführer mit Wohnsitz im Ausland dürfen zu Urlaubs- und Erholungszwecken bis zu einem Jahr mit dem in ihrem Heimatland vorgeschriebenen Bootsführerschein auf deutschen Gewässern fahren. Bei einem längeren Aufenthalt muss ein deutscher Sportbootführerschein erworben werden.
Charterbescheinigung
Eine Charterbescheinigung ermöglicht das Führen von bestimmten Charterbooten auf ausgewiesenen Binnenrevieren auch ohne den vorgeschriebenen Sportbootführerschein Binnen.
Sie wird in der Regel für gemietete Hausboote mit einer Länge von weniger als 15 m, einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 12 km/h und einer gültigen Haftpflichtversicherung ausgestellt. Das Boot darf außerdem für höchstens 12 Personen zugelassen sein.
Ausgestellt wird die Charterbescheinigung grundsätzlich vom Bootsvermieter, nachdem dieser den Chartergast in die sichere Führung des Bootes sowie in die Besonderheiten des jeweiligen Reviers eingewiesen hat. Die Einweisung dauert in der Praxis meist mehrere Stunden.
Die Charterbescheinigung gilt nur für das in ihr bezeichnete Binnenrevier und ausschließlich für die jeweilige Mietdauer.(siehe auch den ADAC Ratgeber "Boot fahren ohne Führerschein")
Funk
Um ein Funkgerät in Betrieb nehmen zu dürfen, muss zunächst eine Rufnummernzuteilung (Ship Station License)) über die Bundesnetzagentur erfolgen.
Funkzeugnis
Auf Binnenschifffahrtsstraßen besteht für Kleinfahrzeuge (< 20 m Bootslänge) keine Verpflichtung, ein Funkgerät zu benutzen. Ausnahme: bei unsichtigem Wetter oder Hochwasser müssen auch Sportboote für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. Hat ein Sportboot eine UKW-Sprechfunkanlage an Bord, muss der Skipper oder ein Crewmitglied das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) besitzen.
Außerdem muss sich eine Ausgabe des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk – Regionaler Teil Deutschland – in der jeweils gültigen Ausgabe an Bord befinden. Diese kann auch in elektronischer Form vorliegen, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann.
Auf Seeschifffahrtstraßen muss der Schiffsführer oder ein Crewmitglied im Besitz des für die Funkanlage erforderlichen Funkbetriebszeugnisses sein, sobald das Sportboot mit einer Funkanlage ausgerüstet ist. In den meisten Fällen ist das SRC (Short Range Certificate) für Skipper von Sportbooten ausreichend. Weitere Informationen zu Sportbootführerscheinen und Funkzeugnissen finden Sie hier.
Sicherheitsausrüstung
Für privat genutzte Sportboote gibt es in Deutschland keine umfassende, einheitliche Liste verpflichtender Ausrüstungsgegenstände wie in der Berufsschifffahrt. Dennoch enthalten verschiedene Vorschriften verbindliche Regelungen zur Ausrüstung von Sportbooten, etwa zur Lichterführung, zu Schallsignalgeräten und zu Signalkörpern.
Unabhängig davon gehört es im Sinne guter Seemannschaft zur verantwortungsvollen Bootsführung, eine angemessene Sicherheitsausrüstung an Bord mitzuführen.
Die jeweiligen Verkehrs- und Ausrüstungsvorschriften der Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen legen unter anderem fest, mit welchen Positionslaternen, Signalkörpern und Schallsignalgeräten ein Fahrzeug bei Nachtfahrten oder unsichtigem Wetter ausgerüstet sein muss.
Der ADAC hat gemeinsam mit dem Bundesverband Wassersportwirtschaft einen Überblick über die empfohlene Mindest- und Sicherheitsausrüstung für Sportboote und Yachten erstellt.
Sportbootrichtlinie
Entwurfskategorien
Nach der Sportbootrichtlinie 2013/53/EU werden für den Bau von Sportbooten und Yachten sogenannte Entwurfskategorien festgelegt. Diese geben an, für welche Wetter- und Seebedingungen ein Boot konstruktiv ausgelegt ist.
Die Entwurfskategorie eines Bootes ist in der Konformitätserklärung des Herstellers sowie auf der CE-Kennzeichnung (CE-Typenschild) an Bord angegeben.
Die Zuordnung zu einer Entwurfskategorie stellt keine rechtliche Einschränkung für das Fahrtgebiet dar, sondern beschreibt die konstruktive Auslegung eines Bootes hinsichtlich Wind- und Wellenbedingungen.
Es werden vier Entwurfskategorien unterschieden:
A – Hochsee
Entworfen für ausgedehnte Fahrten, bei denen Windstärken von über Beaufort 8 und signifikante Wellenhöhen über 4 m auftreten können. Solche Boote sind für extreme Seebedingungen ausgelegt.
B – Außerhalb von Küstengewässern
Ausgelegt für Fahrten außerhalb von Küstengewässern, bei denen Windstärken bis einschließlich Beaufort 8 und signifikante Wellenhöhen bis einschließlich 4 m auftreten können.
C – Küstennahe Gewässer
Ausgelegt für Fahrten in küstennahen Gewässern, großen Buchten, Flussmündungen, Seen und Flüssen, bei denen Windstärken bis Beaufort 6 und signifikante Wellenhöhen bis 2 m auftreten können.
D – Geschützte Gewässer
Entworfen für Fahrten in geschützten küstennahen Gewässern, kleinen Buchten, auf kleinen Seen, schmalen Flüssen und Kanälen, bei denen Windstärken bis Beaufort 4 und signifikante Wellenhöhen bis 0,3 m auftreten können. Gelegentlich können Wellen bis etwa 0,5 m auftreten, etwa durch vorbeifahrende Schiffe.
Unabhängig von der Entwurfskategorie sollte die Sicherheitsausrüstung an Bord regelmäßig kontrolliert und gewartet werden. Dies gilt insbesondere für Rettungsmittel. Über Wartungsintervalle und Verfallsdaten informieren die jeweiligen Hersteller.
Weitere Informationen zu Seenotrettungsmitteln erhalten Sie auch vom Fachverband Seenot-Rettungsmittel e.V. (FSR).
Notsignale
Küstengewässer und Hohe See
Auf Seeschifffahrtsstraßen und auf der Hohen See gelten gemäß den Kollisionsverhütungsregeln (KVR) unter anderem folgende Notsignale:
- Knallsignale, ungefähr im Abstand von einer Minute abgegeben
- Dauerton eines Schallsignalgerätes
- orangefarbenes Rauchsignal
- Leuchtraketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen, einzeln in kurzen Abständen abgeschossen
- rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln
- Morsesignal SOS durch Licht- oder Tonsignale
- Funksignal MAYDAY
- Flaggenzeichen N über C
- ein Ball über oder unter einer viereckigen Flagge
- Signale einer Seenotfunkbake (EPIRB)
- Flammen auf einem Fahrzeug (z. B. durch brennenden Teer oder Öl)
- langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme
Binnengewässer
- Auf Binnenwasserstraßen können insbesondere folgende Signale auf eine Notlage hinweisen:
- Schwenken einer roten Flagge oder eines Gegenstandes im Kreis am Tage
- Schwenken eines Lichtes im Kreis bei Nacht
- wiederholt lange Schallsignale oder Glockenzeichen (gemäß § 4.04 BinSchStrO)
- Notmeldung über Sprechfunk
Verkehrsvorschriften
Fahr- und Ausweichregeln
Sorgfaltspflicht: Grundsätzlich ist alles zu tun, um Beschädigungen von anderen Fahrzeugen, Behinderungen der Schifffahrt und die Gefährdung von Menschenleben zu vermeiden. Vor Antritt der Fahrt muss ein verantwortlicher Schiffsführer bestimmt werden (Regel 2 KVR). Er muss für die zu befahrende Strecke den vorgeschriebenen Sportbootführerschein besitzen (siehe Führerscheinvorschriften) und während der Fahrt an Bord sein. Er ist darüber hinaus für die Einhaltung der Verkehrsvorschriften verantwortlich. Der Rudergänger eines mit Maschinenantrieb fahrenden Fahrzeugs muss das 16. Lebensjahr (nicht unter 5 PS) erreicht haben – für Segelschiffe das 14. Lebensjahr.
Küstengewässer
Die internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln, KVR, COLREGs) stellen die Grundlage zur Regelung der Sicherheit auf hoher See dar und gelten auch auf den Seeschifffahrtsstraßen. Auf den stark befahrenen Seeschifffahrtsstraßen der Bundesrepublik Deutschland werden die KVR durch die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSch-StrO) und – für die Ems und die Leda – durch die Schifffahrtsordnung Emsmündung ergänzt. Eine weitere Ergänzung erfolgt durch die Bekanntmachungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsbehörden zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und zu der Schifffahrtsordnung Emsmündung. Änderungen bzw. Bekanntmachungen sind über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (www.bsh.de) oder über www.elwis.de verfügbar.
Die KVR zum Nachschlagen in der Übersicht
Binnengewässer
Auf den Binnenschifffahrtsstraßen gelten die Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) und den Schifffahrtspolizeiverordnungen für den Rhein, die Mosel und die Donau in der jeweils geltenden Fassung. Der Schiffsführer eines Kleinfahrzeuges muss allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Kleinfahrzeuge müssen also grundsätzlich allen übrigen Fahrzeugen ausweichen. Für das Verhalten von Fahrzeugen untereinander gelten folgende Regeln:
- Sportfahrzeuge müssen Fahrzeugen, die ein blaues Funkellicht zeigen, beim Begegnen, Kreuzen und Überholen rechtzeitig nach Steuerbord ausweichen
- Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb ausweichen
- Kleinfahrzeuge, die weder mit einer Antriebsmaschine noch unter Segel fahren, müssen unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen
- Ausweichpflichtige Kleinfahrzeuge müssen beim Begegnen ihren Kurs rechtzeitig nach Steuerbord richten. Diese Absicht kann auch durch Schallzeichen angezeigt werden
Entgegengesetzte und kreuzende Kurse
Zwei Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:
- Wenn sie sich auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen nähern, muss jedes seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, dass es an der Backbordseite des anderen vorbeifährt
- Wenn sich ihre Kurse kreuzen, muss das Boot ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat. Das gilt auch für zwei Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren
Zwei Kleinfahrzeuge unter Segel, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:
- Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat dem anderen ausweichen
- Haben beide unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge den Wind von derselben Seite, muss das luvwärtige Fahrzeug dem leewärtigen ausweichen
Ankern / Festmachen
Beim Ankern Festmacherleinen klarhalten und Abstand von Motorschiffen halten. Dabei darf die übrige Schifffahrt nicht behindert werden. Wellenschlag und Sogwirkung sowie eventuelle Schwankungen des Wasserstandes müssen beachtet werden. Festmachen an Fahrwasserbezeichnungen wie Tonnen oder Stangen ist verboten.
Unsichtiges Wetter
Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge Radar benutzen und ihre Fahrtgeschwindigkeit der verminderten Sicht, dem Verkehrsaufkommen und den örtlichen Umständen anpassen. Sie müssen ihre Sprechfunkanlage auf Kanal 10 oder dem behördlich zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet haben und den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben. Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können, müssen bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen.
Stillliegen
Auf den Binnenschifffahrtsstraßen ist Kleinfahrzeugen das Stillliegen an einer Liegestelle ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nur bis zu drei Tagen erlaubt.
Schleusen
- Kleinfahrzeuge werden, soweit sie nicht Bootsschleusen, Bootsgassen oder Bootsumsetzanlagen benutzen können, nur in Gruppen oder zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust
- Kleinfahrzeuge, die mit Sprechfunk ausgerüstet sind, können nach rechtzeitiger Anmeldung an der Schleuse auch ohne Wartezeiten einzeln geschleust werden, soweit es mit dem übrigen Verkehrsaufkommen, der Verkehrslage und Maßnahmen zur Stauhaltung der Wasserstraße vereinbar ist
- Im Bereich von Schleusen darf nicht überholt und nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. Die Lichtzeichen an den Schleusen sind zu beachten. Die Großschifffahrt hat stets Vorfahrt. Boote, die nicht schleusen, dürfen nicht im Schleusenbereich stillliegen.
- Weitere Informationen zum richtigen Schleusen in der Übersicht
Lichterführung
Auf Binnenschifffahrtsstraßen sind bei Nacht und bei unsichtigem Wetter die vorgeschriebenen Lichter zu führen. Grundsätzlich sind nur vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie geprüfte Laternen zu verwenden. Unter www.bsh.de (Suchbegriff: ›Lichterführung‹) können weiterführende Informationen heruntergeladen werden. Mehr dazu: Was Skipper bei der Lichterführung beachten müssen
Binnenseen
Auf den meisten Binnenseen ist das Befahren mit Motorbooten verboten. Auf vielen Seen und Talsperren dürfen Wassersportfahrzeuge aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes oder wegen der Trinkwassergewinnung nicht eingesetzt werden. Oft bestehen Sperrungen von Neuzulassungen, besondere Zulassungsvorschriften seitens der Gewässereigentümer oder Verwaltungen. Wir empfehlen deshalb, rechtzeitig vor Einsatz des Bootes vor Ort die Bestimmungen zu erfragen und eine behördliche Genehmigung einzuholen. Für bayerische Seen und Landesgewässer gelten spezifische Regelungen z.B. im Hinblick auf den Schutz von Wasservögeln. Der Starnberger See, Ammersee und Chiemsee werden gemäß einer freiwilligen Vereinbarung vom 1.11. bis 31.3. nicht befahren. Die bayerische Polizei bietet für folgenden Seen Informationsbroschüren an:
Der Landesbund für Vogelschutz in Bayern (LBV) e. V. informiert ausführlich über Wassersport und Vogelschutz für den Starnberger See. Für das Befahren der bayerischen Seen gilt die Bayerische Schifffahrtsordnung.
Umwelt- und Gewässerschutz
Jede Gewässerverunreinigung ist verboten. Es besteht auf den gesamten Seeuferanlagen sowie an den Kaianlagen und Molen das Verbot, Bilgenwasser abfließen zu lassen und Abfälle jeder Art, Gegenstände, Flüssigkeiten, Schutzmaterial oder Sonstiges zu entsorgen. Vor dem Einsatz des Wassersportfahrzeugs ist das Unterwasserschiff umweltschonend an Land zu reinigen. Sondermüll muss in dafür vorgesehenen Sammelbehältern entsorgt werden.
Naturschutzgebiete/Naturschutz
Bitte beachten Sie die 10 Goldenen Regeln für das Verhalten von Wassersportlern in der Natur.
- Fahren Sie nicht in Röhrichtbestände, Schilfgürtel, Ufergehölze und alle sonstigen dicht und unübersichtlich bewachsenen Uferpartien. Meiden Sie Kies-, Sand- und Schlammbänke, da Vögel sie gerne als Rast- und Aufenthaltsplätze nutzen. Meiden Sie auch seichte Gewässer, insbesondere dann, wenn sie mit Wasserpflanzen bewachsen sind – es könnten Laichgebiete sein
- Halten Sie einen ausreichenden Mindestabstand zu Röhrichtbeständen, Schilfgürteln und anderen unübersichtlich bewachsenen Ufergehölzen. Auf großen Flüssen sollten Sie nicht näher als 50 m herankommen, auf Seen nicht näher als 100 m. Halten Sie einen ausreichenden Abstand zu Vogelansammlungen auf dem Wasser, wenn möglich mehr als 300 m.
- Befolgen Sie in Naturschutzgebieten unbedingt die dort geltenden Vorschriften. Häufig ist Wassersport in Naturschutzgebieten ganzjährig, zumindest aber zeitweilig völlig untersagt oder nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich. Wildwasserfahrer dürfen unter keinen Umständen das Flussbett verändern, etwa durch Ausräumen störender Felsbrocken
- Nehmen Sie in ›Feuchtgebieten internationaler Bedeutung‹ besondere Rücksicht. Diese Gebiete dienen als Lebensraum seltener Tier- und Pflanzenarten und sind daher besonders schutzwürdig
- Benutzen Sie beim Landen die dafür vorgesehenen Plätze. Ansonsten suchen Sie sich solche Stellen, an denen Sie sicher sind, dass Sie keinen Schaden anrichten
- Nähern Sie sich Schilfgürteln und der sonstigen dichten Ufervegetation auch von Land her nicht. Sie könnten unbewusst in den Lebensraum von Vögeln, Fischen, Kleintieren und Pflanzen eindringen und ihn gefährden
- Laufen Sie im Bereich der Watten keine Seehundbänke an, damit Sie die Tiere nicht stören oder vertreiben. Halten Sie mindestens 300 bis 500 m Abstand zu den Liegeplätzen von Seehunden und zu Vogelansammlungen. Bleiben Sie hier auf jeden Fall in der Nähe des markierten Fahrwassers. Fahren Sie langsam
- Beobachten und fotografieren Sie Tiere nur aus der Ferne
- Helfen Sie, das Wasser sauber zu halten. Abfälle gehören nicht ins Wasser, ganz besonders nicht der Inhalt Ihrer Chemietoilette. Diese Abfälle müssen genauso wie Altöle an den Sammelstellen im Hafen abgegeben werden. Benutzen Sie im Hafen ausschließlich die sanitären Anlagen an Land. Lassen Sie beim Stillliegen den Motor Ihres Bootes nicht laufen. Sie vermeiden damit die unnötige Belastung der Umwelt mit Abgasen
- Informieren Sie sich vor Ihren Fahrten über die Bestimmungen auf Ihrer Route. Geben Sie Ihre Kenntnisse weiter und motivieren Sie durch eigenes vorbildliches Verhalten auch Jugendliche und andere Wassersportler, sich umweltbewusst zu verhalten.
Welche Versicherungen benötigen Skipper für Sportboote in Deutschland?
Eine Wassersporthaftpflichtversicherung ist nicht vorgeschrieben, jedoch unbedingt zu empfehlen. Der ADAC bietet Bootseignern und Skippern mit seinen Wassersport-Versicherungen einen umfassenden Schutz an. Mitglieder des ADAC und Inhaber des Internationalen Bootsscheins vom ADAC erhalten Vergünstigungen auf die Versicherungsprämie.














































































